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Einbürgerungsurkunde, Ausstellung eines Personalausweises (Gelesen: 15.369 mal)
parser
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Antwort #15 - 18.07.2008 um 15:16:53
 
Mikael321 schrieb am 18.07.2008 um 10:42:52:
Kann ich mir nicht vorstellen ! Hast du die Urkunde, bist du Deutscher und hast das Recht, Pass und Perso zu bekommen. ( auch die Pflicht diesen mitzuführen)

Michael

Es war aber leider mir genau so erklärt:-/

BTW.
Mikael321 schrieb am 18.07.2008 um 10:42:52:
( auch die Pflicht diesen mitzuführen)

Michael

Ich habe aber gelesen, dass keine Pflicht, den Personalausweis mitzuführen, besteht...
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trixie
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Antwort #16 - 18.07.2008 um 15:18:54
 
parser schrieb am 18.07.2008 um 15:11:42:
Und was ist damit?

Wie ist deine Frage zu verstehen.

Ich bin der Meinung, dass du nicht darauf berufen kannst, da du noch nie ein deutschen Ausweiskokument, welches nun abgelaufen ist, besessen hast.

parser schrieb am 18.07.2008 um 15:16:53:
Ich habe aber gelesen, dass keine Pflicht, den Personalausweis mitzuführen, besteht... 

Das hast du auch richtig gelesen. Zwinkernd

trixie
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inge
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Antwort #17 - 18.07.2008 um 15:21:39
 
Mein Gott ...

Bundespolizei-Hotline 01805 234566 (14 Cent/Min., Mobilfunkpreise können abweichen) - 24 Stunden für Sie da!

DER maximal 1 Euro wird doch in der Reisekasse entbehrlich sein, oder?

Zitat:
Ich habe aber gelesen, dass keine Pflicht, den Personalausweis mitzuführen, besteht...

Die Aussage ist ja auch genauso falsch wie die "muss sofort" Aussage.

Folge der Stimme der Domina auf dem Schmuddelkanal nach Mitternacht: RUF ... MICH ... AN!
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Daddy
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Antwort #18 - 18.07.2008 um 17:42:27
 
Hi ...

es soll also nach Spanien gehen ...

Über welche amtlichen Lichtbildausweise im weiteren Sinne verfügst du?  zB Führerschein ...

Der Führerschein z.B., deine Einbürgerungsurkunde sollten für einen Reiseausweis als Passersatz und die gewünschte Reise nach Spananien reichen Zwinkernd

Man kann diesen RaP übrigens auf der genannten HP auch online beantragen ...

Einschränkung: Ausstellung im Regelfall max. für 1 Monat, Kosten 8 Euronen.

Daddy
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parser
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Antwort #19 - 18.07.2008 um 22:18:24
 
Daddy schrieb am 18.07.2008 um 17:42:27:
..

Über welche amtlichen Lichtbildausweise im weiteren Sinne verfügst du?  zB Führerschein ......
Daddy

Momentan habe ich nur eine Bescheinigung mit dem "angetackerten" Lichtbild, die mir die EBH ausgestellt habe. Der ukrainische Reisepass wurde von EBH Seite provisorisch "abgenommen". Der erhalte ich lt. der EBH-Aussage wieder: und zwar bei der Anmeldung zu feierlicher Zeremonie.

D.h ich werde nach der Zeremonie die Einbürgerungsurkunde und den
ukrainische Reisepass haben.

fons: Änderung:
Zitat gerichtet
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tapir
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Antwort #20 - 18.07.2008 um 22:37:40
 
inge schrieb am 18.07.2008 um 11:41:59:
1. Welches Software-Produkt eine Kommune zur Erleichterung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben einsetzt, ist nicht vorgeschrieben und selbst wenn dem so wäre, dann mit Sicherheit nicht bundeseinheitlich (lang lebe der Föderalismus). Im Zweifel sind alle Produkte möglich, die erforderliche Schnittstellen unterstützen bzw normierte Datenimport- und export-Formate haben.

2. Nur weil ein Teilaspekt scheinbar "zu lange" dauert, sollte man nicht unbedingt glauben, dass "zu Fuss" alles schneller gehen würde. Würden die Kommunen heute ihre PCs in den ESchrott schmeißen, wäre das Gejammer vermutlich groß, weil dann ALLES länger dauert (bzw teurer wird).

3. Jeder darf Software schreiben. Also einfach mal schnell hingesetzt und "Superkommune 1.0" reinhacken und dann unter GPL verteilen


Sorry, aber zumindest vorläufige Personalausweise MUSS die zuständige Behörde technisch auch ohne Rückgriff auf digital gespeicherte Datensätze ausstellen können. Sonst wäre im Fall des Eintritts eines Datenverlustes bzw. Systemausfalls die Behörde völlig handlungsunfähig, was sicher bereits höheren Orts bedacht worden ist und insoweit muss es daher technische Lösungen auch für solche Fälle geben.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Antwort #21 - 19.07.2008 um 00:42:01
 
parser schrieb am 18.07.2008 um 22:18:24:
D.h ich werde nach der Zeremonie die Einbürgerungsurkunde und den ukrainische Reisepass haben.


Also für einen Reiseausweis als Passersatz bedarf es mindestens eines amtlichen Lichtbildausweises ... bei dir kommt ggf. aufgrund der Kürze seit der EB noch die EB- Urkunde hinzu, da keine deutschen Ausweisdokumente vorliegen ... mach dich nicht kirre, bring einfach mit was du hast und die Kollegen richten das dann schon Zwinkernd

Wobei der vorläufige Personalausweis bzw. Reisepass relativ schnell ausgestellt werden sollte und mE auch könnte...

Daddy
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thom
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Antwort #22 - 19.07.2008 um 01:32:27
 
parser schrieb am 18.07.2008 um 22:18:24:
Momentan habe ich nur eine Bescheinigung mit dem "angetackerten" Lichtbild, die mir die EBH ausgestellt habe. Der ukrainische Reisepass wurde von EBH Seite provisorisch "abgenommen". Der erhalte ich lt. der EBH-Aussage wieder: und zwar bei der Anmeldung zu feierlicher Zeremonie.  

Wer keinen Führerschein hat und seinen Pass bei der Botschaft abgeben muss, kommt z.B. nach fast 2 Jahren zur EBH ohne jeden Lichtbildausweis. Dort muss er erstmal allein über die alten Fotos identifiziert werden...

Bis zur Ausstellung der Urkunde hat er nichts an Ausweismöglichkeiten, dann bis zur Zeremonie ggf. weitere Monate dieses lächerliche Faltblatt mit dem "angetackerten" Lichtbild - wenn es dann noch dran ist und man auch wiedererkannt wird. Und dann soll es nochmal dauern bis zum vorläufigen Personalausweis?
Man kann sich manchmal über sehr viele Monate nicht ausweisen, keine Rechtsgeschäfte vornehmen, nicht reisen, beruflich kann es erhebliche Probleme geben, selbst bei Bank, Post, Krankenhaus etc.

Sofort nach der Ausbürgerung müsste grundsätzlich ein vorläufiger Reiseausweis mit einem Vermerk zum Einbürgerungsverfahren ausgestellt werden, alles andere ist m.E. gar nicht zulässig.
thom
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« Zuletzt geändert: 19.07.2008 um 01:45:24 von thom »  
 
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thom
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Antwort #23 - 19.07.2008 um 02:13:02
 
thom schrieb am 19.07.2008 um 01:32:27:
Sofort nach der Ausbürgerung müsste grundsätzlich ein vorläufiger Reiseausweis [für Staatenlose] mit einem Vermerk zum Einbürgerungsverfahren ausgestellt werden, alles andere ist m.E. gar nicht zulässig.  

da man in dieser Zeit tatsächlich staatenlos ist, sind auch lange Bearbeitungszeiten, fehlende Urlaubsvertretungen und Zeremonien im 4-Monate-Rythmus nicht akzeptabel.
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« Zuletzt geändert: 19.07.2008 um 02:24:53 von thom »  
 
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Antwort #24 - 19.07.2008 um 10:35:06
 
Also ich habe nun genug von dem Gemeckere

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