i4a - Das Board | |
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Beschränkte Wohnsitznahme ! https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1216583860 Beitrag begonnen von Angel-H am 20.07.2008 um 21:57:40 |
Titel: Beschränkte Wohnsitznahme ! Beitrag von Angel-H am 20.07.2008 um 21:57:40
Hallo erst mal,
und zwar ich habe vor kurzen mein Aufenthaltserlaubnis wieder bekommen mit dem Gesetz ( 104a Abs.1 Satz 1 ) aber da steht trotzdem Wohnsitznahme ist beschränkt. Und Ich weiss nicht ob das so bleiben darf oder die beschränkung weg genommen werden muss ? Weil ich möchte auch von meine stadt weg ziehen. Auf Antwort freue ich mich :) Gruß Angel_H |
Titel: Re: Beschränkte Wohnsitznahme ! Beitrag von inge am 21.07.2008 um 08:43:11
Je nach Bundesland wird das mW unterschiedlich gehandhabt. Ein "Anspruch" auf Streichen besteht aber mW grundsätzlich nicht. Das BVerfG Urteil zu diesem Thema bezog sich auf anerkannte (!) Flüchtlinge und selbst da sind Wonsitzbeschränkungen erlaubt (allerdings nicht mehr aus rein finanziellen Erwägungen).
Also hin zur ABH und ggfs begründen, warum man woanders wohnen will. Arbeit dort vorhanden? Das Ausscheiden aus staatlicher Hilfe hat üblicherweise positiven Einfluß auf solche Wünsche. |
Titel: Re: Beschränkte Wohnsitznahme ! Beitrag von schweitzer am 21.07.2008 um 08:59:38
Guten Morgen,
solange Du die AE nach § 104 (1) Satz 1 AufenthG hast, wird es mit der Streichung der Wohnsitzauflage ganz schwierig werden, den - ich zitiere aus den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums (VAH-BMI): Zitat:
Das Gelb Hervorgehobene wird regelmäßig die Streichung der Wohnsitzauflage verhindern - Du musst damit rechnen, dass eine andere Stadt/Kommune nicht ohne Weiteres "bereit" sein wird, im Zweifel Sozialleistungen für Dich zu zahlen. In diesem Sinne heißt es in den VAH-BMI weiter: Zitat:
Allerdings müsstest Du schauen, ob nicht Folgendes (ich zitiere wieder die VAH-BMI) für Dich gilt bzw. gelten wird: Zitat:
Diese AE ist zwar auch eine nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes aber es heißt in den VAH-BMI im zitierten Kontext weiter: Zitat:
Wenn Du die enstprechende Voraussetzung also erfüllst, solltest Du die Streichung der Wohnsitzauflage beantragen. - Ich weise aber darauf hin, das die VAH-BMI keinen Gesetzescharakter haben, weshalb in der Praxis der ABH nach meiner Erfahrung nicht immer entsprechend verfahren wird. (Manche Bundesländer haben auch eigene Anwendungshinweise herausgegeben nach denen dort dann auch verfahren wird, z.B. Berlin) - Hier in meinem Bundesland wird regelmäßig so verfahren, dass die Wohnsitzauflage auf Antrag erst dann gestrichen wird, wenn klar ist, dass der Lebensunterhalt (der betreffenden Person bzw. Familie!!!) in der anderen Stadt relativ nachhaltig gesichert ist. Das bedeutet, dass vor Ablauf der Probezeit eines Beschäftigungsverhältnisses regelmäßig gar nichts geht, häufig sogar erst nach mindestens einem Jahr sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und weiterhin gesichertem Lebensunterhalt die Streichung der Wohnsitzauflage erfolgt (weil erst nach einem Jahr entsprechender Tätigkeit Anspruch auf ALG I besteht!) - Rechtlich bzw. aus humanitärer Sicht mag das umstritten sein - das ist hier im Forum allerdings nicht zu klären. - Ich schrieb das nur, um eventuellen Enttäuschungen vorzubeugen ... =schweitzer= |
i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4! YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten. |