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Einbürgerung nach § 14 (Gelesen: 1.275 mal)
Mikael321
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Verheiratet mit Doppelstaatler


Beiträge: 1.635

9494, Liechtenstein
9494
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung nach § 14
24.12.2008 um 12:32:04
 
§ 14 Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den sonstigen Voraussetzungen der § 8 und 9 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen.

Mal eine Frage an die Experten ! Wie wird das angewendet ? Was sind Bindungen an Deutschland ?

Wäre zb. die Einbürgerung eines Deutschen Ehegatten möglich ? Familie wäre temporär ( für 3 Jahre ) nicht in der EU.


Michael
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maki
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laie!


Beiträge: 4.510

Sydney, New South Wales, Australia
Sydney
New South Wales
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Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 24.12.2008 um 13:49:25
 
Ralf hatte mal geschrieben dass ausschliesslich das Bundesverwaltungsamt für Einbürgerungen nach §14 zuständig ist, deswegen sei der Erfahrungswert in den EBHen damit sehr gering bzw. nicht vorhanden.
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Ralf
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Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

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Niedersachsen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
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Antwort #2 - 24.12.2008 um 14:47:20
 
Stimmt.

Im Einbürgerungsportal findet man ein Merkblatt des
Bundesverwaltungsamtes zu § 13. Dort ist das mit den
Bindungen an Deutschland ganz gut beschrieben. Ich
gehe davon aus, dass Fälle nach § 14 noch strenger
beurteilt werden.
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