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Aufenthaltsunterbrechungen ..Zeiten einer Duldung (Gelesen: 1.716 mal)
roma77
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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25.12.2008 um 06:36:57
 
Fröhliche weinachten

Ich(nicht-EU) möchte mit meiner frau (EU-bürgerin) nach §10 als ihre Angehörige Einbürgerung lassen. sie erfühlt die Voraussetzung, aber ich nicht, weil ich noch nicht  4 Jahren  rechtmäßig in D. obwohl ich zeit 5 Jahren in D bin und 3 Jahren mit meiner Frau verheiratet war.
Der Sachbearbeiter  hat gesagt, dass ich Duldung hatte nach 2 Jahren  Aufenthalts als Student gemäß §16 hatte (weil ich mich nicht an die Uni gemeldet  war).
In diesem Zeitraum (4 monaten) hatte ich Fiktionsbescheinigung. Bis ich mit meiner Frau zusammen zu einer Wohnung umgezogen  haben,  hatte ich Familienangehörigen Aufenthalts. Das alles haben wir damals mit dir Ausländerbehörde geteilt.
Niemand hat uns gesagt das ich Duldung hatte, sie haben gesagt das wir zusammen Wohnen, weil wir in verschiedene Städte studiert haben.
Nun jetzt haben sie gesagt, das ich nur2,5 Jahren rechtmäßig in D aufgehalten habe. also die Zeiten als ich Student war und als ich Fiktionsbescheinigung hatte zusammen 2,5 Jahren nicht angerechnet.
Meine frage ist:
Besteht  für mich irgendeine Möglichkeit dieser Duldung zu widersprechen .
Danke

Roma77
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #1 - 25.12.2008 um 10:07:46
 
roma77 schrieb am 25.12.2008 um 06:36:57:
Bestehtfür mich irgendeine Möglichkeit dieser Duldung zu widersprechen .


Dazu müsste sehr wahrscheinlich die Lage erst einmal sondiert werden und das am besten durch einen kompetenten Anwalt. - Wenn wirklich eine Duldung erteilt worden ist, darf das an sich nicht ohne Dein Wissen geschehen sein.

Wenn Du allerdings wirklich eine Duldung hattest, dürfte die Widerspruchsfrist abgelaufen sein - die würde allerdings, wenn sie ohne Rechtsbehelf erteilt wurde, ein Jahr betragen. - Ansonsten bliebe ggf. nur Antrag auf Widereinsetzung des Verfahrens - aber, ob dafür die Voraussetzungen wirklich gegeben wären, müsste auch durch einen Anwalt geprüft werden - Ferndiagnose ist da völlig unmöglich.

roma77 schrieb am 25.12.2008 um 06:36:57:
ch(nicht-EU) möchte mit meiner frau (EU-bürgerin) nach §10 als ihre Angehörige Einbürgerung lassen. sie erfühlt die Voraussetzung, aber ich nicht, weil ich noch nicht4 Jahrenrechtmäßig in D. obwohl ich zeit 5 Jahren in D bin und 3 Jahren mit meiner Frau verheiratet war. 


Deine Rechnung verstehe ich, offen gesagt, nicht. Für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG müsstest Du grundsätzlich 8 Jahre rechtmäßige Voraufenthaltszeiten nachweisen. 5 Jahre Aufenthalt in D reichen da nicht, egal, ob Du davon 3 Jahre mit einer ausländischen Frau (auch EU-Land) verheiratet gewesen bist oder nicht.  - Eine vorzeitige Regeleinbürgerung nach § 9 StAG käme ggf. nur in Betracht, wenn Deine Ehefrau Deutsche wäre ...

=schweitzer=
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roma77
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 25.12.2008 um 15:02:35
 
schweitzer schrieb :
Deine Rechnung verstehe ich, offen gesagt, nicht. Für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG müsstest Du grundsätzlich 8 Jahre rechtmäßige Voraufenthaltszeiten nachweisen.

Danke für deine Antwort
Meine Frau ist zeit 8 Jahren in D . und wir sind in NRW (Wird die Zeit des Studiums VOLL anerkann ) .
Wenn ich diese Duldung nicht habe, werde ich nach 10.2.1.2.1 miteingebürgert.

10.2.1.2.1 Miteinbürgerung eines Ehegatten
Bei einem Ehegatten, der mit eingebürgert werden soll, genügt ein Aufenthalt im Inland von vier Jahren bei
zweijähriger Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft.

Roma77

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