Hallo Forummitglieder,
die
AE erlischt zwar Kraft Gesetz, jedoch ist der venezulanischen Ehefrau bei Rückkehr nach Deutschland ein Aufenthaltstitel zu erteilen, der dem des Freizügigkeitsrecht gleich steht.
Dies ergibt sich aus dem Urteil des EuGH "Singh" vom 07.07.1992 Rs. 370/90.
Damit soll einem EU-Bürger erleichtert werden kurz- oder langfristig zwecks Erwerbstätigkeit in einen anderen EU-Staat zu wechseln. Sollte der Ehegatte nicht nach Beendigung des Aufenthalts wieder in den Heimatstaat zurückkehren können, wäre der Unionsbürger in seinen Freizügigkeitsrechten eingeschränkt.
Hier die Kernaussage des Urteils:
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom High Court of Justice (Queen' s Bench Division) vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Artikel 52 EWG-Vertrag und die Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs verpflichten einen Mitgliedstaat, dem Ehegatten eines Angehörigen dieses Staates ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit die Einreise in sein Hoheitsgebiet und den Aufenthalt dort zu gestatten, wenn sich der Angehörige dieses Staates mit diesem Ehegatten in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begeben hatte, um dort eine unselbständige Tätigkeit im Sinne von Artikel 48 EWG-Vertrag auszuüben, und zurückkehrt, um sich im Hoheitsgebiet des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, im Sinne von Artikel 52 EWG-Vertrag niederzulassen. Der Ehegatte muß zumindest in den Genuß der Rechte kommen, die das Gemeinschaftsrecht ihm gewähren würde, wenn sein Ehegatte in einen anderen Mitgliedstaat einreisen und sich dort aufhalten würde.
Also müßte der Ehefrau bei Rückkehr ein Aufenthaltstitel kraft EU-Rechts erteilt werden.
Gruß Beppo