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Einbürgerungsantrag von Bremen nach München (Gelesen: 2.796 mal)
Gnaoui
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22.12.2008 um 17:00:20
 
Liebe Forum-Mitglieder,

ich habe vor 4 Monaten meinen Einbürgerungsantrag in Bremen gestellt. Dieser wurde gemäß § 10 StAG beantragt. Es lief alles problemlos und unkompleziert, sogar wurde ich vom Einbürgerungstest befreit, da ich während meines Studiums Leistungsnachweise in Kultur-und gesellschaftswissenschaftlichen Wahlpflichtfächern erbracht habe.

2 Monate später während des Einbürgerungsverfahrens bin ich nach München umgezogen. Logischerweise ist meine Akte mitgewandert. Eine Woche später habe ich ein Schreiben von der münchner Einbürgerungsbehörde, wo drin steht, dass mein Einbürgerungsantrag sich in Bayern nach § 8 StAG richtet. Ich bin jetz eingeladen, um einige Fragen zu klären. Was für Fragen? Hat jemanden schon Erfahrung gemacht?
Ich muss jetzt sogar einige Unterlagen nachweisen, die in Bremen nicht nötig waren:
1. Einbürgerungstest
2. AE gem. §18 ohne Auflage (meine AE ist auf Arbeitsgeber eingeschränkt).
3. Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung Bund
4. Mietvertrag

Wie stehen meine Chancen?

Ein Freund von mir hat mir empfohlen mich wieder in Bremen anzumelden. Ist es ratsam bzw. machbar?

Ich freue mich auf jede Hilfe und ich bedanke mich für die Internetseite

MfG

Gnaoui
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Ralf
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Antwort #1 - 22.12.2008 um 17:08:01
 
Wurde von der Bremer Behörde bereits die Einbürgerungs-
zusicherung erteilt? Wenn ja, ist die jetzt zuständige
Behörde daran gebunden.
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Gnaoui
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Antwort #2 - 22.12.2008 um 17:40:26
 
Hallo Ralf,

vielen Dank für die Schnelle Antwort.
Was ist eine Einbürgerungs-
zusicherung?
In Bremen habe ich nur die Eingangsbestätigung des Antrags und Einzahlquittung.
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Ralf
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Antwort #3 - 22.12.2008 um 21:51:06
 
Gnaoui schrieb am 22.12.2008 um 17:40:26:
Was ist eine Einbürgerungs-
zusicherung?

Eine Bescheinigung, dass man eingebürgert wird, sobald
man die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit
erreicht hat. Aber die wurde ja bisher offenbar nicht erteilt.

Wenn Bayern den Anspruch nach § 10 verneint, wird es
wohl daran liegen, dass ein Teil der Aufenthaltszeit nicht
angerechnet wird, etwa weil man als Student den dafür
vorgesehenen Aufenthaltstitel hatte, was nach bayrischer
Lesart keinen "gewöhnlichen Aufenthalt" darstellt.

In diesem Fall wird man sich wohl oder übel mit den
erhöhten Anforderungen abfinden müssen.

Gnaoui schrieb am 22.12.2008 um 17:00:20:
Ein Freund von mir hat mir empfohlen mich wieder in Bremen anzumelden. Ist es ratsam bzw. machbar?

Anmelden alleine ändert nicht die Zuständigkeit für ein
Einbürgerungsverfahren, es kommt hier auf den tatsächlichen
Aufenthalt an.

Für den Einbürgerungstest kannst du hier schon mal
üben. Zwinkernd
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Gnaoui
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Antwort #4 - 24.12.2008 um 14:47:58
 
Wie sehen meine Chancen in Bayern?

Ich wünsche Euch ein frohes Fest, besinnliche Tage und einen guten Rusch ins neues Jahr  Smiley

Gnaoui
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