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aufenthaltskarte (Gelesen: 2.636 mal)
phenix
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29.12.2008 um 23:46:27
 
halli hallo,
ich lebe seit 3 jahre in deutschland und ich habe vor 6 monaten meine freundin aus frankreich geheiratet,mit ihr habe ich ein 2 jährige kind.
sie ist vor 3 monaten hier gezogen und ich habe dadurch eine aufenthaltskarte bekommen da ich vorher ein visum als student hier hatte.aber vor 3 wochen ist unsere ehe kaputtgegangen,sie hat ihre sache gepackt,hat sich auch gleich hier abgemeldet und schick mir zunächst den scheidungsantrag.
was wird jetzt passieren mit meinem aufenthalt?
kann ich noch auf mein alte status als student zurückkehren?
soll ich gleich die karte zurückgeben da sie 5 jahre gültig ist?
behalte ich die karte wenn i nach der scheidung auch das sorgerecht für unseren sohn habe?

ich danke ihnen im voraus für eure antworte.


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arfe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 30.12.2008 um 13:23:39
 
phenix schrieb am 29.12.2008 um 23:46:27:
sie ist vor 3 monaten hier gezogen und ich habe dadurch eine aufenthaltskarte bekommen da ich vorher ein visum als student hier hatte.aber vor 3 wochen ist unsere ehe kaputtgegangen,sie hat ihre sache gepackt,hat sich auch gleich hier abgemeldet und schick mir zunächst den scheidungsantrag.


Möchtest Du nicht noch etwas warten? Vielleicht kommt das mit Deiner Frau wieder in Ordnung.

Nach dem Deutschen Familienrecht muss erstmal das Trennungsjahr vollzogen sein, bevor Du oder Deine Frau einen Antrag auf Scheidung stellen könnt.

Wenn es dringend bei Dir ist, kannst Du mit Hilfe von Prozesskostenhilfe einen Anwalt für Familien- und Ausländerrecht aufsuchen. Der Anwalt kann das mit der Prozesskostenhilfe für Dich erledigen oder Dir sagen was Du machen mußt.
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phenix
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Antwort #2 - 30.12.2008 um 13:41:03
 
danke Arfe,
aber sie hat schon die scheidung in frankreich beantragt und schick mir es zu unterschreiben in den nächsten tage,abgesehen davon dass wir uns schon einig sind gibt es keinem scheidungsjahr dort oder sowas hat sie mir es gesagt,aber meine große sorge ist jetzt was wird jetzt mit meinem aufenthalt hier in deutschland? da sie sich jetzt schon hier abgemeldet hat und wir sind wahrscheinlich in febuar oder märz geschieden.
kann ich auf meinen alte status zurückkehren?
kann ich die aufenthaltskarte behalten oder die gleich abgegen soll?
ein kumpel von mir hat mir erzählt dass es könnte sein dass ich ausreisen muss darum bin ich momentan sehr deprimiert.
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arfe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 30.12.2008 um 17:07:41
 
phenix schrieb am 30.12.2008 um 13:41:03:
kann ich auf meinen alte status zurückkehren?


Studierst Du noch? Bist Du noch immatrikuliert?
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phenix
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Antwort #4 - 30.12.2008 um 17:28:54
 
ja ich studiere immer noch
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phenix
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Antwort #5 - 30.12.2008 um 17:30:37
 
gibt es auch eine möglichkeit die aufenthaltskarte zu behalten?
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arfe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 30.12.2008 um 17:53:05
 
phenix schrieb am 30.12.2008 um 17:30:37:
gibt es auch eine möglichkeit die aufenthaltskarte zu behalten? 


Die Aufenthaltskarte wurde Dir aufgrund der Ehe ausgestellt. Diese Tatsache hat sich jetzt geändert. Ich sehe schon die Möglichkeit, dass Du eine AE bzw. AT bekommen könntest. Du könntest reinhard auch mal eine PN schicken. Der kennt sich mit solchen Konstellationen auch sehr gut aus.
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phenix
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Antwort #7 - 30.12.2008 um 18:09:26
 
danke Arfe,
was ist ein AT?
welche möglichkeit habe ich jetzt?
darf ich net die karte behalten wenn ich auch das sorgerecht fürs kind habe?
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Antwort #8 - 31.12.2008 um 15:26:01
 
phenix schrieb am 30.12.2008 um 18:09:26:
was ist ein AT?  


Ein AT ist ein Aufenthaltstitel - Aufenthaltstitel ist letztlich der Oberbegriff für alle rechtmäßigen Aufenthalte, dazu gehört auch die AE.

Die Aufenthaltskarte wirst Du IMHO nicht behalten können, auch bei dem Sorgerecht über das Kind nicht. Frau und Kind halten sich ja augenscheinlich nicht mehr in Deutschland auf. - Aber das Familienrechtliche wäre ohnehin über einen Anwalt zu klären.

Dass Du wieder eine AE nach § 16 AufenthG erhältst, halte ich hingegen nicht für ausgeschlossen, wenn die Bedingungen dafür weiter gegeben sind (hinreichender Krankenversicherungsschutz und keine Inanspruchnahme von Sozialleistungen - Sicherung des Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln).

=schweitzer=
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