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Beschränkte Wohnsitznahme ! (Gelesen: 2.711 mal)
Angel-H
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Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Irakisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Beschränkte Wohnsitznahme !
20.07.2008 um 21:57:40
 
Hallo erst mal,

und zwar ich habe vor kurzen mein Aufenthaltserlaubnis wieder bekommen mit dem Gesetz ( 104a Abs.1 Satz 1 ) aber da steht trotzdem Wohnsitznahme ist beschränkt. Und Ich weiss nicht ob das so bleiben darf oder die beschränkung weg genommen werden muss ? Weil ich möchte auch von meine stadt weg ziehen.

Auf Antwort freue ich mich  Smiley

Gruß  Angel_H
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inge
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Beiträge: 4.002
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D(m) + UA(f)
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Beschränkte Wohnsitznahme !
Antwort #1 - 21.07.2008 um 08:43:11
 
Je nach Bundesland wird das mW unterschiedlich gehandhabt. Ein "Anspruch" auf Streichen besteht aber mW grundsätzlich nicht. Das BVerfG Urteil zu diesem Thema bezog sich auf anerkannte (!) Flüchtlinge und selbst da sind Wonsitzbeschränkungen erlaubt (allerdings nicht mehr aus rein finanziellen Erwägungen).

Also hin zur ABH und ggfs begründen, warum man woanders wohnen will. Arbeit dort vorhanden? Das Ausscheiden aus staatlicher Hilfe hat üblicherweise positiven Einfluß auf solche Wünsche.
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schweitzer
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Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
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Mecklenburg-Vorpommern
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Beschränkte Wohnsitznahme !
Antwort #2 - 21.07.2008 um 08:59:38
 
Guten Morgen,

solange Du die AE nach § 104 (1) Satz 1 AufenthG hast, wird es mit der Streichung der Wohnsitzauflage ganz schwierig werden, den - ich zitiere aus den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums (VAH-BMI):

Zitat:
Geduldete, die ihren Lebensunterhalt noch nicht eigenständig durch Erwerbstätigkeit
sichern, jedoch die übrigen Voraussetzungen des § 104a AufenthG erfüllen, erhalten
eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe. Sie wird nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG
erteilt ...


Das Gelb Hervorgehobene wird regelmäßig die Streichung der Wohnsitzauflage verhindern - Du musst damit rechnen, dass eine andere Stadt/Kommune nicht ohne Weiteres "bereit" sein wird, im Zweifel Sozialleistungen für Dich zu zahlen.

In diesem Sinne heißt es in den VAH-BMI weiter:
Zitat:
Auf Ebene der Ausländerreferenten wurde als bundeseinheitliche Verfahrensweise
vereinbart, Aufenthaltstitel nach dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes (§ 22 bis
§ 26 AufenthG) mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage zu versehen, soweit und
solange die Inhaber der Aufenthaltstitel Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII
oder dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen. Dementsprechend ist die Aufenthaltserlaubnis
nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit einer wohnsitzbeschränkenden
Auflage zu versehen. ...


Allerdings müsstest Du schauen, ob nicht Folgendes (ich zitiere wieder die VAH-BMI) für Dich gilt bzw. gelten wird:

Zitat:
Sobald der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nachweist, dass er seinen
Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichern kann, wird ihm bei Vorliegen
der weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1
Satz 1 AufenthG erteilt.


Diese AE ist zwar auch eine nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes aber es heißt in den VAH-BMI im zitierten Kontext weiter:

Zitat:
... Die wohnsitzbeschränkende Auflage ist aufzuheben, wenn
er Ausländer nachweist, dass er an einem anderen Ort erwerbstätig sind wird.


Wenn Du die enstprechende Voraussetzung also erfüllst, solltest Du die Streichung der Wohnsitzauflage beantragen. -

Ich weise aber darauf hin, das die VAH-BMI keinen Gesetzescharakter haben, weshalb in der Praxis der ABH nach meiner Erfahrung nicht immer entsprechend verfahren wird. (Manche Bundesländer haben auch eigene Anwendungshinweise herausgegeben nach denen dort dann auch verfahren wird, z.B. Berlin) -

Hier in meinem Bundesland wird regelmäßig so verfahren, dass die Wohnsitzauflage auf Antrag erst dann gestrichen wird, wenn klar ist, dass der Lebensunterhalt (der betreffenden Person bzw. Familie!!!) in der anderen Stadt relativ nachhaltig gesichert ist. Das bedeutet, dass vor Ablauf der Probezeit eines Beschäftigungsverhältnisses regelmäßig gar nichts geht, häufig sogar erst nach mindestens einem Jahr sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und weiterhin gesichertem Lebensunterhalt die Streichung der Wohnsitzauflage erfolgt (weil erst nach einem Jahr entsprechender Tätigkeit Anspruch auf ALG I besteht!) - Rechtlich bzw. aus humanitärer Sicht mag das umstritten sein - das ist hier im Forum allerdings nicht zu klären. - Ich schrieb das nur, um eventuellen Enttäuschungen vorzubeugen ...


=schweitzer=

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