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Mit FZF-Visum für Deutschland in andere EU-Staaten einreisen? (Gelesen: 5.713 mal)
FelizContigo
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18.06.2008 um 23:36:52
 
Hallo,
meine Ehefrau aus Lateinamerika hat nun ihr FZF-Visum für die Einreise nach Deutschland zu mir als deutschem Ehemann bekommen. Das Visum gilt für 90 Tage und hat folgende Eintragungen:

ART DES VISUMS D
ANZAHL DER EINREISEN MULT
DAUER DES AUFENTHALTS 90 TAGE
FAMILIENNACH ZUM DT. EHEMANN

Unsere Fragen:
1. Kann sie mit diesem Visum bereits zum Zwecke eines Urlaubs in andere Länder der EU (konkret: Frankreich, Benelux, Italien, Spanien) einreisen, oder gilt das Visum nur für Deutschland?
2. Spielt es dabei eine Rolle ob das andere Land ein "Schengen-Land" ist?
3. Ist es richtig dass sie mit diesem Visum (während seiner Gültigkeitsdauer) beliebig oft nach Deutschland ein- und ausreisen kann?
4. Was bedeutet "D" als Art des Visums - steht das für Deutschland oder ist das ein Buchstabe zu einer Klassifizierung oder ...?

(P.S.: Wir wissen, dass wir hier in Deutschland umgehend ihren Wohnsitz anmelden und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen müssen. Wir möchten nur gerne bald nach Einreise meiner Frau einen Urlaub in anderen EU-Ländern machen.)

Wir bedanken uns im Voraus für sachdienliche Auskünfte.
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Einbeck
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Antwort #1 - 19.06.2008 um 01:41:05
 
FelizContigo schrieb am 18.06.2008 um 23:36:52:
Kann sie mit diesem Visum bereits zum Zwecke eines Urlaubs in andere Länder der EU (konkret: Frankreich, Benelux, Italien, Spanien) einreisen, oder gilt das Visum nur für Deutschland? 


Nein, dieses Visa ist nur für Deutschland gültig und für eine Durchreise durch die Schengen Staaten auf den Weg nach Deutschland.
Du vergasst es gibt eine Linie gültig für (über der Linie mit Art des Visums)
in der Linie gültig für steht:   DEUTSCHLAND


FelizContigo schrieb am 18.06.2008 um 23:36:52:
2. Spielt es dabei eine Rolle ob das andere Land ein "Schengen-Land" ist? 


Nein, dieses Visa gilt nur für Deutschland.
Achtung: Staatsangehörige bestimmter Staaten wie Brasilien sind für 3 Monate visafrei für Deutschland und Schengener Staaten.

FelizContigo schrieb am 18.06.2008 um 23:36:52:
Ist es richtig dass sie mit diesem Visum (während seiner Gültigkeitsdauer) beliebig oft nach Deutschland ein- und ausreisen kann? 

Jein.
--Direkte Ausreise und Einreise ja (per Flugzeug, direkt anund ab dt. Flughafen, ohne umsteigen in Schengener Staaten),
--Durchreise durch Schengen Staaten auf Ausreise/Rückweg oder Heimweg= nicht erlaubt,
braucht man Visa für diese Staaten
--Durchreise durch Schengener Staaten auf den Hinweg nach Deutschland: einmal, beim ersten Mal erlaubt


FelizContigo schrieb am 18.06.2008 um 23:36:52:
Was bedeutet "D" als Art des Visums - steht das für Deutschland oder ist das ein Buchstabe zu einer Klassifizierung oder ...? 

D ist die Kategorie des Visa und steht für Nationales in diesem Falle Deutsches Visa.

Achtung:
Ist Deine Ehefrau Staatsangehörige eines nicht visapflichtigen Staates, d.h. z.B. Brasilianerin sind Ihr 3 Monate visafreier Aufenthalt pro Halbjahr in deutschland und den Schengener Staaten gestattet.
Sollte diese visafreien 3 Monate bisher noch nicht ausgenutzt haben, so kann sie
diese verbleibenden Aufenthaltstage noch gleichzeitig neben der Gültigkeit des D-Visas für Durchreisen und Einreisen/Aufenthalte in anderen Schengener Staaten nutzen.
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tapir
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Antwort #2 - 19.06.2008 um 07:44:27
 
@einbeck: Wäre es in so einer Konstellation möglich, ein bereits erteiltes D-Visum in ein D+C-Visum umzuwandeln?
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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ChicaLoca
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Antwort #3 - 19.06.2008 um 07:45:41
 
FelizContigo schrieb am 18.06.2008 um 23:36:52:
Wir wissen, dass wir hier in Deutschland umgehend ihren Wohnsitz anmelden und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen müssen

dann macht das
dann erhält sie auch ratz-fatz die AE und ihr könnt ohne Probleme in einem anderen Schengenstaat Urlaub machen
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PN's an mich zwecklos - hab die funktion abgestellt &&&&wer einen rechtschreib-,grammatik- oder tippfehler findet, kann ihn behalten
 
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altheia
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Antwort #4 - 21.06.2008 um 21:25:05
 
..darf ich hier mal nachhaken...

Mein Mann hat ein Visum FZF beantragt.
Wie das Visum heisst ABCD:::: weiß ich nicht und er auch nicht. Der Antrag läuft.
Er fliegt von Kolumbien über Madrid und von dort nach D.
Jetzt habe ich diesen Thread gelesen und bin irritiert. Zwar klingt es bei Einbeck so, als wenn eine Hinreise durch Schengen erlaubt sei... im Thread geht es jedoch um Brasilien.... die andere Visa Regelungen haben wie Kolumbien.
Muß er etwa für den Transfair Madrid ein extra Visum haben..  Schockiert/Erstaunt .. das ist doch hoffentlich völliger Nonsens oder ? Ein FZF schließt doch sicher einen Transfair über einen anderen Schengen Staat mit ein......
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Einbeck
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Antwort #5 - 21.06.2008 um 22:45:42
 
D langfristige Visa und Durchreise, das hängt vom der jeweiligen Staatsangehörigkeit ab und ob die für kurzfristige aufenthalte visapflichtig sind.

Kolumbianer oder Peruaner/Ecuadorianer sind allgemein visapflichtig für die Schengener Staaten, ob für Transit/Durchreise oder Kurzaufenthalt.
Der Begriff Latino oder Südamerikaner, wie im Ausgangsposting verwendet, sagt aber nichts zur Staatsangehörigkeit.

FzF Visa sind Visa der Kategorie D = nationale Visa nur gültig für den ausstellenden Staat
daher gültig für: DEUTSCHLAND
diese Visaart erlaubt nur die einmalige Durchreise durch Schengener Staaten auf den Weg (Hinreise) zum das Visa ausstellenden Staat also DEUTSCHLAND.
Keine Sorge mit Fzf Visa ist ihm die Durchreise auf dem Weg nach Deutschland, die Einreise in Madrid mit Weiterflug oder Weitereise nach Deutschland gestattet.

Brasilianer, Chilenen oder Argentinier sind für Schengen Staaten (auf der Staatenliste gem. Anhang II visafrei für bis zu 3 Monate) nicht visapflichtig, daher ist es bei Ihnen anders, sie brauchen generell kein Visa für Kurzfrist- Aufenthalte oder Durchreisen durch Schengener Staaten.
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FelizContigo
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Antwort #6 - 22.06.2008 um 22:11:52
 
ChicaLoca schrieb am 19.06.2008 um 07:45:41:
erhält sie auch ratz-fatz die AE und ihr könnt ohne Probleme in einem anderen Schengenstaat Urlaub machen


Danke, machen wir.
  • Gilt die AE für sich wieder erst mal nur für Deutschland und man müsste für Einreise in andere Staaten zusätzlich etwas beantragen, oder ist die AE automatisch auch gültig für besuchsweise (Urlaub) Einreisen in die Schengen-Staaten?
  • Kann man die AE gleich mitnehmen, oder wie viele Tage dauert das typischerweise?

P.S.: Meine Frau kommt aus Peru.
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trixie
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Antwort #7 - 23.06.2008 um 00:48:29
 
FelizContigo schrieb am 22.06.2008 um 22:11:52:
Gilt die AE für sich wieder erst mal nur für Deutschland und man müsste für Einreise in andere Staaten zusätzlich etwas beantragen, oder ist die AE automatisch auch gültig für besuchsweise (Urlaub) Einreisen in die Schengen-Staaten?  

Die AE gilt auch für alle Schengen Staaten, so dass ein Extravisum nicht erforderlich ist.

FelizContigo schrieb am 22.06.2008 um 22:11:52:
Kann man die AE gleich mitnehmen, oder wie viele Tage dauert das typischerweise?  

Das hängt ganz vom Arbeitsaufkommen der ABH ab. Bei manchen kann die AE sofort mitgenommen werden, bei anderen kann es ein paar Tage dauern.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 26.12.2008 um 16:24:36
 
Einbeck schrieb am 19.06.2008 um 01:41:05:
Achtung:
Ist Deine Ehefrau Staatsangehörige eines nicht visapflichtigen Staates, d.h. z.B. Brasilianerin sind Ihr 3 Monate visafreier Aufenthalt pro Halbjahr in deutschland und den Schengener Staaten gestattet.
Sollte diese visafreien 3 Monate bisher noch nicht ausgenutzt haben, so kann sie
diese verbleibenden Aufenthaltstage noch gleichzeitig neben der Gültigkeit des D-Visas für Durchreisen und Einreisen/Aufenthalte in anderen Schengener Staaten nutzen.


Hallo,

Vielleicht interessiert es auch andere, zu diesem Thema habe ich kürzlich eine Erkenntnis gemacht.

Wenn man ein D-Visum (also ein nationales Visum) hat (bsp. für den Schengenstaat X) und noch keine Aufenthaltspapiere, und Staatsbürger eines Landes ist, das sonst visumfrei in die Schengenzone einreisen darf (bsp. Mexiko, Malaysia), kann man nicht mehr visumfrei in ein anderes Schengenland (sagen wir Y) einreisen.

Wundervolles Paradox. Das D-Visum schränkt also die Reisefreiheit derer ein, die sonst visumfrei durch den Schengenraum fahren durften.

Wieso das so ist kann ich nur raten, möglicherweise weil die Person mit dem Visum ab dann als wohnhaft im Schengenraum gilt, und daher nur mit Aufenthaltsgenehmigung reisen darf.

Die Regelung kommt vom Bundesministerium des Innern, und ist bei den betroffenen Botschaften in Berlin wohl bekannt (der Fall tritt also häufiger auf), anscheinend aber leider nicht beim Auswärtigen Amt, da dieser Fall dort auf der Homepage und auch auf den Seiten der deutschen Botschaften in den entsprechenden Ländern (Mexiko, Malaysia...) nicht erwähnt wird.

Einen Bekannten von mir hat es neulich erwischt. Er hatte (noch) keine Aufenthaltsgenehmigung (vom Schengenland X) und wurde bei der Einreise ins Schengenland Y wieder zurückgeschickt ins Schengenland X. "Freiwillige Ausreise" nennt man das dann. Und das obwohl er ohne das D-Visum ohne weiteres hätte einreisen können. (Anmerkung: kontrolliert wurde er bei der Einreise nach Y, weil er einen Flug über ein Nicht-Schengenland genommen hatte).

Warum das so ist konnte mir noch niemand erklären.

Vielleicht hilft es ja jemandem weiter, damit das nicht nochmal passiert.

Viele Grüße und frohes neues Jahr !
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Beppo
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Antwort #9 - 26.12.2008 um 18:26:45
 
Hallo long_live_burokrat,

bei einem Grenzübertritt von einem Schengenstaat (X) in den Schengenstaat (Y) handelt es sich um einen Binnengrenzübertritt, hier kommt die Befreiung nach der EU-VisumVO (539/2001) nicht zum tragen.

Beim Binnengrenzübertritt wird das Reiserecht nach Art. 20 (1) SDÜ i.V.m. mit der EU-VisumVO geprüft. Um festzustellen, wer sichtvermerksfreier Drittausländer ist, wird die Visumsverordnung hilfsweise herangezogen. Weiter Befreiungen könnten sich aus den EU-Sichtvermerksabkommen (Ukraine, Moldawien usw.) für Diplomaten ergeben. Ein Visum-D-Inhaber kann sich aber nicht auf dieses Reiserecht berufen, da er sich länger als drei Monate im Schengengebiet aufhalten möchte.

Der Inhaber des D-Visums kann  in den ausstellenden Staat einreisen und sich dort aufhalten. Das Visum wurde nach den nationalen Vorschriften des ausstellenden Staates erteilt.

Weiterhin wird ihm ein Reiserecht nach Art. 18 SDÜ gewährt. Dieses berechtigt ihn zur einmaligen Durchreise (durch andere Schengenstaaten), um in den Ausstellerstaat zu gelangen. Ein weiter gehendes Reiserecht hat er mit dem D-Visum nicht.

Weitere Reiserechte könnten sich aus Artikel 21 SDÜ (Inhaber von AT) und Artikel 5 (4) a SGK (Durchreiserecht) ergeben. Diese Reiserechte liegen aber nicht vor, da das D-Visum grundsätzlich kein Aufenthaltstitel ist.

Somit kann sich der Drittausländer (auch Positivstaater i.S.d. Anhang II der VO 539/2001) nicht auf europäische/Schengen-Reiserechte berufen. Er würde auf das nationale Aufenthaltsrecht zurückfallen. Danach sind Ausländer nach §4 AufenthG grundsätzlich aufenthaltstitelpflichtig. Befreiungen können sich jedoch aus der Aufenthaltsverordnung ergeben. Diese sind u.a. im §16 AufenthV erfasst.

So könnte sich z.B. der kroatische Staatsangehörige mit einem franz. D-Visum für 2 Wochen nach Deutschland begeben, da er nach nationalem Recht (§16 AufenthV) von der AT-Pflicht befreit ist. Der Brasilianer (als Anhang II-Staater) kann sich jedoch nicht auf Befreiungen nach der AufenthV berufen und wäre demnach AT-pflichtig.

Hinweis: Auch die Kommission der EU hat in einem VO-Entwurf zum D+C Visum das Reiserecht verneint und drängt die Schengenstaaten auf die schnellstmögliche Erteilung von Aufenthaltstiteln.
Österreich stellt für Positivstaater grundsätzlich ein D+C Visum aus und spätestens nach drei Monaten einen Aufenthaltstitel.

Mit freundlichen Grüßen
Beppo
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Mikael321
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Antwort #10 - 26.12.2008 um 21:05:30
 
Wobei ein nicht EU Bürger, der in Begleitung seines verheirateten EU Bürgers unterwegs ist, eigentlich kein Visum benötigt. ( Nur Deklaratorisch )


Michael
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Antwort #11 - 26.12.2008 um 21:19:46
 
Mikael321 schrieb am 26.12.2008 um 21:05:30:
Wobei ein nicht EU Bürger, der in Begleitung seines verheirateten EU Bürgers unterwegs ist, eigentlich kein Visum benötigt. ( Nur Deklaratorisch )


Solange sie mit Ihrem deutschen Ehemann zusammen reist oder zu ihm nachreist (z.B. gemeinsame Urlaubsreise nach Frankreich) genießt sie natürlich abgeleitete Freizügigkeit. Für die erneute Binnen- Einreise nach Deutschland genügt das nationale deutsche D-Visum (mult). Problematisch wird es nur, sofern sie allein reist.

Sollte auch nur die Erklärung zum allgemeinen Reiserecht mit D-Visum (ohne abgeleite Freizügigkeit) sein.

Gruß
Beppo
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long_live_burokrat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 02.01.2009 um 01:08:37
 
Hallo Beppo,

Vielen Dank für diese fantastische Erklärung. So klar hat mir das bis jetzt niemand erklären können (oder wollen =D).

So, wie Du es dargestellt hast, halte ich dann die österreichische Vorgehensweise für sehr vernünftig. Wenn schon die Auslandsvertretungen nicht immer (selten?) über diese Regelung Bescheid wissen und diese Information (dass die Visum-Befreiung nicht zum tragen kommt) nirgends deutlich (und damit meine ich gut sichtbar auf einer offiziellen Webseite, am besten denen der deutschen Auslandsvertretungen) zu sehen ist, ist es glaube ich im Interesse aller immer (zumindest im Fall der "Positivstaatler") ein D+C Visum zu erteilen und danach zügig einen Aufenthaltstitel zu erteilen.

In der Zwischenzeit habe ich mich übrigens noch ein bisschen weiter schlaugemacht.

In Spanien werden Aufenthaltstitel erst bei einem Aufenthalt von über sechs Monaten vergeben. Was macht man dann, wenn man zwischen drei und sechs Monaten bleibt? (davon mal abgesehen brauchen die spanischen Behörden ohnehin ca. 5 Monate, um einen auszustellen...)

Auch interessant: die spanische Grenzpolizei war der Meinung, man könne sehr wohl in dem genannten Fall ohne Aufenthaltstitel reisen, man solle halt nur nicht durch ein Nicht-Schengenland fahren.

So, nur ein paar kleine Anekdoten.

Vielen Dank, Beppo, noch einmal, hier ein bisschen Klarheit geschaffen zu haben.

Alles Gute und einen schönen Start ins neue Jahr.
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