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Unterhalt für in Ukraine lebendes deutsches Kind (Gelesen: 3.968 mal)
Stefan2
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Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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23.11.2008 um 17:29:54
 
Hallo!

Ich habe folgende Frage: Wieviel Kindesunterhalt (etwa) muss ein in Deutschland lebender deutscher Mann für sein -von ihm vor der Behörde anerkanntes- in der Ukraine bei der ukrainischen Kindesmutter lebendes Kind (1 Jahr alt) zahlen. Sein Nettoeinkommen beträgt ca. 2300 Euro.
Sie arbeitete bis kurz vor der Geburt des Kindes, erhielt ca. 150 Euro und erhält gegenwärtig eine geringfügige staatliche Unterstützung.

Würde das Kind in Deutschland leben, müsste er etwa 250 Euro Unterhalt zahlen. Aber wie sieht es nun aus, wenn man die wirtschaftliche Situation in der Ukraine und den dortigen Lebensstandard zugrunde legt?  Das müsste doch Berücksichtigung finden?
Welche Berechnungsmöglichkeiten gibt es denn für den Kindesunterhalt, und was für ein Betrag könnte sich im konkreten Fall ergeben?
Wo bzw. von wem kann die Unterhaltszahlung festgelegt werden?

Vielen Dank für eure Hilfe im Voraus!
Mit freundl. Gruß,
Stefan2
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 23.11.2008 um 17:56:19
 
Stefan2 schrieb am 23.11.2008 um 17:29:54:
Würde das Kind in Deutschland leben, müsste er etwa 250 Euro Unterhalt zahlen. Aber wie sieht es nun aus, wenn man die wirtschaftliche Situation in der Ukraine und den dortigen Lebensstandard zugrunde legt?  Das müsste doch Berücksichtigung finden?


Ja, Art 18 Ziff. 5 bis 7 EGBGB. Beachte, daß auch die Kindesmutter unterhaltsberechtigt ist. Beachte ferner, daß der Krankenversicherungsschutz zu klären ist. Das staatliche ukrainische Krankenfürsorgeprogramm bietet m.W. nur rudimentären Schutz.

Gruß, ULF
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Tippi
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Beiträge: 4.457

Friedrichsdorf/Hessen, Hessen, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Sozialamt
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 23.11.2008 um 22:20:17
 
Dieses Thema wurde in dieses Forum von Ehe und Familie verschoben von Tippi.
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Ich bin nicht kompliziert, sondern eine Herausforderung...
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Holzschuher
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Rechtsanwalt/-anwältin
Staatsangehörigkeit: deutsch/europäisch
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Antwort #3 - 25.11.2008 um 09:39:20
 
Hallo,

vgl. diese Seite und hier geht es zum Statistischen Bundesamt und den Verbrauchergeldparitäten.

Es wird also zunächst ermittelt, wie hoch der Unterhalt nach hiesigen Verhältnissen und Tabellen wäre. Dann wird geguckt, was man mit einem Euro für eine Kaufkraft in dem betreffenden Land hat und kürzt ggf. den Unterhalt entsprechend.

Gruß
Peter H.
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Gruß
Peter H.
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Stefan2
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Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 25.11.2008 um 19:41:40
 
Hallo!

Vielen Dank für die schnellen Antworten!

Für mich ergibt sich hierbei folgende Frage: Für die Unterhaltsberechnung wird mal die Verbrauchergeldparität herangezogen und mal die Ländergruppeneinteilung.
Offensichtlich ist das von Gericht zu Gericht verschieden, oder gibt es hier mittlerweile eine „herrschende“ Berechnungsgrundlage???

Im von mir nachgefragten Fall macht das immerhin einen großen Unterschied. Wird die Verbrauchergeldparität für die Unterhaltszahlung zugrunde gelegt, kann man wohl bei der Ukraine mit einem Abschlag von der Zahlung lt. Düsseldorfer Tabelle von max. 20 Prozent ausgehen. Wird die Ländergruppeneinteilung zugrunde gelegt, befindet sich die Ukraine in Gruppe IV, so dass man nur ein Drittel oder ein Viertel des Unterhaltes lt. Düsseldorfer Tabelle zahlen müsste.
Von welcher Berechnungsgrundlage sollte denn am besten ausgegangen werden?


Viele Grüße,
Stefan2
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 25.11.2008 um 19:56:28
 
Moin,

Stefan2 schrieb am 25.11.2008 um 19:41:40:
Wird die Verbrauchergeldparität für die Unterhaltszahlung zugrunde gelegt, kann man wohl bei der Ukraine mit einem Abschlag von der Zahlung lt. Düsseldorfer Tabelle von max. 20 Prozent ausgehen. Wird die Ländergruppeneinteilung zugrunde gelegt, befindet sich die Ukraine in Gruppe IV, so dass man nur ein Drittel oder ein Viertel des Unterhaltes lt. Düsseldorfer Tabelle zahlen müsste.
Von welcher Berechnungsgrundlage sollte denn am besten ausgegangen werden?


Hamm sagt dazu für das Beispiel UK http://www.familienrecht-deutschland.de/Neues_Unterhaltsrecht/Neueste_Rechtsprec...

Gruß, ULF
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