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Probleme mit der Ausländerbehörde (Gelesen: 16.804 mal)
scarlett
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Probleme mit der Ausländerbehörde
22.07.2008 um 19:28:48
 
Hallo,
Ich wollte fragen, ob irgendjemand schon mal ein ähnliches Problem hatte und mir helfen kann.
Ich sollte eigentlich schon eingebürgert werden, doch das Einbürgerungsamt konnte das nicht machen, da ich mehr als sechs Monate im Ausland war. Ich wusste nicht, dass man sich bei der Ausländerbehörde melden muss um eine Genehmigung von den zu bekommen. Mein Aufenthaltstitel ist somit erloschen und nun musste ich einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel  bei der Ausländerbehörde stellen und warte immer noch auf eine Antwort von ihnen. Im Moment bin ich sozusagen papierlos, da ich meinen Pass bei der vietnam. Botschaft abgeben musste um diese Bescheinigung aus der Entlassung aus der vietnam. Staatsbürgerschaft zu erhalten.
Meine Frage ist nun: Wie verhält sich die Ausländerbehörde in diesem Fall? Muss ich mit etwas Schlimmes rechnen?
Ich persönlich lebe in Dtl. seit meiner Kindheit und der Grund, warum ich mehr als sechs Monate im Ausland (USA) war, ist, dass ich ein Stipendium von der dt. Regierung erhalten habe. Habe nur einfach vergessen, dass ich mich bei der Ausländerbehörde anmelden muss wegen diesem Auslandsaufenthalt. Würde die Ausländerbehörde diese Sachen beachten und Verständnis dafür haben?
Danke im Voraus für die Antworten!
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 22.07.2008 um 19:54:08
 
Ich hab das hierher verschoben da das ein "Mischfall"
ist. Außerdem hab ich das Doppelpost gelöscht. Bitte
immer nur 1 x posten, wir achten schon darauf, dass
es am richtigen Örtchen steht.
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scarlett
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Antwort #2 - 22.07.2008 um 20:31:36
 
Sorry, bin neu hier. Wird nicht noch einmal vorkommen.
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inge
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Antwort #3 - 22.07.2008 um 20:39:15
 
Wie lange warst du denn weg?
Hattest du bei der Ausreise eine NE bzw "unbefristetete Aufenthaltserlaubnis"?

Geht's um EB oder primär erstmal um (Wieder-)Erlangung eines Aufenthalts in D?
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trixie
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Antwort #4 - 22.07.2008 um 20:49:39
 
scarlett schrieb am 22.07.2008 um 19:28:48:
da ich meinen Pass bei der vietnam. Botschaft abgeben musste um diese Bescheinigung aus der Entlassung aus der vietnam. Staatsbürgerschaft zu erhalten.

Im Moment dürftest du staatenlos sein, da die Einbürgerung im Moment nicht durchgeführt werden kann. Du müßtest versuchen die vnesische StA wieder zu erlangen, damit dir die ABH auch wieder einen "vernünftigen" AT geben kann.

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scarlett
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Antwort #5 - 22.07.2008 um 21:18:07
 
@Inge
Ich war für 10 Monate weg und hatte eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Muss ich mit etwas Schlimmes rechnen?
Es geht erstmal um die Wiedererlangung eines Aufenthaltstitels.
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scarlett
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Antwort #6 - 22.07.2008 um 21:22:38
 
@ Trixie
Vielen Dank für deine Antwort. Kann ich in diesem Fall als Staatenlose auch einen Aufenthaltstitel haben? Ich befürchte, dass die vietnam. Botschaft mir nicht helfen wird.
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inge
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Antwort #7 - 22.07.2008 um 21:24:00
 
§51. Abs 2 beachten!
Zitat:
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt.

bist du länger als 15 Jahre in D gewesen BEVOR du nach USA gegangen bist? Wann bist du zurückgekommen?
Wenn ja -> ABH sofort drauf ansprechen!
Wenn ABH das nicht-Erlöschen bestätigt ... > EB Zwinkernd
Wenn nicht ... weiter schauen
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Antwort #8 - 22.07.2008 um 21:24:22
 
scarlett schrieb am 22.07.2008 um 21:18:07:
@Inge
Muss ich mit etwas Schlimmes rechnen?

Schlimm ist immer relativ! Den Kopf wird man schon nicht abreißen. Nur wird das ganze Einbürgerungsverfahren vermutlich erst einmal gekippt.

Soweit ich mich erinnere, ist es dem Stammuser maki ähnlich ergangen wie dir. Vielleicht meldet er sich hier zu Wort. Ohne die alte StA wieder zu erlangen, wärst du staatenlos. Das dürfte dann weniger lustig sein.

scarlett schrieb am 22.07.2008 um 21:22:38:
Kann ich in diesem Fall als Staatenlose auch einen Aufenthaltstitel haben? 

JA! maki hat damals § 7 erhalten.

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Antwort #9 - 22.07.2008 um 21:29:42
 
@ Inge
Lebe schon seit 14 Jahren in Dtl. (mir fehlt also 1 Jahr) . Bin seit  Juni 2008 wieder hier. Die Ausländerbehörde weiß schon Bescheid. Ich warte ja nur auf ihre Antwort und weiß einfach nicht, was die dann mit mir machen werden. Irgendwie hab ich ein wenig Angst.
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Antwort #10 - 22.07.2008 um 21:38:47
 
scarlett schrieb am 22.07.2008 um 21:29:42:
Lebe schon seit 14 Jahren in Dtl. (mir fehlt also 1 Jahr)  

und es müßte zu den 15 Jahren der LU gesichert sein.
Zitat:
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt.


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Antwort #11 - 22.07.2008 um 21:44:08
 
@ Trixie
..wird die Ausländerbehörde mich nun rausschmeißen oder was wird jetzt passieren?
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Antwort #12 - 22.07.2008 um 21:46:53
 
scarlett schrieb am 22.07.2008 um 21:44:08:
..wird die Ausländerbehörde mich nun rausschmeißen 

Wohin?
Als Staatenloser, der schon seit langem in D lebt, ist zumindest ne Ausweisung etc eher unwahrscheinlich!
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Antwort #13 - 22.07.2008 um 21:47:54
 
scarlett schrieb am 22.07.2008 um 21:44:08:
..wird die Ausländerbehörde mich nun rausschmeißen oder was wird jetzt passieren?

Das glaube ich weniger. Wenn dein Lebensunterhalt gesichert ist, bekommst du sicherlich wieder einen AT. Soweit ich weiss, hat maki damals § 7 bekommen.

Zitat:
§ 7 Aufenthaltserlaubnis


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.


inge schrieb am 22.07.2008 um 21:46:53:
Wohin?
Als Staatenloser,

Werden die nicht künftig in die Erdumlaufbahn geschickt, damit sie von jedem Land einwenig mitbekommen Laut lachend

trixie


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Antwort #14 - 22.07.2008 um 21:51:49
 
@ Inge
Kann ich also darauf hoffen, dass mein Antrag (als Staatenlose) auf einen Aufenthaltstitel akzeptiert wird? Staatenlos bin ich ja seit ca. 1 1/2 Monaten, vorher war ich ja Vietnamesin.
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