Zitat:Wenn ich dich richtig verstehe, gälte das doch nur, sobald ich die Spanische Staatsbürgerschaft annehmen würde
Nein. Unter gewissen Umständen kann man auch als Deutscher in Deutschland als "freizügiger EU-Bürger" (inkl. der sich daraus ergebenden Rechte) behandelt werden.
Grundsätzlich dann, wenn man als Dt seine "Freizügigkeit" nutzt, sich also zB (aber nicht nur) dort für längere Zeit häuslich niederläßt. Gewährt einem der andere Staat dann wegen des "EU-Bürger" Status besondere Rechte (zB FamNachzug von Drittstaatlern) können diese Rechte auch bei Rückkehr in den Heimatstaat (oder irgendeinen anderen EU-Staat) geltend gemacht werden.
Im Normalfall sähe die Rückkehr aber eh wie folgt aus:
Mit spanischer Aufenthaltskarte zur zuständigen
ABH und da entweder deutsche Aufenthaltskarte (mit viel Diskussion und ggfs Klage) beantragen oder halt die dt
AE nach §28. Solange die Voraussetzungen vorliegen dürfte
AE 28 der einfachere Weg sein.
Ein dt. aufenthaltstitel ist für deine Frau nicht nötig, um sich in ES niederzulassen - solange es halt mit dir zusammen ist.
Zitat:welche Zeit würde meiner Frau dann von der
ABH als anrechenbar für die Einbürgerung anerkannt?
0.0 Sekunden des Spanienaufenthalts.
Der aktuelle Aufenthalt KANN angerechnet werden, aber vermutlich nur, wenn es um eine EB nach 10 ginge und nicht um die bereits deutlich verkürzte Zeit nach 9.
Zitat:wie soll eigentlich ein ausländischer Beamter, der uns zB im Urlaub routinemßig kontrolliert, wissen, dass das eine gültiges Aufenthaltsdokument ist?)
Weil die nationalen Aufenthaltstitel alle entsprechend einer EU-Vorschrift normiert sind. Gibt mW auch extra ein Blatt in dem die nationalen Behörden Muster ihrer
AT veröffentlichen und das üblicherweise den anderen Behörden auch zu Verfügung steht.