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Überprüfung Geburtsurkunde (Gelesen: 1.710 mal)
pammy2010
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Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Überprüfung Geburtsurkunde
03.01.2009 um 20:41:49
 
Hallo,

wir haben ein Problem!

Ich (Deutsche) bin seit 2,5 Jahren mit meinem Mann (Inder) verheiratet. Wir haben in Schweden geheiratet und haben dann die gesamte Prozedur (mein Mann war mit Aliasnamen bereits hier in Deutschland) über uns ergehen lassen. Wir wurden von der Kripo auf Scheinehe überprüft und er hat von Gericht eine Geldstrafe bekommen (wegen dem Aliasnamen) dann hat mein Mann aber Aufenthaltstitel bekommen.

Jetzt wollten wir für die Einbürgerung ein Familienbuch anlegen,
die Ausländerbehörde hat gesagt, daß wäre nicht notwendig, aber von Vorteil, wegen der Überprüfung der Geburtsurkunde und Schulzeugnissen.

Also sind wir zum Standesamt, haben 350 € bezahlt und Originalurkunden gingen nach Indien.

Der Anwalt der Deutschen Botschaft in Indien sprach dann bei der Familie meines Mannes vor und wollte 1000,00 € haben, damit er meinem Mann keine Schwierigkeiten macht (wegen den Papieren).

Die Familie hat dann meinem Mann angerufen weil sie kein Geld hatte  und der hat mit dem Anwalt gesprochen und gesagt, er hat in Deutschland schon Geld dafür bezahlt und er bekommt nichts. Seine Familie hat ihm dann doch noch 200 € bezahlt, weil sie Angst hatten, daß er ihrem Sohn sonst wirklich Schwierigkeiten macht.

Jetzt kamen die Papiere von Indien zurück und darin steht, daß die Papiere (Geburtsurkunde und Zeugnisse)in Ordnung sind, aber daß wir nur eine Scheinehe haben, die angeblich vertraglich festgelegt wurde.
Was nicht stimmt!!

Die Standesbeamtin hat gesagt, daß wir kein Familienbuch bekommen und eine Kopie des Schreibens an die Ausländerbehörde geht.

Kann uns hier jemand weiterhelfen, was wir jetzt tun sollen oder hat jemand schon ähnliche Erfahrungen gemacht ?




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« Zuletzt geändert: 04.01.2009 um 02:13:26 von pammy2010 »  
 
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Eduard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutscher
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Antwort #1 - 04.01.2009 um 11:16:13
 
pammy2010 schrieb am 03.01.2009 um 20:41:49:
Jetzt kamen die Papiere von Indien zurück und darin steht, daß die Papiere (Geburtsurkunde und Zeugnisse)in Ordnung sind, aber daß wir nur eine Scheinehe haben, die angeblich vertraglich festgelegt wurde. 


Da habt Ihr m. E. Glück gehabt. Hätte die Botschaft nämlich gesagt, Eure Papiere sind nicht in Ordnung, dann hättet Ihr u. U. ein grosses Problem. So aber geht es hier "nur" um den Vorwurf, Ihr hättet miteinander eine Scheinehe vereinbart.

Dazu ist folgendes zu sagen:

Wenn es einen solchen Vertrag gibt, dann ist das tatsächlich ein Aufhebungsgrund für Eure Ehe (§1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB). Also kein Familienbuch, und in der Folge auch Probleme mit dem Aufenthaltsstatus Deines Mannes (eine aufhebbare Ehe ist ausländerrechtlich irrelevant). Außerdem läge eine strafbare Erschleichung der Aufenthaltserlaubnis vor. Aber:

1. Ist es völlig egal, ob der Vertrag existiert oder nicht. In §1315 steht:

"(1) Eine Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen
...
5. in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 5, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung als Ehegatten miteinander gelebt haben.
"

Das heisst, selbst wenn der Vertrag existieren sollte, hätte Euer Zusammenleben diesen Fehler nachträglich geheilt. Das sollte eigentlich auch die Standesbeamtin wissen ...

Was kann man tun:
- Nochmal mit der Standesbeamtin reden und auf die Rechtslage hinweisen.
- Gegebenfalls das gleiche mit der ABH.
- Wenn das nichts hilft, einen Anwalt nehmen und gegen die Verweigerung des Familienbuchs klagen, sowie im Falle eines Falles gegen irgendwelche negative Bescheide der ABH.

Aufgrund der Rechtslage habt Ihr sehr gute Aussichten (wenn es überhaupt zum Prozess kommt), denn wie gesagt, ob der Vertrag existiert oder nicht, ist personenstandsrechtlich und ausländerrechtlich nicht mehr relevant.

2. Was noch bleibt, ist der strafrechtliche Vorwurf der Erschleichung einer AE. Hierfür müsste die Existenz des Vertrags gerichtsfest bewiesen werden, wobei im Strafrecht das Prinzip "im Zweifel für den Angeklagten" gilt. Wenn also an dem Vorwurf nichts dran ist, würde ich mir deswegen gar keine Sorgen machen.

3. Etwas unschlüssig bin ich mir hinsichtlich des Anwalts. Eigentlich solltet Ihr die Geldforderung melden, schon im Interesse zukünftiger Betroffener. Andererseits - die Familie hat ja gezahlt und wenn das rauskommt, kann es passieren, dass das Gutachten wiederholt werden muss. Blöde Situation ...

Gruß
   Eduard

P.S.: Habe den Betreff geändert. Mit der Geburtsurkunde Deines Mannes hat das Ganze ja nichts zu tun.

P.P.S.:
Stop. Ein denkbares Problem ist mir noch eingefallen, nämlich wenn das schwedische oder das indische Recht weitergehende Sanktionen für "Scheinehen" vorsieht (z.B. die komplette Ungütligkeit der Eheschließung). Das wäre vielleicht noch zu prüfen.
Aber sowieso solltet Ihr Euch nicht nur auf §1315 BGB berufen, sondern auch darauf, dass der Vertrag nicht existiert und bitteschön erstmal bewiesen werden soll ...
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« Zuletzt geändert: 04.01.2009 um 11:33:37 von Eduard »  
 
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pammy2010
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 04.01.2009 um 13:12:19
 
Vielen lieben Dank für die Information Eduard
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Blaise
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #3 - 04.01.2009 um 17:26:21
 
Eduard schrieb am 04.01.2009 um 11:16:13:
- Wenn das nichts hilft, einen Anwalt nehmen und gegen die Verweigerung des Familienbuchs klagen, sowie im Falle eines Falles gegen irgendwelche negative Bescheide der ABH.


Nur als Ergänzung:

es gibt seit dem 01.01.2009 keine Familienbücher mehr. Die im Ausland geschlossene Ehe müsste registriert und eine Eheurkunde ausgestellt werden.

Blaise
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