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Integrationskurs und AE (Gelesen: 1.491 mal)
ryka
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04.09.2008 um 22:27:11
 
Hallo,

meine Schwiegertochter ist jetzt da. Heute bekam sie ihre AE für 1 Jahr. Auf die Frage warum sie nicht 3 Jahre bekommt antwortete die SB, dass man sonst nicht kontrollieren könnte ob der Integrationskurs besucht wird. Schließlich wäre die Nichtbeachtung nur eine Ordnungwidrigkeit.

Für mich ist das eine Überwachung der Bürger durch die Hintertür. Ich hatte das so verstanden, dass die regelmäßig drei Jahre AE bewilligt werden und nur wenn Ausnahmetatbestände bestehen, dann weniger bewilligt wird.

Wie sehen das die Fachleute?

Ryka
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janetm
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Antwort #1 - 04.09.2008 um 22:49:18
 
ryka schrieb am 04.09.2008 um 22:27:11:
Wie sehen das die Fachleute?


http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1215071815/0

Da kannst du einiges darüber lesen Zwinkernd

Meine Frau hatte auch erst 1 Jahr bekommen, das ist bei manchen ABHs wohl Standard zu Beginn.

Nach einem Jahr wieder hin und nach 15 Minuten neue AE für 2 Jahre mitgenommen.

aloha
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ryka
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Antwort #2 - 05.09.2008 um 08:47:34
 
Wenn ich den Link lese, dann ist es umso ärgerlicher, dass die AE nur für 1 Jahr bewilligt wurde. Die ABH forderte Gehaltsabrechnungen, Grundbuchauszug und dann diese Befristung.

Wie ich es sehe, sammelt die ABH München Daten, die ihnen nicht zustehen und beschränkt nicht ganz gesetzeskonform die AE
(Arbeitsbeschaffungsmaßnahme?)


Ryka

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maki
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Antwort #3 - 05.09.2008 um 10:00:08
 
ryka schrieb am 05.09.2008 um 08:47:34:
und beschränkt nicht ganz gesetzeskonform die AE

Wieso nicht Gesetzeskonform?

Die AE für ein Jahr ist nicht unüblich, nicht nur wird der I-Kurs kontrolliert, sondern auch ob die ehel. LG noch besteht.
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Mikael321
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Antwort #4 - 05.09.2008 um 10:15:43
 
ryka schrieb am 05.09.2008 um 08:47:34:
Wie ich es sehe, sammelt die ABH München Daten, die ihnen nicht zustehen und beschränkt nicht ganz gesetzeskonform die AE
Das ist natürlich ein ärgerliche Sache, die mich auch immer nervt. Ist ja nicht nur in dem Bereich so, sondern auch zb. das die Botschaften  A1 nur vom GI verlangen , was das Gesetz ja auch nicht hergibt.

Aber ! ich sehe die Sache pragmatisch. Kann ich die geforderten Unterlagen, ohne Probleme bekommen, lege ich die vor.
( Natürlich mit dem Hinweis, das ich gesetzlich nicht dazu verpflichtet bin, ich aber meinen guten Willen zeigen will )

Muss ich was dafür tun, oder gar was dafür bezahlen ( zb. den Steuerberater ), oder ich habe nicht genügend Einkommen, sage ich einfach nein. Wenn sich der Sachbearbeiter ABH trotzdem querstellt, spreche ich mit dem Chef. Nutzt auch das nichts, fordere ich einen rechtsmittelfähigen Bescheid . IMHO ist aber beim Chef, die Sache meist erledigt, weil der die rechtliche Lage natürlich kennt.


maki schrieb am 05.09.2008 um 10:00:08:
Die AE für ein Jahr ist nicht unüblich

Steht da nicht : Die AE, ist in der Regel 3 Jahre zu erteilen ? Dann müsste eine 1 Jährige AE meiner Rechtsauffassung nach, schriftlich begründet werden. Und eine Begründung das man den I Kurs nachprüfen wolle, kann keine Begründung, für eine 1 J. AE  sein.

Denn den Kurs,  kann man auch bei einer 3 Jährigen nachprüfen, und die OWI die man evt. durch Nichtteilnahme begeht, hat auch keinen Einfluss auf die AE .


Michael
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maki
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Antwort #5 - 05.09.2008 um 10:31:31
 
Mikael321 schrieb am 05.09.2008 um 10:15:43:
Steht da nicht : Die AE, ist in der Regel 3 Jahre zu erteilen ?

In welchem Gesetz soll das denn stehen?
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Mikael321
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Antwort #6 - 05.09.2008 um 10:56:58
 
Ich fragte ja : Steht da nicht .... ? ( Also Frage )

http://www.aufenthaltstitel.de/auslg.html#23


Michael
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thom
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Antwort #7 - 05.09.2008 um 10:58:07
 
maki schrieb am 05.09.2008 um 10:31:31:
In welchem Gesetz soll das denn stehen?  

Im alten AuslG stand es explizit, jetzt nur in den VAH BMI, auch in VA Berlin: "Die AE soll im Regelfall für drei Jahre erteilt werden. Eine Befristung auf ein Jahr sollte wie bisher erfolgen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung des einen Teils eingegangen wurde."

Das ist logisch: Der Zweck der schnellen Integration in die Arbeits-, Ausbildungs- und Lebenswelt wird mit 3 Jahren AE besser erreicht, das dokumentiert auch Ausbildungs- und Personalstellen, Banken und Firmen, dass jemand wohl lange hier bleiben wird.
Bei 1 Jahr AE geht man auch sozialrechtlich in vielen Bereichen von einem nicht auf Dauer angelegten Aufenthalt aus.
Die ABH spart dagegen nur eine Briefmarke für ein Einladungsschreiben.
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maki
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Antwort #8 - 05.09.2008 um 10:59:37
 
Mikael321 schrieb am 05.09.2008 um 10:56:58:
Ich fragte ja : Steht da nicht .... ? ( Also Frage )

Achso, Zwinkernd
Nein, im Gesetz steht das so nicht drinnen, denke es waren die VAH des BMI, aber die haben ja nicht den Status eines Gesetzes, viele Länder haben ihre eigenen, und schliesslich reicht eine Weisung der übergeordneten Behörde um diese zu ausser Kraft zu setzen.

Mikael321 schrieb am 05.09.2008 um 10:56:58:

Das AusIG wurde am 01.01.2005 vom AufenthG abgelöst und ist daher nicht mehr gültig.

thom schrieb am 05.09.2008 um 10:58:07:
Das ist logisch: Der Zweck der schnellen Integration in die Arbeits-, Ausbildungs- und Lebenswelt wird mit 3 Jahren AE besser erreicht, das dokumentiert auch Ausbildungs- und Personalstellen, Banken und Firmen, dass jemand wohl lange hier bleiben wird.
Bei 1 Jahr AE geht man auch sozialrechtlich in vielen Bereichen von einem nicht auf Dauer angelegten Aufenthalt aus.
Die ABH spart dagegen nur eine Briefmarke für ein Einladungsschreiben.

Ja thom, für die Betroffenen ist eine AE für ein Jahr alles andere als günstig, aber eben nicht im Konflikt mit dem Gesetz.
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thom
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Antwort #9 - 05.09.2008 um 11:16:45
 
maki schrieb am 05.09.2008 um 10:59:37:
für die Betroffenen ist eine AE für ein Jahr alles andere als günstig, aber eben nicht im Konflikt mit dem Gesetz. 

Die gesetzliche Privilegierung Deutschverheirateter (schnelle NE, schnelle Einbürgerung, eigenst. Aufenthaltsrecht..) zielen alle auf schnelle Integration.
Eine 1-Jahres-AE stört dabei u.U. sogar gewaltig, besonders für Aus- und Weiterbildungen. Manchen Stellen dokumentiert sie sogar einen Verdacht auf Scheinehe. Falls dieser nicht gegeben ist, stört die kurze Befristung - ohne jeden sachlichen Grund, also sogar absichtlich - die zügige Integration und verstößt damit gegen die gesetzl. Privilegierung .... ich kenne aber kein Urteil dazu.
thom
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Mick
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Antwort #10 - 05.09.2008 um 11:30:11
 
So, dann scheint ja rechtlich alles geklärt...

Ob wirs gut oder schlecht finden, brauchen mer
ned zu diskutieren.

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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