Hallo,
das deutsche Recht sagt allgemein für Eheschließungen im Ausland:
Solange die Eheschließung am Ort der Handlung formell ordnungsgemäß entsprechend der dort geltenden Rechtsordnung geschlossen wurde und dabei die materiellen Eheschließungsvoraussetzungen nach den Heimatrechten der jeweils Beteiligten vorlagen, insbesondere keine Eheverbote missachtet wurden, UND die Eheschließung ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, dann gilt die Ehe auch im deutschen Rechtsbereich.
Nigeria kennt als Ortsform sowohl die standesamtliche als auch die traditionelle Eheschließung nach Stammesrecht .
Solange für den deutschen Rechtsbereich keine inländische Personenstandsurkunde vorliegt welche allgemeingültig das Bestehen einer Ehe dokumentiert (Bspw. ein Familienbuch oder ein inländischer Heiratseintrag), wird jede Behörde für sich selbst beurteilen müssen, ob eine Ehe besteht oder nicht.
Mir wäre es bspw völlig egal, welchen Familienstand das
BAMF in seinem "System" gespeichert hätte, ich würde allerdings einem Hinweis auf das Bestehen einer traditionell geschlossenen Ehe genauso nachgehen, als wäre eine (inhaltlich noch nicht geprüfte) Heiratsurkunde präsentiert worden . Bei dieser Vorgeschichte würde ich keinesfalls von einem Ledigen ausgehen:
Lisa2014 schrieb am 07.01.2009 um 14:45:25:Das Bundesamt für Migration... hat vermerkt, dass dieser Mann LEDIG ist und in Klammern handschriftlich als religiös verheiratet eingetragenworden ist
denn warum sollte er seine Vorehe sonst angegeben haben...?
Um welches Problem geht es bei der Frage überhaupt?
Lisa2014 schrieb am 07.01.2009 um 14:45:25:Was soll amn damit anfangen???
Grüße
Ronny