Der Antrag wäre nicht bei der
ABH sondern der
EBH zustellen.
Aber:
Die Chancen für eine Einbürgerung stehen für Dich (derzeit) nicht gut. -
Zwar erfüllst Du die notwendige Voraufenthaltszeit für die Regeleinbürgerung nach § 9
StAG für ausländische Ehegatten von Deutschen, aber die Einbürgerung erfolgt ansonsten nach den Regeln für die Ermessenseinbürgerung nach § 8
StAG. Und für diese ist gesicherter Lebensunterhalt Voraussetzung. In Eurem Falle wäre es zwar egal durch wen (durch Dich, Deine Frau oder Euch beide) der
LU gesichert würde, aber er müsste eben gesichert sein. Und das ist er offenkundig nicht. - Solange das nicht der Fall ist, wird das nichts mit der Regeleinbürgerung.
Erst bei einer Anspruchseinbürgerung nach § 10
StAG, für die aber grundsätzlich 8 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt Voraussetzung wären, würde das mit der
LU - Sicherung etwas "lockerer" gesehen.
Mit Blick auf Deinen thread im Forum "Ehe und Familie" erlaube ich mir noch anzumerken, dass eine Trennung (nicht erst die Scheidung) auch die Regeleinbürgerung hindert. - Im Übrigen schaut ggf. auch eine
EBH, ob diese Einbürgerung nur noch schnell "mitgenommen" werden soll ...
=schweitzer=