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Brauche Hilfe - Algerier mit AE nach 25 V (Gelesen: 2.784 mal)
chams_87
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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08.08.2008 um 14:51:51
 
Mein lebensgefährte, hat vor einigen Tagen ein Aufenthaltstietel, bekommen da steht drauf §25 Absatz 5, habe schon einiges hier im forum darüber gelesen aber habe nicht wirklich viel davon verstanden, ich weiß nur das er nur in sachsen wohnen darf aber über all arbeiten darf und was ich nicht verstehe das er nur immer ein halbes jahr gültig ist. und was ich gerne wissen würde was dieser tietel noch weiter für ihn bedeutet? Bitte helft mir? Ich möchte wissen ob er auch chanzen hat einen anderen Tietel zu bekommen da wir auch eine Tochter haben sie jetzt mitlerweile  ein jahr alt ist.

fons: Änderung:
Betreff mal ergänzt, sonst zieht sich der weiter so fort
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« Zuletzt geändert: 08.08.2008 um 15:04:59 von N/V »  
 
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 08.08.2008 um 14:56:14
 
1. Bitte sorgfältigern Topic wählen.
   Hilfe brauchen hier fast alle und ist daher
   nichtssagend.

Änderung:
Habe den Betreff im Ausgangspost mal ergänzt.
Nun wird der beim antworten übernommen  Zwinkernd


2. Hast du denn mal die Vorschrift gelesen?
   Konkret da Abs. 5 eben.

3. Mehr Infos bitte, welches Land, warum kann
   er nicht ausreisen? Hat er Pass ......
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« Zuletzt geändert: 08.08.2008 um 15:06:19 von N/V »  
 
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inge
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Antwort #2 - 08.08.2008 um 14:56:16
 
Bei 25.5 trotz deutscher Tochter fehlen vermutlich noch Angaben.

Hat er nen Pass? Wie kam er nach D? Etc. Ein bißchen mehr "Fleisch" wäre also ggfs ganz hilfreich.
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chams_87
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Antwort #3 - 08.08.2008 um 15:02:09
 
Also er ist seit 10 Jahren hier in Deutschland, kommt aus ALG, er lebte fast immer mit Duldung hier. Aufenthalt in Sachsen in kamenz beantragt.
Reicht das?
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inge
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Antwort #4 - 08.08.2008 um 15:07:18
 
Zitat:
Reicht das?

Die Frage ist vermutlich nicht ernst gemeint, oder?

Wie kam er nach D? Illegal oder erst legal und dann "geblieben"? Warum wurde er nie abgeschoben? Hat er einen gültigen Pass? Gültige Vaterschaftsanerkennung?

Wenn dir "seine" Geschichte peinlich ist, ist das ja ok. Aber ohne Fakten kann man schlecht sagen, was Sache ist.

PS: Warst du schon immer deutsch, oder wurdest du eingebürgert?
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Antwort #5 - 08.08.2008 um 15:15:15
 
er kam illegal nach deutschland er war eigentlich auf durchreise und hatte kein visum er wollt weiter nach fra. und wurde hier kontrliert und mußte aufenthalt beantragen und seitdem ist er hier (seit fast 11 Jahren) keine Ahnung warum er nicht abgeschoben wurde hat immer weiter seine Duldung verlängern lassen. 
Ja er hat eine gültige Vaterschaftsanerkennung und er hat auch die gemeinsame Sorgegerechtserklärung mit mir konnten aber noch nicht heiraten da seine Papiere die wir zu heiraten noch nicht angekommen sind weil sich die deutsche Botschaft in ALG bisschen affig hat mit legalisieren.
Er hat auch soweit ich weiß eine bewährungsstafe die schon 7 oder 8 Jahre zurück liegt.
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chams_87
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Antwort #6 - 08.08.2008 um 15:16:46
 
Ja er hat ein gültigen Reisepass mit Aufenthalt §25 Absatz5
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Antwort #7 - 08.08.2008 um 15:21:47
 
ich will nur wissen was dieser aufenthalstietel für ihn bedeutet und ob er eine chance hat einen vernümpftigen tietel zu bekommen
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Antwort #8 - 08.08.2008 um 15:27:22
 
chams_87 schrieb am 08.08.2008 um 15:15:15:
und mußte aufenthalt beantragen

Na ja, er hätte auch "nach Hause gehen" können. Er wäre der erste der von der ABH zum Hierbleiben genötigt wurde.

Zitat:
keine Ahnung warum er nicht abgeschoben wurde

Du könntest ihn fragen?
Möglicherweise war ja sein Pass die ganze Zeit nicht da? Der ist aber Gottseidank gleich nach Geburt des Kindes aufgetaucht? Hat sich dadurch ggfs auch sein Name und sein Herkunftsland geändert (d.h. hat er vorher falsche Personalien angegeben?)

Zitat:
Er hat auch soweit ich weiß eine bewährungsstafe die schon 7 oder 8 Jahre zurück liegt.

Welches Strafmass, welche Tat?

Kann es sein, dass die ABH ihn seither aufgefordert hat, doch mal bitte das Land zu verlassen und ein Visum für den Nachzug zu seinem Kind zu beantragen?

Hat er die AE nach 25.5 NACH der Geburt des Kindes bekommen?

Zitat:
weil sich die deutsche Botschaft in ALG bisschen affig hat mit legalisieren

Läßt sich das hinreichend genau beschreiben? Legalisierung wird verweigert? Begründung?

Zitat:
ich will nur wissen was dieser aufenthalstietel für ihn bedeutet

Grundsätzlich?
SOLL ausreisen, aber KANN nicht nicht ausreisen.

Wirkt nicht verfestigend, weil weiterhin ausreisepflichtig. Alles in allem ein sehr unschöner Aufenthaltstitel und halt nur besser als Duldung aber schlechter als die meisten anderen Titel.
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Antwort #9 - 08.08.2008 um 16:11:37
 
er hatte bei der eireise zwa einen Pass aber hat ihn nicht bei der behörde abgegeben. Weil es ihn hier gefiel und weil er mich kennen gelernt hat und dann war sein pass aufeinmal weg und mußte ein neuen beantragen und das hat sich über ein Jahr hin gezogen er er dem bekommen hat. und ja er hat sein pass dann endlich abgegeben nachdem die kleine da war und hat den aufenthalt vor 2 tagen bekommen.
Seine Strafe weiß nicht welches ausmaß weiß nur war ne bewährungsstrafe und wegen klauen.
Mit abschiebung wurde ihn noch nie gedroht.
Er hatte damals nur falsche angaben zu Geburtsort und Geburtstag gemacht wurde letzte Woch fallen gelassen also keine Strafe deshalb.
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Muleta
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Antwort #10 - 08.08.2008 um 16:13:07
 
inge schrieb am 08.08.2008 um 15:27:22:
Grundsätzlich?
SOLL ausreisen, aber KANN nicht nicht ausreisen.

Wirkt nicht verfestigend, weil weiterhin ausreisepflichtig.


das ist so nicht ganz richtig... Die AE nach 25 Abs. 5 begründet einen vollwertig rechtmäßigen Auenthalt (im Gegensatz zur Duldung: es besteht dann keine Ausreisepflicht mehr). Der Titel ist über § 26 Abs. 4 auch der Verfestigung zugänglich. Sperrwirkungen von Ausweisung und Abschiebung entfallen mit der Erteilung zumindest im Hinblick auf Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen. Reisen ins Ausland (bzw. Rückkehr nach Deutschland) sind damit möglich. Ggf. ist sogar das "Absitzen" einer kurzen(!) Sperrfrist (§ 11) im Ausland und die Wiedereinreise ohne erneutes Visumsverfahren möglich.

Sozialrechtlich ist der Titel nicht viel wert (AsylbLG), arbeitsgenehmigungsrechtlich auch nicht (ggf. wäre aber § 9 BeschVerfV zu prüfen). Vor Erreichen eines anderen Aufenthaltstitels (z.B. § 26 IV, 28, 30) ist kein unabhängiges, eigenständiges Aufenthaltsrecht möglich.

chams_87 schrieb am 08.08.2008 um 16:11:37:
und dann war sein pass aufeinmal weg


jaja, iss klar. Meine Sachen sind auch immer plötzlich weg, wenn ich sie höchstpersönlich in den Reißwolf werfe... (SCNR) [oder anders formuliert: spar Dir das Gesabbel doch einfach - es kommt ja nicht mehr drauf an und glauben tut es ohnehin niemand.]

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Antwort #11 - 08.08.2008 um 16:15:44
 
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Antwort #12 - 08.08.2008 um 16:25:01
 
nein so mit weg war nicht so gemeint er hat ihn seinen verwandten in fra gegeben und der hat ihn wohl verloren denn als er ihn aufforderte ihn den pass wieder zu geben meinte der er findet ihn nicht mehr. Oder denkst du er würde sich freiwillig den streß ausetzen ihn nochmal in der botschaft zu beantragen obwohl er noch einen hatte und außerdem noch ein haufen geld noch dafür hinlegte.
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Antwort #13 - 08.08.2008 um 16:38:11
 
Zitat:
er hat ihn seinen verwandten in fra gegeben

oi
(Tip: Das war vermutlich, damit derjenige den Pass illegal BENUTZEN konnte)

Jedenfalls: Lt. Muleta (der wo selten völlig unrecht hat) ist irgendwann Mal eine Niederlassungserlaubnis nach 26.4 drin.

Gültigkeit der AE nur für 6 Monate, weil das Ausreisehindernis ja theoretisch mal wegfallen könnte. Da wäre es halt günstig zu wissen, WAS das Ausreisehindernis ist. Sein Kind ggfs?
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Antwort #14 - 08.08.2008 um 16:45:44
 
inge schrieb am 08.08.2008 um 16:38:11:
oi...


spielt ja keine Rolle mehr: der alte Pass ist weg. Warum auch immer. Punkt.

Zitat:
Gültigkeit der AE nur für 6 Monate, weil das Ausreisehindernis ja theoretisch mal wegfallen könnte. Da wäre es halt günstig zu wissen, WAS das Ausreisehindernis ist. Sein Kind ggfs?


das wäre doch sehr naheliegend. Bei anwaltlicher Vertretung wäre jetzt zu prüfen, ob man den Kindesvater nicht doch noch zu einer AE 28 I Nr. 3 verhelfen könnte. Antrag sollte auf jeden Fall gestellt werden; bei Ablehnung wäre evtl. anwaltliche Unterstützung sinnvoll.

Muleta
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