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Schwangerefrau (Gelesen: 2.937 mal)
mazorra
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Italienisch
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24.11.2008 um 11:14:58
 
Dürfen Schwangere Frauen abgeschoben werden?
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #1 - 24.11.2008 um 11:26:15
 
Ja.

Sie dürfen auch arbeiten, sie dürfen Urlaub machen und sie dürfen an Sport-Veranstaltungen teilnehmen.
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mazorra
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Italienisch
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Antwort #2 - 24.11.2008 um 11:33:59
 
reinhard schrieb am 24.11.2008 um 11:26:15:
Ja.

Sie dürfen auch arbeiten, sie dürfen Urlaub machen und sie dürfen an Sport-Veranstaltungen teilnehmen.


Also, meine Freundin hat bis zum 15 Januar eine Arbeitserlaubniss und Visa da Sie hier verheiratet war, Sie ist auch noch nicht geschieden, die läuft z.Z. lebt aber seit 15 Monaten getrennt und seit 1 Jahr mit mir.
Ich bin EU Bürger mit unbefriesteter Freizügigkeitbescheinigung, daß Kind ist von mir.
Meine Freundin arbeitet nicht, ich habe eine ungekündigte Stelle, Sie lebt bei mir.
Sie ist im 6 Monat Schwanger.
Darf Sie algo abgeschoben werden?
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 24.11.2008 um 11:39:59
 
Nein, natürlich nicht. Das hat aber rein gar nichts mit irgendeiner Schwangerschaft zu tun.

Sie kann nur abgeschoben werden, wenn sie zur Ausreise verpflichtet ist und die letzte Frist verpasst hat, sich versteckt und sich den Maßnahmen der Ausländerbehörde zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entzieht.

Solange sie nicht ausreisepflichtig ist, gibt es überhaupt keinen Grund für irgendeine Behörde, an eine Abschiebung zu denken.

Und: Du schreibst, sie hat ein Visum. Das glaube ich nicht. Ein Visum gilt höchstens 90 Tage, danach ist es vorbei. Du solltest sie nochmal genau fragen, was sie hat.
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mazorra
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Italienisch
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Antwort #4 - 24.11.2008 um 11:42:53
 
Sorry, natürlich nicht
Sie hat eine Aufenthalterlaubniss  nach § 31 Abs 1, 2, 4 AufenthG.
Nur letztes Jahr hat Sie gearbeitet, jetzt nicht.
Was für eine Aufenthalterlaubniss bekommt Sie in Januar?
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 24.11.2008 um 11:54:49
 
mazorra schrieb am 24.11.2008 um 11:42:53:
Sie hat eine Aufenthalterlaubniss  nach § 31 Abs 1, 2, 4 AufenthG.
Nur letztes Jahr hat Sie gearbeitet, jetzt nicht.
Was für eine Aufenthalterlaubniss bekommt Sie in Januar?


Das sollte sie rechtzeitig bei der Ausländerbehörde erfragen und beantragen. Die Frage ist, ob der Lebensunterhalt gesichert ist. "Zusammen leben" ist noch nicht automatisch auch Unterhalt. Oder zahlt der Ex?

Welche Staatsangehörigkeiten hat das Kind denn nach der Geburt? Und wann wird die Geburt voraussichtlich sein? Kann sie ausreichend Deutsch, um mit der Ausländerbehörde die Fragen rechtzeitig zu besprechen?
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mazorra
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Italienisch
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Antwort #6 - 24.11.2008 um 12:00:36
 
reinhard schrieb am 24.11.2008 um 11:54:49:
Das sollte sie rechtzeitig bei der Ausländerbehörde erfragen und beantragen. Die Frage ist, ob der Lebensunterhalt gesichert ist. "Zusammen leben" ist noch nicht automatisch auch Unterhalt. Oder zahlt der Ex?

Welche Staatsangehörigkeiten hat das Kind denn nach der Geburt? Und wann wird die Geburt voraussichtlich sein? Kann sie ausreichend Deutsch, um mit der Ausländerbehörde die Fragen rechtzeitig zu besprechen?


Erstmals danke für deine Antworten
Rechtzeitig heißt? 1 Monat, 1 Woche vorher?
Ihr Lebensunterhalt hat Sie durch mich gesichert, also Sie lebt mit mir zusammen. Der Ex Zahlt nichts.
Welche Staatsangehörigkeit das Kind haben wir, weiss ich nicht, ich denke die Deutsche, da wir nocht nicht verheiratet sind.
Die geburt, ist für ende Februar geplant, Sie kann Perfekt deutsch
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #7 - 24.11.2008 um 12:26:38
 
Wenn sie Ende Februar noch verheiratet ist, ist der Ehemann auch der Vater. Der könnte damit die deutsche Staatsangehörigkeit vererben. Wenn er die Vaterschaft bestreitet - welche Staatsangehörigkeit bekommt das Kind von der Mutter?

Oder ist geplant, dem Ehemann die Vaterschaft streitig zu machen und Dich als Vater in die Geburtsurkunde eintragen zu lassen? Falls das anerkannt wird, würde das Kind die italienische Staatsangehörigkeit bekommen.

Deine Freundin sollte vier Wochen vor dem Verlängerungstermin den Antrag stellen und nach den Bedingungen fragen – sie muss ja auch berücksichtigen, dass einige über Weihnachten Urlaub machen und andere mehr Arbeit auf dem Schreibtisch liegen haben.
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 24.11.2008 um 14:07:31
 
mazorra schrieb am 24.11.2008 um 12:00:36:
Ihr Lebensunterhalt hat Sie durch mich gesichert, also Sie lebt mit mir zusammen. Der Ex Zahlt nichts.


Sie kann im Ermessenswege auch ohne LU-Sicherung ihre AE verlängern lassen (sollte funktionieren, Garantie gibt es keine). Bei einer VE solltest Du Dir über die Tragweite klar sein.

Gruß, ULF
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mazorra
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #9 - 24.11.2008 um 19:03:04
 
reinhard schrieb am 24.11.2008 um 12:26:38:
Wenn sie Ende Februar noch verheiratet ist, ist der Ehemann auch der Vater. Der könnte damit die deutsche Staatsangehörigkeit vererben. Wenn er die Vaterschaft bestreitet - welche Staatsangehörigkeit bekommt das Kind von der Mutter?



Die Kubanische


ulf schrieb am 24.11.2008 um 14:07:31:
Sie kann im Ermessenswege auch ohne LU-Sicherung ihre AE verlängern lassen (sollte funktionieren, Garantie gibt es keine). Bei einer VE solltest Du Dir über die Tragweite klar sein.

Gruß, ULF


Hatta ich vor, Sie lebt ja mittlerweile bei mir
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« Zuletzt geändert: 24.11.2008 um 19:35:52 von Tippi » 
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