Es geht um
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen,
wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
Verstehe ich es richtig dass:
Unser Sohn wurde in Ghana geboren, hat einen Deutschen Pass (ist somit Deutscher) hat aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt eben nicht in D. sondern hat seit seiner Geburt nur in Ghana gelebt.
Um nun den Anforderungen genüge zu tun, müsste rein theoretisch das Kleinkind nach Deutschland reisen und dort 6 Monate verweilen und einen Wohnsitz anmelden (erst dann spricht man von einem "gewöhnlichen Aufenthalt".
Danach könnte die Mutter in Bezug auf §28 den Familiennachzug beantragen, was sicherlich auch ein paar Monate dauern wird, aber (wenn alles legal ist) genehmigt werden muss.
Habe ich es verstanden oder gibt es andere Wege, da ich Zweifel daran habe, dass "man" ein Kleinkind für mehrere Monate alleine lässt.
Gemeinsame Einreise (deutsches Kind mit RP und Mutter mit SV C) würde ja, da der wahre Reisegrund verschwiegen wurde, unrechtens sein (und seitens des Vaters nicht gewollt)
, denn man möchte ja nicht etwas unrechtes tun.
Es besteht keine Ehe. Mutter ist der Deutschen Botschaft bekannt, es wird gemeinsames Sorgerecht ausgeübt.
Ring frei für eure Antworten und
Gruss aus der Sonne