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Arbeitsaufenthalt im EU-Ausland bei Ehe mit "Drittstaatlerin" (Gelesen: 3.483 mal)
chavez
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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06.08.2008 um 15:54:38
 
Zuerst einmal möchte ich allen Aktiven hier im Forum danken. Es ist wirklich ein exzellenter Platz, um Informationen in diesem komplexen Rechtsgebiet zu erhalten! Ich konnte schon viele frühere Fragen durch Mitlesen klären!

Ich bin deutscher Staatsbürger und seit 2 1/2 Jahren mit meiner venezolanischen Frau verheiratet. Meine Frau hat seitdem einen (befristeten) deutschen Aufenthaltstitel. Nun habe ich ein gutes Arbeitsangebot aus Dänemark erhalten und wir überlegen nach Dänemark für einige Zeit zu gehen.

Was würde mit dem Aufenthaltstitel meiner Frau passieren, wenn wir uns entschlössen nach Dänemark zu gehen? Da wir bisher viele bürokratische Hindernisse überwinden mussten, möchten wir ihren gesicherten Aufenthalt nicht aufs Spiel setzen.
Es wäre vermutlich sinnvoller zu erst einmal die Niederlassungserlaubnis für meine Frau zu erlangen? (Ob mein potentieller dänischer Arbeitgeber das Stellenangebot solange aufrecht erhalten kann und will, steht dann allerdings auf einem anderen Blatt...)

Dass ich meinen Job schon in Dänemark beginnen könnte und meine Frau später einseitiges nachzieht, würde vermutlich auch nicht helfen, da unsere Ehe ja dann nicht im Bundesgebiet gelebt wird.

Vielen Dank für Ihre/Eure Hilfe!

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maki
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laie!


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Sydney
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 06.08.2008 um 15:59:17
 
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chavez
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 06.08.2008 um 16:24:20
 
Wow! Vielen Dank für den superschnellen Link. Da hab ich wohl nach den falschen Stichworten im Forum gesucht...

Eine Sache ist mir aber noch nicht ganz deutlich geworden: Würde ihr bisheriger Aufenthalt bei einer Rückkehr nach D für eine Niederlassungserlaubnis und spätere Einbürgerung angerechnet werden, oder würde sie wieder bei Tag 0 anfangen?

Vielen Dank!
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 06.08.2008 um 16:38:11
 
chavez schrieb am 06.08.2008 um 16:24:20:
Würde ihr bisheriger Aufenthalt bei einer Rückkehr nach D für eine Niederlassungserlaubnis und spätere Einbürgerung angerechnet werden, oder würde sie wieder bei Tag 0 anfangen?

Die AE würde bei einer längeren Abwesenheit erlöschen, während die NE bestehen bleibt, wenn die eheliche LG weiterhin im Ausland besteht.

Zitat:
§ 51 AufenthG
...
2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.


Bei der Einbürgerung sieht etwas anders aus:

Zitat:
§ 12b

(1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen. Bei längeren Auslandsaufenthalten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist. Gleiches gilt, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Herkunftsstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehr- oder Ersatzdienst wieder einreist.

(2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.

(3) Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bleiben außer Betracht, wenn sie darauf beruhen, dass der Ausländer
nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt hat.


trixie
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chavez
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 06.08.2008 um 18:33:02
 
Vielen Dank Trixie!

Welche Schritte wären im Falle eines Umzugs in welcher Reihenfolge notwendig?

1. Abmeldung in Deutschland (Würde in diesem Moment meine Frau nicht ihren Aufenthaltstitel verlieren, oder würde er für die folgenden 6 Monate oder entsprechend seiner kürzeren Befristung weiterhin bestehen bleiben? Bei sofortigem Verlust: Auf welcher Rechtsgrundlage würde sie sich in D bewegen und in DK einreisen?)
Muss eine gesonderte Meldung bei der AB erfolgen?

2. Anmeldung in Dänemark (und Verpflichtung zum sofortiger Erwerb einer dänischen Aufenthaltserlaubnis)

Wollte sie die schon erlangten deutschen Aufenthaltszeiten nicht verlieren, müssten wir vor Ablauf der sechs Monate oder entsprechend kürzeren Befristung wieder in Deutschland unseren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt nehmen?

Vielen Dank!
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 06.08.2008 um 19:51:37
 
Wie schon geschrieben, die AE würde erlöschen (siehe Punkt 6), wenn der Umzug nach DK stattfindet, die NE bleibt ihr erhalten.

Zitat:
§ 51 AufenthG

1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1. Ablauf seiner Geltungsdauer,

2. Eintritt einer auflösenden Bedingung,

3. Rücknahme des Aufenthaltstitels,

4. Widerruf des Aufenthaltstitels,

5. Ausweisung des Ausländers,

5a. Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,

6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,

7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,

8. wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;

ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.


Da du in DK freizügigkeitsberechtigt bist, hätte deine Frau eine abgeleitete Freizügigkeit und ihr beide bekommt in DK eine Aufenthaltskarte, die nochmals den legalen Aufenthalt bestätigt.

trixie



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chavez
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 07.08.2008 um 05:42:36
 
Danke Trixie,

ich denke, ich habe jetzt verstanden, dass die AE erlischt.
Ich habe natürlich mittlerweile auch die Aussagen des Aufenthaltsgesetz zu diesem Thema ganz gut studiert.

Trotzdem bleibt mir immer noch schleierhaft mit welcher konkreten Handlung die AE nun erlischt. Ist damit der Moment der Abmeldung in D, des Grenzübertritts, der Anmeldung in DK, oder das Einpacken der Töpfe gemeint?

Ganz konkret verstehe ich nämlich nicht, wie meine Frau ohne gültigen Aufenthaltstitel durch die EU reisen soll.
Und was es genau bedeutet, dass Sie mich (in meiner Eigenschaft als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger) begleitet: Muss sie tatsächlich mit mir zum selben Zeitpunkt sich abmelden, ausreisen und anmelden?

Kann Sie zu einem späteren Zeitpunkt nachziehen? (Sie wird in Passangelegenheiten zum Zeitpunkt meines ersten Arbeitstages in Venezuela sein.)
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 07.08.2008 um 07:45:23
 
chavez schrieb am 07.08.2008 um 05:42:36:
Trotzdem bleibt mir immer noch schleierhaft mit welcher konkreten Handlung die AE nun erlischt. Ist damit der Moment der Abmeldung in D, des Grenzübertritts, der Anmeldung in DK, oder das Einpacken der Töpfe gemeint?


mit dem Verlassen Deutschland aus einem nicht nur vorübergehenden Zweck. Also dem Grenzübertritt nach Auflösung der Wohnung.

Zitat:
Ganz konkret verstehe ich nämlich nicht, wie meine Frau ohne gültigen Aufenthaltstitel durch die EU reisen soll.


sie hat ein gesetzliches Aufenthaltsrecht, so dass sie keinen Titel braucht. Nichts desto trotz sollte sie sich in DK dann schnellstens einen Aufenthaltskarte für Angehörige von EU-Bürgern holen - damit hat sie dann auch wieder ein "offizielles" Dokument.

Zitat:
Muss sie tatsächlich mit mir zum selben Zeitpunkt sich abmelden, ausreisen und anmelden?


nein, sie kann auch Nachziehen.

Muleta
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Beppo
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Antwort #8 - 07.08.2008 um 21:26:58
 
Hallo Forummitglieder,

die AE erlischt zwar Kraft Gesetz, jedoch ist der venezulanischen Ehefrau bei Rückkehr nach Deutschland ein Aufenthaltstitel zu erteilen, der dem des Freizügigkeitsrecht gleich steht.

Dies ergibt sich aus dem Urteil des EuGH "Singh" vom 07.07.1992 Rs. 370/90.
Damit soll einem EU-Bürger erleichtert werden kurz- oder langfristig zwecks Erwerbstätigkeit in einen anderen EU-Staat zu wechseln. Sollte der Ehegatte nicht nach Beendigung des Aufenthalts wieder in den Heimatstaat zurückkehren können, wäre der Unionsbürger in seinen Freizügigkeitsrechten eingeschränkt.

Hier die Kernaussage des Urteils:

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom High Court of Justice (Queen' s Bench Division) vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 52 EWG-Vertrag und die Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs verpflichten einen Mitgliedstaat, dem Ehegatten eines Angehörigen dieses Staates ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit die Einreise in sein Hoheitsgebiet und den Aufenthalt dort zu gestatten, wenn sich der Angehörige dieses Staates mit diesem Ehegatten in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begeben hatte, um dort eine unselbständige Tätigkeit im Sinne von Artikel 48 EWG-Vertrag auszuüben, und zurückkehrt, um sich im Hoheitsgebiet des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, im Sinne von Artikel 52 EWG-Vertrag niederzulassen. Der Ehegatte muß zumindest in den Genuß der Rechte kommen, die das Gemeinschaftsrecht ihm gewähren würde, wenn sein Ehegatte in einen anderen Mitgliedstaat einreisen und sich dort aufhalten würde.

Also müßte der Ehefrau bei Rückkehr ein Aufenthaltstitel kraft EU-Rechts erteilt werden.

Gruß Beppo
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chavez
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Antwort #9 - 07.08.2008 um 23:51:51
 
Vielen Dank, Muleta, für die exakte Bestimmung!

Vielen Dank, Beppo. Allerdings heisst das auch nichts Anderes, als dass meine Frau zwar eine AE bei Rückkehr bekommt, aber eben für die NE wieder bei 0 anfängt.
Auch eine Einbürgerung liegt eben dann im Ermessensspielraum der AB, denn

§ 12b
(2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.

Dann können wir nur hoffen, dass sie in diesem Falle an einen wohlgesonnenen Kollegen gerät. Wir haben ja die gesamte Bandbreite an Persönlichkeiten bisher schon erleben dürfen. (Und das ist nicht nur als Kritik zu verstehen!)
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trixie
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Antwort #10 - 08.08.2008 um 11:10:41
 
chavez schrieb am 07.08.2008 um 23:51:51:
Allerdings heisst das auch nichts Anderes, als dass meine Frau zwar eine AE bei Rückkehr bekommt, aber eben für die NE wieder bei 0 anfängt.  

... wobei es sinnvoll wäre, dass deine Frau nach der Rückkehr das abgeleitete Freizügigkeitsrecht (durch deinen Aufenthalt in DK bist du nun zum EU-Bürger geworden und nicht nur Deutscher) in Anspruch nimmt.

trixie
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Monita
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #11 - 13.08.2008 um 20:01:25
 
Hallo Trixie , eine Vertsaendnisfrage, was bedeutet es denn Eu-Buerger und nicht nur deutscher zu sein?
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Antwort #12 - 13.08.2008 um 21:04:22
 
Monita schrieb am 13.08.2008 um 20:01:25:
Hallo Trixie , eine Vertsaendnisfrage, was bedeutet es denn Eu-Buerger und nicht nur deutscher zu sein?


Als Deutscher bist du in Deutschland "nur" Deutscher, während die als Deutscher in Frankreich EU-Bürger bist.

Wenn du nun als Deutscher in Frankreich zum EU-Bürger wirst, bescheinigt durch die Aufenthaltsskarte EU (heißt auf französisch natürlich etwas anders) und dann wieder zurück nach Deutschland kommst, bist du als Deutscher zum EU-Bürger geworden und kannst dich auf die EU-Rechte berufen. Diese EU-Rechte gelten dann auch in abgeleiteter Form auch für den Ehepartner.

trixie
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