Guten Morgen,
solange Du die
AE nach § 104 (1) Satz 1
AufenthG hast, wird es mit der Streichung der Wohnsitzauflage ganz schwierig werden, den - ich zitiere aus den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums (VAH-BMI):
Zitat:Geduldete,
die ihren Lebensunterhalt noch nicht eigenständig durch Erwerbstätigkeitsichern, jedoch die übrigen Voraussetzungen des § 104a
AufenthG erfüllen, erhalten
eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe. Sie wird nach § 104a Abs. 1 Satz 1
AufenthGerteilt ...
Das Gelb Hervorgehobene wird regelmäßig die Streichung der Wohnsitzauflage verhindern - Du musst damit rechnen, dass eine andere Stadt/Kommune nicht ohne Weiteres "bereit" sein wird, im Zweifel Sozialleistungen für Dich zu zahlen.
In diesem Sinne heißt es in den VAH-BMI weiter:
Zitat:Auf Ebene der Ausländerreferenten wurde als bundeseinheitliche Verfahrensweise
vereinbart, Aufenthaltstitel nach dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes (§ 22 bis
§ 26 AufenthG) mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage zu versehen, soweit und
solange die Inhaber der Aufenthaltstitel Leistungen nach dem
SGB II oder
SGB XIIoder dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen. Dementsprechend ist die Aufenthaltserlaubnis
nach § 104a Abs. 1 Satz 1
AufenthG mit einer wohnsitzbeschränkenden
Auflage zu versehen. ...
Allerdings müsstest Du schauen, ob nicht Folgendes (ich zitiere wieder die VAH-BMI) für Dich gilt bzw. gelten wird:
Zitat:Sobald der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1
AufenthG nachweist, dass er seinen
Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichern kann, wird ihm bei Vorliegen
der weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1
Satz 1
AufenthG erteilt.
Diese
AE ist zwar auch eine nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes aber es heißt in den VAH-BMI im zitierten Kontext weiter:
Zitat: ... Die wohnsitzbeschränkende Auflage ist aufzuheben, wenn
er Ausländer nachweist, dass er an einem anderen Ort erwerbstätig sind wird.
Wenn Du die enstprechende Voraussetzung also erfüllst, solltest Du die Streichung der Wohnsitzauflage beantragen. -
Ich weise aber darauf hin, das die VAH-BMI keinen Gesetzescharakter haben, weshalb in der Praxis der
ABH nach meiner Erfahrung nicht immer entsprechend verfahren wird. (Manche Bundesländer haben auch eigene Anwendungshinweise herausgegeben nach denen dort dann auch verfahren wird, z.B. Berlin) -
Hier in meinem Bundesland wird regelmäßig so verfahren, dass die Wohnsitzauflage auf Antrag erst dann gestrichen wird, wenn klar ist, dass der Lebensunterhalt (der betreffenden Person bzw. Familie!!!) in der anderen Stadt relativ nachhaltig gesichert ist. Das bedeutet, dass vor Ablauf der Probezeit eines Beschäftigungsverhältnisses regelmäßig gar nichts geht, häufig sogar erst nach mindestens einem Jahr sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und weiterhin gesichertem Lebensunterhalt die Streichung der Wohnsitzauflage erfolgt (weil erst nach einem Jahr entsprechender Tätigkeit Anspruch auf ALG I besteht!) - Rechtlich bzw. aus humanitärer Sicht mag das umstritten sein - das ist hier im Forum allerdings nicht zu klären. - Ich schrieb das nur, um eventuellen Enttäuschungen vorzubeugen ...
=schweitzer=