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Aufenthaltstitel / Auslandaufenthalt / Einbürgerung (Gelesen: 4.241 mal)
daduze
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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13.08.2008 um 17:02:39
 
Hallo,

Ich bin Deutscher und meine Frau Chinesin. Wir haben vor ca. 2.5 Jahren in Deutschland geheiratet. Meine Frau ist seit dieser Zeit im Besitz eines Aufenthaltstitel.
Seit ca. 1.5 Jahren sind meine Frau und Ich beruflich im Ausland tätig.
Ich bin immernoch in Deutschland gemeldet und meine Frau auch. Vor ein paar Monaten haben wir unseren Wohnsitz innerhalb Deutschlands geändert.
Der Aufenthaltstitel meiner Frau und ihr Visum für die USA wurden von der Ausländerbehörde Kopiert.
Einige Zeit später haben wir ein schreiben der Ausländerbehörde erhalten, in dem meine Frau aufgefordert wurde nachzuweisen wann Sie aus Deutschland in die USA gereist ist und wie lange Sie sich dort aufgehalten hat. Zum Nachweis wurde eine Kopie der Flugtickets verlangt. Wir haben daher eine Kopie des Flugtickets an die Ausländerbehörde geschickt.
Kurze Zeit später wurden meine Frau erneut aufgefordert ALLE Flugtickets für den angegeben Zeitraum nachzuweisen.

Fragen:
1. Muss meine Frau ihre Auslandsaufenthalte und deren Dauer nachweisen?
2. Wie kann Sie das am besten nachweisen?
3. Kann es zu Komplikationen kommen da wir zwar in Deutschland gemeldet sind, aber Seit 1.5 Jahren dauerhaft im Ausland leben?

Einbürgerung:
Als meine Frau zuletzt in Deutschland war, hat Sie einen Antrag auf die Deutsche Staatsbürgerschaft gestellt.

4. Können die oben genannten Schwierigkeiten mit dem Verfahren zur Einbürgerung meiner Frau interferieren und zusätzliche Probleme erzeugen?

Vielen Dank für eure Hilfe.
DaDuze.
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Antwort #1 - 13.08.2008 um 17:09:40
 
Die AE deiner Frau ist erloschen:
Zitat:
§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
...
    6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,

    7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
...

Da das eine Unterbrechung des gewöhnlichen Aufenthaltes darstellt, kann sie auch nicht Eingebürgert werden.

Sie wird eine neue AE bekommen, wegen eurer Ehe, wie & wo der Antrag gestellt werden muss  (ABH/Botschaft) kann ich dir nicht sagen.

Nach frühestens 2 weiteren Jahren in D kommt eine Einbürgerung nach § 9 in Betracht.

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Antwort #2 - 13.08.2008 um 17:10:41
 
Zitat:
3. Kann es zu Komplikationen kommen da wir zwar in Deutschland gemeldet sind, aber Seit 1.5 Jahren dauerhaft im Ausland leben?

Ja. "Gemeldet sein" reicht nicht (ist vermutlich auch ne OWi wegen Verstoss gegen Landesmeldegesetz).
Nach deiner Beschreibung IST die AE deiner Frau bereits erloschen. Die ABH muss es euch nur noch nachweisen.

Zitat:
Als meine Frau zuletzt in Deutschland war, hat Sie einen Antrag auf die Deutsche Staatsbürgerschaft gestellt.

Hä?
Das erfordert einen Aufenthalt in D und nicht dass man in der Weltgeschichte rumgondelt.

Zitat:
4. Können die oben genannten Schwierigkeiten mit dem Verfahren zur Einbürgerung meiner Frau interferieren und zusätzliche Probleme erzeugen?

Da interferiert nix. Die EB ist schlichtweg nicht möglich. Wird über den tatsächlichen gewöhnlichen Aufenthalt getäuscht, kann die so fehlerhafte EB später (mind. 3 Jahre lang) immer noch zurückgenommen werden.

Zitat:
aber Seit 1.5 Jahren dauerhaft im Ausland leben?

Also mal locker durch die Gegend lügen? Das dürfte irgendwann mal voll nach hinten losgehen, wenn man Pech hat!
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trixie
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Antwort #3 - 13.08.2008 um 17:12:25
 
daduze schrieb am 13.08.2008 um 17:02:39:
3. Kann es zu Komplikationen kommen da wir zwar in Deutschland gemeldet sind, aber Seit 1.5 Jahren dauerhaft im Ausland leben?

JA!

Nicht ordnungsgemäße Abmeldung des nicht mehr bestehenden Wohnsitzes in Deutschland, da dauerhaft im Ausland leben = Ordnungswidrigkeit.

Verlust der AE der Ehefrau nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG.

daduze schrieb am 13.08.2008 um 17:02:39:
1. Muss meine Frau ihre Auslandsaufenthalte und deren Dauer nachweisen?

Die ABH müßte nachweisen, dass die erteilte AE erlöschen ist. Wenn ihr der ABH aber bereits entsprechende Unterlagen gegeben habt, wird es sicherlich nicht einfach sich der Sache zu entziehen. Unabhängig könnte die ABH auch die Nachbarschaft befragen, wann sie euch das letzte Mal gesehen hat; hätte dann ein ähnliches Bild.

daduze schrieb am 13.08.2008 um 17:02:39:
2. Wie kann Sie das am besten nachweisen?

Arbeitsvertrag; Aufenthaltsbestätigung im Ausland.

daduze schrieb am 13.08.2008 um 17:02:39:
4. Können die oben genannten Schwierigkeiten mit dem Verfahren zur Einbürgerung meiner Frau interferieren und zusätzliche Probleme erzeugen?

JA!

Einbürgerung im Moment gar nicht möglich. Die Zeiten der AE sind bereits verlorengegangen. Nur die Anmelung in Deutschland ist nicht ausreichend.

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Antwort #4 - 14.08.2008 um 04:11:13
 
Leute, danke fuer die information. Aber es ist nicht unsere Absicht den Behoerhde ueber den Tisch zu ziehen! Wir wollen nicht einen aufenthaltstitle kriegen und dann im Ausland in die Rente gehen, wie manche hier wohl vermuten. Wir sind nur wegen beruflichen Gruenden voruebergehend im Ausland und werden nach dem Dienst nach Deutschland zurueck gehen. Wir wissen nur dass man nicht laenger als 6 monate im Ausland aufenthalten soll und haben deshalb auch an der Regel gehalten. Wenn meine Frau aus diesem Grund ihr Aufenthaltstitle verliert dann stehen wir einfach dazu. Sie kriegt dann den Aufenthaltstitle  wieder spaetestens wenn wir zurueck kehren.
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Antwort #5 - 14.08.2008 um 08:06:09
 
Zitat:
haben deshalb auch an der Regel gehalten

Die Regel hast du nur dummerweise falsch verstanden ...

Es geht NICHT darum, dass man mit Hilfe von Kurzbesuchen nie die 6 Monate überschreitet. Die ABH wird vermutlich anhand der Ein- Ausreisestempel feststellen können, dass der gewöhnliche Aufenthalt gerade nicht in D war. Die AE erlischt dann kraft Gesetz (!) nach §51 Abs 6. Es sei denn ihr hättet vorher eine Fristverlängerung beantragt. Dann wäre sowohl die 6-Monatsregel als auch die "nicht nur vorübergehend" Regel außer Kraft (im Rahmen der Frist). Blöderweise läßt sich die Frist nicht nachträglich verlängern.

Und ich weise nochmal auf die EB-Problematik hin! Gerade bei Chinesen wäre eine nachträgliche "Entziehung" der dt StA unpraktisch weil die dann nämlich staatenlos sind.
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Antwort #6 - 14.08.2008 um 08:27:27
 
daduze schrieb am 14.08.2008 um 04:11:13:
Wir sind nur wegen beruflichen Gruenden voruebergehend im Ausland und werden nach dem Dienst nach Deutschland zurueck gehen.

Bei einer Abwesendheit von 1,5 Jahren kann man sicherlich nicht mehr von vorrübergehend sprechend, sondern von dauerhaft. Somit ist auch der gewöhnliche Aufenthalt nicht mehr Deutschland sondern die USA.

daduze schrieb am 14.08.2008 um 04:11:13:
Wir wissen nur dass man nicht laenger als 6 monate im Ausland aufenthalten soll und haben deshalb auch an der Regel gehalten.  

... was aber durch kurzzeitige Tripps nach good old Germany nicht geschehen kann (siehe gewöhnlicher Aufenthalt).

Zitat:
Sie kriegt dann den Aufenthaltstitle  wieder spaetestens wenn wir zurueck kehren.

... fängt aber bei der Berechnung für AE, NE und Einbürgerung wieder von vorne an.

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Antwort #7 - 14.08.2008 um 08:37:57
 
Nachtrag:
Im übrigen gilt: Wenn die AE kraft Gesetzes zB schon seit längerer Zeit erloschen war, wären nachträgliche Einreisen natürlich illegal gewesen und der Aufenthalt war unerlaubt. Solange das als OWi gesehen wird, dürfte das keine Auswirkungen haben, ansonsten kann es Probleme mit NE bzw EB geben.
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Antwort #8 - 14.08.2008 um 08:40:39
 
Mir geht das zu schnell mit dem hier unterstellten
Erlöschen der AE:

Zitat:
...wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist


Wenn zu Beginn der Ausreise klar war, dass dies
nicht dauerhaft sondern aus beruflichen Gründen
nur 1,2.. Jahre dauern soll und auch zwischendurch
immer vor Ablauf von 6 Monaten eine Einreise er-
folgte, erscheint mir der Tatbestand des Erlöschens
nicht zwingend erfüllt.

Für eine nicht dauerhafte Ausreise (und damit der
Tatbestandserfülllung ->

...aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehen-
den Grunde ...


spricht ja auch die Beibehaltung der Wohnung.

P.S.

Auf den gewöhnlichen Aufenthalt abzuheben, ist
m.E. hier nicht "passend. Denn § 51 Abs. 1 Ziff. 7
AufenthG ermöglicht ja grundsätzlich auch einen
über 6-monatigen Auslandsaufenthalt, wenn das
zuvor mit der ABH geklärt wird.
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Antwort #9 - 14.08.2008 um 08:50:07
 
fons schrieb am 14.08.2008 um 08:40:39:
Wenn zu Beginn der Ausreise klar war, dass dies
nicht dauerhaft sondern aus beruflichen Gründen
nur 1,2.. Jahre dauern soll und auch zwischendurch
immer vor Ablauf von 6 Monaten eine Einreise er-
folgte, erscheint mir der Tatbestand des Erlöschens
nicht zwingend erfüllt.  

Bedeutet das konkret, dass bei einer beruflichen Tätigkeit im Ausland und Beibehaltung der Wohnung in Deutschland die AE nicht erlischt, wenn man immer wieder innerhalb der 6-Monatsfrist kurzzeitig nach Deutschland zurückkehrt?

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Antwort #10 - 14.08.2008 um 08:57:14
 
So pauschal würde ich das nicht bejahen. Kommt
sicher auf den Einzelfall an..... eben ob es Ziff. 6
erfüllt...

Und bei beruflich begründeten Auslandsaufenthal-
ten, wo von vornerein klar ist, dass das nicht von
Dauer ist, erscheint es mir so.
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Antwort #11 - 14.08.2008 um 08:57:23
 
Da scheint es unterschiedliche Regelungen zu geben, mancherorts gelten die 6 Monate als überschritten, wenn man länger als 183 Tage im Jahr nicht in D war, da würden Kurzbesuche nicht helfen.
Andererseits sind manche ABHs auch bereit, die 6 Monate  als nicht überschritten anzusehen wenn man sich zum Kurzbesuch hier aufhält.

Konkret wird das wohl nur die zust. ABH  beantworten können.
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Antwort #12 - 14.08.2008 um 09:06:29
 
Stopp maki

du vermischst hier Ziff 6 und Ziff 7!

Die sind beide unabhängig voneinander.

trixie meinte ja, dass durch die Ausreise (Ziff.6)
die AE schon erloschen war. Ich sage nein.

Ob dann nach Ziff 7 erlischt, ist dann deine Frage.
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Antwort #13 - 14.08.2008 um 09:17:29
 
fons schrieb am 14.08.2008 um 09:06:29:
Ob dann nach Ziff 7 erlischt, ist dann deine Frage.

Dieser Punkt dürfte doch in Sachen" Erlöschen der AE" unstrittiger sein, da in Deutschland kein gewöhnlicher Aufenthalt mehr besteht, der für das Bestehen der AE wichtig ist.

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Antwort #14 - 14.08.2008 um 09:19:51
 
Sorry Fons, aber ich glaube du irrst.
s.z.B:
http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0540020040009626+B
Zitat:
Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erlischt eine Aufenthaltsgenehmigung, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist. Ob die Voraussetzung des § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erfüllt ist, beurteilt sich nicht (allein) nach dem inneren Willen des Ausländers, sondern aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1988, Buchholz 402.24, § 9 AuslG Nr. 4 = InfAuslR 1989, 114). Je länger die Abwesenheit vom Bundesgebiet dauert und je deutlicher sie über einen bloßen Besuchs- oder Erholungsaufenthalt im Ausland hinausgeht, desto mehr deutet darauf hin, dass die Abwesenheit nicht nur vorübergehender Natur ist. Die in § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG festgelegte Höchstgrenze von sechs Monaten kann dabei durchaus ein Beurteilungskriterium bilden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 15. Mai 2000 , Az: 11 L 1278/00, zitiert nach juris m. w. N.). Der Ausländer kann das Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung nicht dadurch vermeiden, dass er jeweils kurz vor Ablauf von sechs Monaten mehr oder weniger kurzfristig in das Bundesgebiet zurückkehrt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1988, a.a.O.). Auch hindern die Ausreise zu einem zeitlich völlig unbestimmten Zweck und die Absicht, irgendwann in das Bundesgebiet zurückzukehren, das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG nicht (BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 1993 - 1 B 220.92 -). Anhaltspunkte für die Beurteilung des Ausreisegrundes als vorübergehend oder dauerhaft können neben Dauer und Zweck der Abwesenheit auch die Einstellung oder die Aufrechterhaltung von Beziehungen im Bundesgebiet sein

Das angesprochene BVerwG Urteil finde ich zwar nicht, aber das dürfte hier wohl korrekt zitiert sein. Damit dürfte das bundesweit gelten (bei OVG Nds wäre das ja ggfs fraglich).
Selbst wenn man also den Auslandsaufenthalt noch als "vorübergehend" sehen könnte (die VwW sagen dazu, dass der AuslAuf eine "vorübergehende" Abwesenheit ERFORDERT - also eher auf zB Auslandssemester passend), so ist offensichtlich bereits zweithöchstgerichtlich festgestell, dass die "Kurzeinreise" nicht gegen die 6-Monatsregel hilft.

NACHTRAG:
Aus einem anderen Urteil:
( http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=05000200700041811+ME )
Zitat:
Auch wenn der Ausländer das Bundesgebiet wegen eines begrenzten Zwecks mit der Absicht der späteren Rückkehr verlässt, ist der Grund der Ausreise seiner Natur nach nicht lediglich vorübergehend, wenn sich der Zweck nicht auf einen überschaubaren Zeitraum bezieht, sondern langfristig und zeitlich völlig unbestimmt, also auf unabsehbare Zeit ausgerichtet ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.12.1988 - 1 B 135/88 -, InfAuslR 1989, 114 f.; Beschl. v. 4.5.1993
- 1 B 220/93 -, juris, jeweils zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1965; GK-AuslG, Stand: Dezember 2004, § 44 Rdnr. 32; Hailbronner, AuslR, Stand: Dezember 2007, § 51 AufenthG, Rdnr. 17).

Diese Quellen habe ich natürlich nicht, aber ich vertraue mal darauf, dass jemand das nachschauen kann Zwinkernd
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Antwort #15 - 14.08.2008 um 09:24:23
 
@ inge

... wobei diese Argumentation ...

Zitat:
Anhaltspunkte für die Beurteilung des Ausreisegrundes als vorübergehend oder dauerhaft können neben Dauer und Zweck der Abwesenheit auch die Einstellung oder die Aufrechterhaltung von Beziehungen im Bundesgebiet sein


... das ganze wieder entsprechend entkräftet.

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Antwort #16 - 14.08.2008 um 09:29:33
 
Ich lass mich gern belehren, denke aber trotz-
dem, dass das sehr einzelfallabhängig ist.

Ich hatte in der Praxis mehrer Fälle, in denen das
klar nachvollziehbar ist, dass eben die Ausreise
beruflich bedingt war und keinesweges von der
Natur der Sache endgültig war und dann immer
wieder Besuchsaufenthalte stattfanden (um Ziff
7 nicht eintreten zu lassen - unabhängig davon,
dass man natürlich auch seine Familie besuchen
wollte).

(Wer gibt schon seine Wohnung komplett auf,
verkauft seinen kram, wenn er weiß, dass er in
1 -2 Jahren wiederkommt).


Wir hatten das immer so akzeptiert. Das Urteil
spricht wohl dagegen. Bin mir aber sicher, dass
das viele ABHs so beurteilen wie ich.

Deswegen Summa Summarum: mit der zuständi-
gen ABH klären.

inge schrieb am 14.08.2008 um 09:19:51:
sondern langfristig und zeitlich völlig unbestimmt, also auf unabsehbare Zeit ausgerichtet ist  


OK. wenn natürlich das völlig offen ist, wie lange
das dauert/dauern kann, geb ich dir natürlich da
recht
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Antwort #17 - 14.08.2008 um 09:37:33
 
fons schrieb am 14.08.2008 um 09:29:33:
Ich hatte in der Praxis mehrer Fälle, in denen das
klar nachvollziehbar ist, dass eben die Ausreise
beruflich bedingt war und keinesweges von der
Natur der Sache endgültig war und dann immer
wieder Besuchsaufenthalte stattfanden (um Ziff
7 nicht eintreten zu lassen (unabhängig davon,
dass man natürlich auch seine Familie besuchen
wollte).


Aber genau in so einem Fall könnte man sich von der ABH eine Bescheinigung holen, dass die AE nicht erlischt ohne sich im 6 monatigen Pendelrythmus bewegen zu müssen.

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Antwort #18 - 14.08.2008 um 09:39:50
 
trixie schrieb am 14.08.2008 um 09:37:33:
Aber genau in so einem Fall könnte man sich von der ABH eine Bescheinigung holen, dass die AE nicht erlischt ohne sich im 6 monatigen Pendelrythmus bewegen zu müssen


Jein, wenn jedoch inges Urteil/Argumente greifen,
dürfte die ABH keine solche erteilen, eben weil ja
Ziff 6 erfüllt wäre!

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Antwort #19 - 14.08.2008 um 09:47:40
 
fons schrieb am 14.08.2008 um 09:29:33:
inge schrieb am Heute um 09:19:51:
sondern langfristig und zeitlich völlig unbestimmt, also auf unabsehbare Zeit ausgerichtet ist

OK. wenn natürlich das völlig offen ist, wie lange
das dauert/dauern kann, geb ich dir natürlich da
recht

... wobei ich bei 1 1/2 bis 2 Jahren nicht als unabsehbare Zeit definieren würde. Wenn der TS mit seiner Frau womöglich noch einen befristeten Arbeitsvertrag haben/gehabt haben, dürfte dies auch nicht als "unbestimmt" gelten.

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Antwort #20 - 14.08.2008 um 10:07:10
 
Zitat:
... wobei ich bei 1 1/2 bis 2 Jahren nicht als unabsehbare Zeit definieren würde

Bitte beachten, dass zitiert wird "es kommt nicht (allein) auf den Willen des Ausländers an"

Bsp.:
1: Arbeitsvisum für 1 Jahr in Land X. Verlängerung ausgeschlossen -> es greift ggfs "vorübergehend" (aber ggfs NICHT 6-Monate)

2: Arbeitsvisum ohne Dauer bzw. verlängerbar, außerdem ggfs unbefristeter Vertrag bzw Selbständigkeit: mE NICHT vorübergehend, da der Ausländer nicht gezwungen ist, Land X wieder zu verlassen.
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Antwort #21 - 14.08.2008 um 10:12:53
 
Davon rede ich doch die ganze Zeit:

ist einzelfallabhängig.


Denke wir haben genug gefachsimpelt. Wenn TS
noch ne Frage hat, bitte stellen.
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Antwort #22 - 14.08.2008 um 10:37:40
 
fons schrieb am 14.08.2008 um 09:06:29:
Stopp maki

du vermischst hier Ziff 6 und Ziff 7!

Die sind beide unabhängig voneinander.

trixie meinte ja, dass durch die Ausreise (Ziff.6)
die AE schon erloschen war. Ich sage nein.

Ob dann nach Ziff 7 erlischt, ist dann deine Frage.

Hab die beiden nicht vermischt, hab mich auf Punkt 7 bezogen, da dieser eindeutiger sein sollte.
Da gibt es doch diese Regelung mit den 183 Tagen, allerdings gibt der Gesetzestext alleine nicht viel her, wird wohl in den jeweiligen Anwendungshinweisen geregelt.

Punkt 6 ist, wie ja schon erwähnt, nicht unbedingt erfüllt, anders wäre es gewesen, wenn die beiden sich abgemeldet hätten, dann reicht schon die Ausreise und die AE wäre erloschen.
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Antwort #23 - 14.08.2008 um 10:49:26
 
maki schrieb am 14.08.2008 um 10:37:40:
wenn die beiden sich abgemeldet hätten, dann reicht schon die Ausreise und die AE wäre erloschen.  

Alleine die Abmeldung - wenn die Wohnung/Wohnmöglichkeit erhalten bleibt incl. des Inventars - dürfte m. M. die AE nicht zum Erlöschen bringen. "Wenn ich die eigene Wohnung nicht innerhalb eines Jahres aussuche, ist man dazu verpflichtet, sich abzumelden." So lautete die Aussage eines MA des Meldeamtes, die ich vor ein paar Monaten zu dieser Thematik erhalten habe.

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