roma77 schrieb am 25.12.2008 um 06:36:57:Bestehtfür mich irgendeine Möglichkeit dieser Duldung zu widersprechen .
Dazu müsste sehr wahrscheinlich die Lage erst einmal sondiert werden und das am besten durch einen kompetenten Anwalt. - Wenn wirklich eine Duldung erteilt worden ist, darf das an sich nicht ohne Dein Wissen geschehen sein.
Wenn Du allerdings wirklich eine Duldung hattest, dürfte die Widerspruchsfrist abgelaufen sein - die würde allerdings, wenn sie ohne Rechtsbehelf erteilt wurde, ein Jahr betragen. - Ansonsten bliebe ggf. nur Antrag auf Widereinsetzung des Verfahrens - aber, ob dafür die Voraussetzungen wirklich gegeben wären, müsste auch durch einen Anwalt geprüft werden - Ferndiagnose ist da völlig unmöglich.
roma77 schrieb am 25.12.2008 um 06:36:57:ch(nicht-EU) möchte mit meiner frau (EU-bürgerin) nach §10 als ihre Angehörige Einbürgerung lassen. sie erfühlt die Voraussetzung, aber ich nicht, weil ich noch nicht4 Jahrenrechtmäßig in D. obwohl ich zeit 5 Jahren in D bin und 3 Jahren mit meiner Frau verheiratet war.
Deine Rechnung verstehe ich, offen gesagt, nicht. Für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10
StAG müsstest Du grundsätzlich 8 Jahre rechtmäßige Voraufenthaltszeiten nachweisen. 5 Jahre Aufenthalt in D reichen da nicht, egal, ob Du davon 3 Jahre mit einer ausländischen Frau (auch EU-Land) verheiratet gewesen bist oder nicht. - Eine vorzeitige Regeleinbürgerung nach § 9
StAG käme ggf. nur in Betracht, wenn Deine Ehefrau Deutsche wäre ...
=schweitzer=