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Hab ichs verstanden? §28 (Gelesen: 5.441 mal)
Noahpapa
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07.08.2008 um 15:25:21
 
Es geht um
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
     3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.

Verstehe ich es richtig dass:
Unser Sohn wurde in Ghana geboren, hat einen Deutschen Pass (ist somit Deutscher) hat aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt eben nicht in D. sondern hat seit seiner Geburt nur in Ghana gelebt.

Um nun den Anforderungen genüge zu tun, müsste rein theoretisch das Kleinkind nach Deutschland reisen und dort 6 Monate verweilen und einen Wohnsitz anmelden (erst dann spricht man von einem "gewöhnlichen Aufenthalt".
Danach könnte die Mutter in Bezug auf §28 den Familiennachzug beantragen, was sicherlich auch ein paar Monate dauern wird, aber (wenn alles legal ist) genehmigt werden muss. 

Habe ich es verstanden oder gibt es andere Wege, da ich Zweifel daran habe, dass "man" ein Kleinkind für mehrere Monate alleine lässt.

Gemeinsame Einreise (deutsches Kind mit RP und Mutter mit SV C) würde ja, da der wahre Reisegrund verschwiegen wurde, unrechtens sein (und seitens des Vaters nicht gewollt) Zwinkernd, denn man möchte ja nicht etwas unrechtes tun.
Es besteht keine Ehe. Mutter ist der Deutschen Botschaft bekannt, es wird gemeinsames Sorgerecht ausgeübt.

Ring frei für eure Antworten und
Gruss aus der Sonne
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Antwort #1 - 07.08.2008 um 15:32:05
 
So wie ich das verstehe, reicht es, wenn die Mutter entscheidet dass das Kind (und sie auch) in Zukunft in D Leben sollen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 07.08.2008 um 15:33:51
 
Der Beitrag hat durchaus hier seine Berechtigung
und muss sich nicht im Userforum verstecken  Laut lachend
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 07.08.2008 um 16:29:33
 
Noahpapa schrieb am 07.08.2008 um 15:25:21:
Ring frei für eure Antworten und  

... soweit die Füße tragen, kannst du den Kleinen schon mal auf die Reise schicken. Laut lachend

Nein, eine versetzte Einreise ist nicht notwendig. Mutter und Kind können - sofern die anderen Voraussetzungen gegeben sind - gemeinsam einreisen.

Also pass auf, dass dich die Kindsmutter nicht alleine in der Sonne läßt und du nur noch den Sonnenschirm neben dir hast. Laut lachend

trixie
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Noahpapa
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Antwort #4 - 07.08.2008 um 16:59:58
 
trixie schrieb am 07.08.2008 um 16:29:33:
- sofern die anderen Voraussetzungen gegeben sind -
trixie


Die da wären Fragezeichen

trixie schrieb am 07.08.2008 um 16:29:33:
Also pass auf, dass dich die Kindsmutter nicht alleine in der Sonne läßt und du nur noch den Sonnenschirm neben dir hast. Laut lachend
trixie


Ich glaub ich hab grad ein Deja Vu Durchgedreht
Kommt mir bekannt vor die Szene
:klach:
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Antwort #5 - 07.08.2008 um 17:05:41
 
Noahpapa schrieb am 07.08.2008 um 16:59:58:
Die da wären  

- Mutter muss sorgeberechtigt sein
- Mutter eines deutschen Kindes
- gültiger Reisepass
- Einreise mit richtigem Visum
- Benennung eines künftigen Wohnortes, damit eine ABH zuständig sein kann
- vielleicht fällt anderen noch etwas ein!

Aber sag mal: Du willst dich doch nicht aus der Sonne verabschieden; hast doch bisher hervorragende Entwicklungsarbeit geleistet. Zwinkernd

trixie
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Noahpapa
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Antwort #6 - 07.08.2008 um 17:14:39
 
trixie schrieb am 07.08.2008 um 17:05:41:
- Mutter muss sorgeberechtigt sein Yes
- Mutter eines deutschen Kindes yes
- gültiger Reisepass yes
- Einreise mit richtigem Visum
- Benennung eines künftigen Wohnortes, damit eine ABH zuständig sein kann
- vielleicht fällt anderen noch etwas ein!
trixie


Genau Trixie "richtiges Visum" und künftiger Wohnort, das sind die Knackpunkte.
Also könnte "Mutti" angeben "Icke will nach Bärlin und nehme dat Kind nu mit. Mach mal hin mit de VISA?"
Aber Mutti kennt niemanden dort und hat auch keine Wohnung!

Ich hatte es in's Userforum gepackt weil alles "REIN THEORETISCH". Ich denke ich bleib noch ein wenig in der Sonne. Mein Teint ist noch nicht schokoladig genug Cool 
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Antwort #7 - 07.08.2008 um 18:38:13
 
Noahpapa schrieb am 07.08.2008 um 17:14:39:
Genau Trixie "richtiges Visum" und künftiger Wohnort, das sind die Knackpunkte.  

... und dann knacken wir mal die Punkte. Zwinkernd

Noahpapa schrieb am 07.08.2008 um 17:14:39:
Aber Mutti kennt niemanden dort und hat auch keine Wohnung!

... dann wäre sie obdachlos. Nur das funktioniert so nicht. Mag zwar im Sommer ganz angenehm sein neben dem See im Zelt zu schlafen, nur gilt das nicht als Wohnraum.

Also eine Wohnung/Wohnraum muss vorhanden sein.

Und das Visum nennt sich schlicht und ergreifend FZF. Zwinkernd

Noahpapa schrieb am 07.08.2008 um 17:14:39:
Mein Teint ist noch nicht schokoladig genug  

Dem zu urteilen, würdest du nie mehr nach Deutschland kommen. Laut lachend

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Muleta
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Antwort #8 - 07.08.2008 um 19:00:13
 
Noahpapa schrieb am 07.08.2008 um 15:25:21:
Unser Sohn wurde in Ghana geboren, hat einen Deutschen Pass (ist somit Deutscher) hat aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt eben nicht in D. sondern hat seit seiner Geburt nur in Ghana gelebt.

Um nun den Anforderungen genüge zu tun, müsste rein theoretisch das Kleinkind nach Deutschland reisen und dort 6 Monate verweilen und einen Wohnsitz anmelden (erst dann spricht man von einem "gewöhnlichen Aufenthalt".


nein, der gewöhnliche Aufenthalt ist sowohl von einer Anmeldung als auch von einer bestimmten Aufenthaltsdauer unabhängig. Für das Visumsverfahren von Personen, die ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht beanspruchen reicht es im Übrigen aus, wenn die Voraussetzungen unmittelbar nach der (mehr oder minder gemeinsamen) Einreise vorliegen. Sonst wäre auch z.B. § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG völlig sinnlos, da ein solcher Fall nie eintreten könnte.

Nichts desto trotz hört man die von Dir genannte Argumentation immer wieder mal von Botschaftsmitarbeitern...

Muleta
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Noahpapa
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Antwort #9 - 07.08.2008 um 19:30:37
 
Muleta schrieb am 07.08.2008 um 19:00:13:
  § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG


Diese Hausnummer steht ja nicht zur Debatte,  unentschlossen denke ich, da ja das Kind DEUTSCH ist und keinen Titel zum Aufenthalt braucht. 
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Antwort #10 - 07.08.2008 um 19:34:24
 
Zitat:
Diese Hausnummer steht ja nicht zur Debatte

Hat Muleta wohl nur wegen des gewöhnlichen Aufenthalts und gleichzeitiger Einreise in's Spiel gebracht, um zu verdeutlichen, dass die Interpretation ala Steuerrecht so nicht zutreffen kann.
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Antwort #11 - 07.08.2008 um 20:28:49
 
inge schrieb am 07.08.2008 um 19:34:24:
Hat Muleta wohl nur wegen des gewöhnlichen Aufenthalts und gleichzeitiger Einreise in's Spiel gebracht, um zu verdeutlichen, dass die Interpretation ala Steuerrecht so nicht zutreffen kann.


eben: das Problem ist doch im Prinzip immer das gleiche: beim Deutschen wird der gewöhnliche Aufenthalt gefordert (der vor der gemeinsamen Einreise natürlich nicht besteht), beim Nachzug zu Ausländern wird gefordert, dass der Ausländer bereits eine Aufenthaltserlaubnis oder NE besitzt (was bei gemeinsamer Ersteinreise auch nicht klappen kann). Beim Kindernachzug zu Ausländern spricht der Gesetzgeber aber selbst nicht nur von der Möglichkeit einer gemeinsamen Einreise, sondern in bestimmten Fällen sogar von dem Erfordernis, damit ein Anspruch besteht. Daraus folgt dann wohl, dass ein "Nach"zug auch gemeinsam erfolgen kann und die Vorschriften im Visumsverfahren eben sinngemäß angewendet werden müssen.

Speziell bei der Einreise von ausl Mutter und deutschem Kind könnte man auch mal das BVerfG ins Spiel bringen:

Der spezifische Erziehungsbeitrag eines Elternteils wird nicht durch Betreuungsleistungen des anderen Elternteils entbehrlich, da er dem Aufbau und der Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter und somit in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht. (BVerfG, Beschl. v. 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04, InfAuslR 2006, 122). Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Kleinkindalter bereits eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit unzumutbar lang sein und daher unverhältnismäßig sein kann (BVerfG, Beschl. v. 31.08.1999, InfAuslR 2000, 67).

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Antwort #12 - 08.08.2008 um 10:31:00
 
Muleta schrieb am 07.08.2008 um 20:28:49:
Speziell bei der Einreise von ausl Mutter und deutschem Kind könnte man auch mal das BVerfG ins Spiel bringen:
Der spezifische Erziehungsbeitrag eines Elternteils wird nicht durch Betreuungsleistungen des anderen Elternteils entbehrlich, da er dem Aufbau und der Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter und somit in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht. (BVerfG, Beschl. v. 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04, InfAuslR 2006, 122). Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Kleinkindalter bereits eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit unzumutbar lang sein und daher unverhältnismäßig sein kann (BVerfG, Beschl. v. 31.08.1999, InfAuslR 2000, 67).
Muleta

@muleta Dieses Urteil zu Grunde legend könnte die Deutsche Auslandsvertretung argumentieren: Ok, wir wollen auch keine Trennung des Kindes von beiden Eltern. Dann bleiben Sie halt beide hier, hat ja die letzten Jahre prima geklappt. Zunge
Speziell deswegen, da die Familie nie in D gelebt hat und dort natürlich auch nicht gemeldet ist.
Und dann ?
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Antwort #13 - 08.08.2008 um 10:40:01
 
Zitat:
Und dann ?

Nix. Einreise mit deutschem Kind, dass seinen gewöhnlichen Aufenthalt in D BEGRÜNDEN WILL ist unproblematisch.
Ob man bei deiner Frau wegen deiner Vorgeschichte genauer hinschauen würde ... who knows. Ändert an der Sachlage aber grundsätzlich nix.
Einige wenige Botschaften mögen das anders sehen - das dürften aber Einzelfälle sein und das ganze hat vermutlich auch aus einer geringen Verzögerung keine Auswirkungen auf den Umzug nach D.
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Antwort #14 - 08.08.2008 um 10:45:49
 
Noahpapa schrieb am 08.08.2008 um 10:31:00:
...... Dann bleiben Sie halt beide hier, hat ja die letzten Jahre prima geklappt. 


Eine sooo dämliche Botschaft, die sich zu
so einer Argumentation herablässt, soll-
te es kaum geben!

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