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in D mit Nicht-EU-Ausländerin verheiratet, Umzug innerhalb der EU (Gelesen: 3.674 mal)
Parcerito
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22.07.2008 um 13:23:44
 
Liebes Forum,

meine kolumbianische  Freundin und ich haben Anfang des Jahres in Deutschland geheiratet, sie hat entsprechend ihren Aufenthaltstitel bekommen (vorläufig 1 Jahr), und hat inzwischen schon zwei Drittel ihres  Integrationskurses absolviert.
Jetzt stellt es sich heraus, dass für mich (freiberuflicher Übersetzer) ein Wohnsitzwechsel nach Spanien lukrativ sein könnte. Meine Frau wäre der Sache auch nicht abgeneigt.

Wie sähe aber so eine Aktion rechtlich aus? Muss meine Frau dann in Spanien die Aufentshaltsbescheinung komplett neu beantragen? Was wäre die Funktion des deutschen Ausländeramtes dabei? Gäbe es die Möglichkeit einer Übergangsregelung, die uns den Rückweg nach Deutschland ohne riesige Bürokratie noch offenhalten könnte?

Bestem Dank im Voraus für Eure Tipps!

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trixie
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Antwort #1 - 22.07.2008 um 13:32:27
 
Parcerito schrieb am 22.07.2008 um 13:23:44:
Muss meine Frau dann in Spanien die Aufentshaltsbescheinung komplett neu beantragen?

JA! Die aber ein rein formeller Akt sein dürfte, da du freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger bist und deine Frau ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht hat.

Eine spätere Rückkehr nach Deutschland dürfte somit leichter sein, als das Prozedere der bisherigen FZF, da du nun EU-Bürger bist und man dich nach EU Recht behandelt; ebenso deine Frau.

trixie
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Parcerito
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Antwort #2 - 22.07.2008 um 13:36:29
 
Das ging jetzt aber schnell! Danke, Trixie!
Gibt es da denn irgendwelche Einschränkungen, hinsichtlich des Zeitraumes, den wir nach der Heirat mindestens in Deutschland verbracht haben müssen, ob der Integrationskurs vollständig abgeschlossen sein muss, etc?
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Antwort #3 - 22.07.2008 um 13:48:35
 
Parcerito schrieb am 22.07.2008 um 13:36:29:
Das ging jetzt aber schnell!

Kostet aber eine Runde extra. Zwinkernd


Parcerito schrieb am 22.07.2008 um 13:36:29:
Gibt es da denn irgendwelche Einschränkungen, hinsichtlich des Zeitraumes, den wir nach der Heirat mindestens in Deutschland verbracht haben müssen, ob der Integrationskurs vollständig abgeschlossen sein muss, etc?  

Nein! Nach der Übersiedlung nach Spanien ist die ABH nicht mehr zuständig und bei der Rückkehr bist du - fast wie neu geboren - EU-Bürger. Da wird bekanntlichermaßen beim Ehegatten kein I-kurs verlangt; für dich natürlich auch nicht. Laut lachend Für eine spätere Einbürgerung kann der I-Kurs allerdings Vorteile bringen.

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Antwort #4 - 23.07.2008 um 10:27:56
 
"...bei der Rückkehr bist du - fast wie neu geboren - EU-Bürger. "

Wenn ich dich richtig verstehe, gälte das doch nur, sobald ich die Spanische Staatsbürgerschaft annehmen würde,  was frühestens nach fünf Jahren möglich wäre. Bis dahin funktioniert es für mich meines Wissens so, dass ich mich schlicht in Spanien anmelde und für den Erhalt einer Steuernummer eine formelle Aufenthaltserlaubnis bekomme. Auch für meine Frau lägen die Hauptformalitäten wohl in der Übersetzung der Ehepapiere sowie u.U. der deutschen Aufenthaltberechtigung, die kurioserweise ausschließlich auf deutsch im Pass eingeklebt ist. (wie soll eigentlich ein ausländischer Beamter, der uns zB im Urlaub routinemßig kontrolliert, wissen, dass das eine gültiges Aufenthaltsdokument ist?)

Zu meiner Frage:
Falls wir gegebenenfalls schon nach einem oder zwei Jahren nach Deutschland zurückkommen sollten - welche Zeit würde meiner Frau dann von der ABH als anrechenbar für die Einbürgerung anerkannt?

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Antwort #5 - 23.07.2008 um 10:56:22
 
Zitat:
Wenn ich dich richtig verstehe, gälte das doch nur, sobald ich die Spanische Staatsbürgerschaft annehmen würde

Nein. Unter gewissen Umständen kann man auch als Deutscher in Deutschland als "freizügiger EU-Bürger" (inkl. der sich daraus ergebenden Rechte) behandelt werden.
Grundsätzlich dann, wenn man als Dt seine "Freizügigkeit" nutzt, sich also zB (aber nicht nur) dort für längere Zeit häuslich niederläßt. Gewährt einem der andere Staat dann wegen des "EU-Bürger" Status besondere Rechte (zB FamNachzug von Drittstaatlern) können diese Rechte auch bei Rückkehr in den Heimatstaat (oder irgendeinen anderen EU-Staat) geltend gemacht werden.
Im Normalfall sähe die Rückkehr aber eh wie folgt aus:
Mit spanischer Aufenthaltskarte zur zuständigen ABH und da entweder deutsche Aufenthaltskarte (mit viel Diskussion und ggfs Klage) beantragen oder halt die dt AE nach §28. Solange die Voraussetzungen vorliegen dürfte AE 28 der einfachere Weg sein.

Ein dt. aufenthaltstitel ist für deine Frau nicht nötig, um sich in ES niederzulassen - solange es halt mit dir zusammen ist.

Zitat:
welche Zeit würde meiner Frau dann von der ABH als anrechenbar für die Einbürgerung anerkannt?

0.0 Sekunden des Spanienaufenthalts.
Der aktuelle Aufenthalt KANN angerechnet werden, aber vermutlich nur, wenn es um eine EB nach 10 ginge und nicht um die bereits deutlich verkürzte Zeit nach 9.

Zitat:
wie soll eigentlich ein ausländischer Beamter, der uns zB im Urlaub routinemßig kontrolliert, wissen, dass das eine gültiges Aufenthaltsdokument ist?)

Weil die nationalen Aufenthaltstitel alle entsprechend einer EU-Vorschrift normiert sind. Gibt mW auch extra ein Blatt in dem die nationalen Behörden Muster ihrer AT veröffentlichen und das üblicherweise den anderen Behörden auch zu Verfügung steht.
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Antwort #6 - 23.07.2008 um 10:59:11
 
Parcerito schrieb am 23.07.2008 um 10:27:56:
Wenn ich dich richtig verstehe, gälte das doch nur, sobald ich die Spanische Staatsbürgerschaft annehmen würde,  

Auch wenn dir das ganze spanisch vorkommt, mußt du deswegen nicht Spanier werden. Du darfst - so du es selber willst - Deutscher bleiben; trotzdem wirst du zum EU-Bürger.

Parcerito schrieb am 23.07.2008 um 10:27:56:
wie soll eigentlich ein ausländischer Beamter, der uns zB im Urlaub routinemßig kontrolliert, wissen, dass das eine gültiges Aufenthaltsdokument ist?

Genauso wie ein deutscher Beamter einen spanischen AT überprüfen kann. Hierzu gibt es ein Verzeichnis, welche AT schengenfähig sind und welche nicht.

Parcerito schrieb am 23.07.2008 um 10:27:56:
welche Zeit würde meiner Frau dann von der ABH als anrechenbar für die Einbürgerung anerkannt?



Zitat:
§ 12b

(1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen. Bei längeren Auslandsaufenthalten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist. Gleiches gilt, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Herkunftsstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehr- oder Ersatzdienst wieder einreist.

(2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.

(3) Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bleiben außer Betracht, wenn sie darauf beruhen, dass der Ausländer
nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt hat.


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Antwort #7 - 23.07.2008 um 12:27:45
 
Wau. Jetzt macht ihr mich aber echt neugierig:
WODURCH würde ich denn genau zum EU Bürger? Und, abgesehen davon, dass meine Frau bei einer möglichen Rück-Einreise nach Deutschland als Frau eines EU-Bürgers behandelt wird, was bedeutet das für mich konkret?
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Antwort #8 - 23.07.2008 um 12:40:19
 
Parcerito schrieb am 23.07.2008 um 12:27:45:
WODURCH würde ich denn genau zum EU Bürger?

Indem man ähnlich handelt wie "Akrich", "Carpenter" et al.
Einfach mal nach EUGH und diesen Namen suchen.

Das bedeutet für dich, dass die Rückkehr nach D (nach Nutzung der Freizügigkeit in ES) streng genommen nach den Grundsätzen der RL 2004/38 zu betrachten wäre.
Nach ein bis zwei Jahren Aufenthalt in ES, Rückkehr nach D bei bestehender Ehe etc dürftet ihr aber eh' kaum vor irgendeinem Problem stehen. Visum für D müsstet ihr sowieso nicht beantragen, da sie auch bei rein nationalem Recht mit einem Schengen-AT nach D einreisen kann und dann direkt bei der ABH den Antrag auf AE stellt.
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Antwort #9 - 24.07.2008 um 09:37:44
 
Parcerito schrieb am 23.07.2008 um 10:27:56:
Falls wir gegebenenfalls schon nach einem oder zwei Jahren nach Deutschland zurückkommen sollten - welche Zeit würde meiner Frau dann von der ABH als anrechenbar für die Einbürgerung anerkannt?

Will sie die Einbürgerung in DE überhaupt? In Spanien ist das für sie leichter — Bürger der meisten lateinamerikanischen Staaten können nach zwei Jahren legalem Aufenthalt in Spanien spanische Bürger werden und brauchen dazu nicht einmal ihre alte Staatsbürgerschaft abzulegen. Wenn sie spanische Eltern oder Großeltern hat, gehts schon nach einem Jahr. Und wenn sie zufällig italienische Vorfahren hat, ist die Erlangung der italienischen Staatsbürgerschaft nur eine Sache der Papiere (die Abstammung muss lückenlos nachgewiesen werden) und der Wartezeit.
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Antwort #10 - 24.07.2008 um 11:09:34
 
aha? In 2 Jahren spanische Staatsbürgerschaft? Ich bin ja echt überrascht, was hier alles für Wissen schlummert.
Also, bisher ist die Lage so, dass wir beiden mit ziemlicher Sicherheit früher oder später nach Deutschland zurückwollen. Wobei natürlich das, was du da sagst, rein europabürokratisch nach dem deutlich unaufwendigeren Weg aussähe.
Bist du dir sicher, dass diese Regelung auch für Kolumbien gilt? Ich weiß, dass zum Beispiel Argentinier, Chilenen und Mexikaner es mit den spanischen Aufenthaltspapieren deutlich einfacher haben als andere Latinos, die aus den etwas willkürlich als "problematisch" eingestuften Ländern kommen.
Weißt du, wo man die spanische Gesetzgebung für solche Fälle einsehen kann? Ich kenne bisher nur:
http://www.justizia.net/AtencionCiudadano/default.asp?accion=guia4&Idioma=sp

Die andere Seite ist ja, dass die Regelung, die du erwähnst, für meine Frau wohl gar nicht mehr gilt, seit sie mit mir verheiratet ist. Jetzt ist sie laut spanischem Gesetzestext für die Dortigen "ciudadana comunitaria". Damit gälten für sie doch entsprechend die Regelungen für EU-Bürger. Oder?
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Antwort #11 - 24.07.2008 um 11:31:48
 
Hier für alle, die vor einer ähnlichen Situation stehen sollten und des Spanischen mächtig sind, noch ein gültiges Infoblatt der Stadt Barcelona für Themen der Daueraufenthaltserlaubnis. (Residencia permanente - wird für Ehegatten u. Familienangehörige von EU Bürgern nach 5 jahren Aufenthalt in Spanien erteilt. )
http://www.associacioamic.com/docs/41.pdf
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Antwort #12 - 24.07.2008 um 13:32:09
 
Parcerito schrieb am 24.07.2008 um 11:09:34:
aha? In 2 Jahren spanische Staatsbürgerschaft? […] Bist du dir sicher, dass diese Regelung auch für Kolumbien gilt?

In den Texten, die ich finden konnte, heißt es 'Lateinamerikaner', was nun mal auch Kolumbianer umfasst.

Parcerito schrieb am 24.07.2008 um 11:09:34:
Weißt du, wo man die spanische Gesetzgebung für solche Fälle einsehen kann?

Der offiziellste Text, den ich finden konnte, ist hier zu sehen:

http://www.mjusticia.es/cs/Satellite?c=Page&cid=1151913189133&lang=es_es&menu_ac...

Wenn du nach 'nacionalidad española' suchst, findest du aber einen Haufen weiterer Quellen.

Parcerito schrieb am 24.07.2008 um 11:09:34:
Die andere Seite ist ja, dass die Regelung, die du erwähnst, für meine Frau wohl gar nicht mehr gilt, seit sie mit mir verheiratet ist. Jetzt ist sie laut spanischem Gesetzestext für die Dortigen "ciudadana comunitaria".

'Ciudadano comunitario' bist du. Deine Frau leitet daraus Rechte ab. Für die Frage, ab wann sie die spanische Staatsbürgerschaft beantragen kann, sollte das aber keine Rolle spielen, außer dass sie gerade deswegen legal in Spanien ist, weil sie mit dir, einem EU-Bürger, der in Spanien residiert und arbeitet, verheiratet ist.
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Antwort #13 - 24.07.2008 um 14:22:49
 
Danke für den Link! Das ist das detallierteste, was ich bisher lesen konnte. Werd es mir mal zu Gemüte führen.
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