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Aufenthaltstitel / Auslandaufenthalt / Einbürgerung (Gelesen: 4.240 mal)
trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 14.08.2008 um 09:24:23
 
@ inge

... wobei diese Argumentation ...

Zitat:
Anhaltspunkte für die Beurteilung des Ausreisegrundes als vorübergehend oder dauerhaft können neben Dauer und Zweck der Abwesenheit auch die Einstellung oder die Aufrechterhaltung von Beziehungen im Bundesgebiet sein


... das ganze wieder entsprechend entkräftet.

trixie
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 14.08.2008 um 09:29:33
 
Ich lass mich gern belehren, denke aber trotz-
dem, dass das sehr einzelfallabhängig ist.

Ich hatte in der Praxis mehrer Fälle, in denen das
klar nachvollziehbar ist, dass eben die Ausreise
beruflich bedingt war und keinesweges von der
Natur der Sache endgültig war und dann immer
wieder Besuchsaufenthalte stattfanden (um Ziff
7 nicht eintreten zu lassen - unabhängig davon,
dass man natürlich auch seine Familie besuchen
wollte).

(Wer gibt schon seine Wohnung komplett auf,
verkauft seinen kram, wenn er weiß, dass er in
1 -2 Jahren wiederkommt).


Wir hatten das immer so akzeptiert. Das Urteil
spricht wohl dagegen. Bin mir aber sicher, dass
das viele ABHs so beurteilen wie ich.

Deswegen Summa Summarum: mit der zuständi-
gen ABH klären.

inge schrieb am 14.08.2008 um 09:19:51:
sondern langfristig und zeitlich völlig unbestimmt, also auf unabsehbare Zeit ausgerichtet ist  


OK. wenn natürlich das völlig offen ist, wie lange
das dauert/dauern kann, geb ich dir natürlich da
recht
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 14.08.2008 um 09:37:33
 
fons schrieb am 14.08.2008 um 09:29:33:
Ich hatte in der Praxis mehrer Fälle, in denen das
klar nachvollziehbar ist, dass eben die Ausreise
beruflich bedingt war und keinesweges von der
Natur der Sache endgültig war und dann immer
wieder Besuchsaufenthalte stattfanden (um Ziff
7 nicht eintreten zu lassen (unabhängig davon,
dass man natürlich auch seine Familie besuchen
wollte).


Aber genau in so einem Fall könnte man sich von der ABH eine Bescheinigung holen, dass die AE nicht erlischt ohne sich im 6 monatigen Pendelrythmus bewegen zu müssen.

trixie
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #18 - 14.08.2008 um 09:39:50
 
trixie schrieb am 14.08.2008 um 09:37:33:
Aber genau in so einem Fall könnte man sich von der ABH eine Bescheinigung holen, dass die AE nicht erlischt ohne sich im 6 monatigen Pendelrythmus bewegen zu müssen


Jein, wenn jedoch inges Urteil/Argumente greifen,
dürfte die ABH keine solche erteilen, eben weil ja
Ziff 6 erfüllt wäre!

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trixie
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Antwort #19 - 14.08.2008 um 09:47:40
 
fons schrieb am 14.08.2008 um 09:29:33:
inge schrieb am Heute um 09:19:51:
sondern langfristig und zeitlich völlig unbestimmt, also auf unabsehbare Zeit ausgerichtet ist

OK. wenn natürlich das völlig offen ist, wie lange
das dauert/dauern kann, geb ich dir natürlich da
recht

... wobei ich bei 1 1/2 bis 2 Jahren nicht als unabsehbare Zeit definieren würde. Wenn der TS mit seiner Frau womöglich noch einen befristeten Arbeitsvertrag haben/gehabt haben, dürfte dies auch nicht als "unbestimmt" gelten.

trixie
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Antwort #20 - 14.08.2008 um 10:07:10
 
Zitat:
... wobei ich bei 1 1/2 bis 2 Jahren nicht als unabsehbare Zeit definieren würde

Bitte beachten, dass zitiert wird "es kommt nicht (allein) auf den Willen des Ausländers an"

Bsp.:
1: Arbeitsvisum für 1 Jahr in Land X. Verlängerung ausgeschlossen -> es greift ggfs "vorübergehend" (aber ggfs NICHT 6-Monate)

2: Arbeitsvisum ohne Dauer bzw. verlängerbar, außerdem ggfs unbefristeter Vertrag bzw Selbständigkeit: mE NICHT vorübergehend, da der Ausländer nicht gezwungen ist, Land X wieder zu verlassen.
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #21 - 14.08.2008 um 10:12:53
 
Davon rede ich doch die ganze Zeit:

ist einzelfallabhängig.


Denke wir haben genug gefachsimpelt. Wenn TS
noch ne Frage hat, bitte stellen.
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Antwort #22 - 14.08.2008 um 10:37:40
 
fons schrieb am 14.08.2008 um 09:06:29:
Stopp maki

du vermischst hier Ziff 6 und Ziff 7!

Die sind beide unabhängig voneinander.

trixie meinte ja, dass durch die Ausreise (Ziff.6)
die AE schon erloschen war. Ich sage nein.

Ob dann nach Ziff 7 erlischt, ist dann deine Frage.

Hab die beiden nicht vermischt, hab mich auf Punkt 7 bezogen, da dieser eindeutiger sein sollte.
Da gibt es doch diese Regelung mit den 183 Tagen, allerdings gibt der Gesetzestext alleine nicht viel her, wird wohl in den jeweiligen Anwendungshinweisen geregelt.

Punkt 6 ist, wie ja schon erwähnt, nicht unbedingt erfüllt, anders wäre es gewesen, wenn die beiden sich abgemeldet hätten, dann reicht schon die Ausreise und die AE wäre erloschen.
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trixie
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Antwort #23 - 14.08.2008 um 10:49:26
 
maki schrieb am 14.08.2008 um 10:37:40:
wenn die beiden sich abgemeldet hätten, dann reicht schon die Ausreise und die AE wäre erloschen.  

Alleine die Abmeldung - wenn die Wohnung/Wohnmöglichkeit erhalten bleibt incl. des Inventars - dürfte m. M. die AE nicht zum Erlöschen bringen. "Wenn ich die eigene Wohnung nicht innerhalb eines Jahres aussuche, ist man dazu verpflichtet, sich abzumelden." So lautete die Aussage eines MA des Meldeamtes, die ich vor ein paar Monaten zu dieser Thematik erhalten habe.

trixie
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