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Arbeitsberechtigung EU (Gelesen: 3.182 mal)
Bigmama
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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03.07.2008 um 13:57:50
 
Hallo zusammen,

vielleicht kann mir jemand weiterhelfen?

Es geht um folgenden Sachverhalt:

Ich benötige für einen ungarischen Sportler eine Arbeitsberechtigung EU ab 1.9.,
da er dann eine Ausbildung beginnen möchte.
Er hat letztes Jahr 6 Monate als Profi-Sportler gearbeitet und dann von Februar
bis Mai als Aushilfe. Somit hat er 10 Monate Sozialabgaben bezahlt, statt 12 Monate.

Wenn ich ihn jetzt als 2 Monate als Profisportler anstelle, bekommt er dann eine
uneingeschränkte Arbeitsberechtigung EU?

Beim Arbeitsamt höre ich jedes Mal andere Aussagen. Einmal heißt es "Es reicht wenn
er 12 Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen war" und dann heißt es "Er muss 12 Beiträge
gezahlt haben, diese müssten nicht zusammenhängend sein"

Kann mich eventuell jemand aufklären?

Danke!

Gruß Bigmama
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schweitzer
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Antwort #1 - 03.07.2008 um 14:17:30
 
Bigmama schrieb am 03.07.2008 um 13:57:50:
Beim Arbeitsamt höre ich jedes Mal andere Aussagen. Einmal heißt es "Es reicht wenn
er 12 Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen war" und dann heißt es "Er muss 12 Beiträge
gezahlt haben, diese müssten nicht zusammenhängend sein"

Kann mich eventuell jemand aufklären?


Ob
dieser thread
, der kürzlich in großen Teilen Dein Problem (besonders ab Antwort #2) zum Gegenstand hatte, "aufklärerisch" sein wird, mag bezweifelt werden - er macht aber die ganze Kompliziertheit der Materie deutlich und Du wirst nach seiner Lektüre wohl besser einschätzen können, welcher Weg der sicherere ist.

Zum Lesen bitte das blau markierte anklicken!

=schweitzer=
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salute
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Antwort #2 - 04.07.2008 um 09:16:10
 
Grundlage ist § 12a ArGV
Zitat:
für einen
ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im Bundesgebiet zum
Arbeitsmarkt zugelassen waren,


Danach gibt es, jedenfalls bei den bisher gemachten Angaben, keinen Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung-EU.
Wurde für die Ausbildung denn schon versucht eine Arbeitserlaubnis zu beantragen?
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trixie
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Antwort #3 - 04.07.2008 um 09:35:48
 
@ salute

Am Arbeitsmarkt zugelassen zu sein, bedeutet doch nicht gleichzeitig, dass er auch ununterbrochen gearbeitet hat, oder schon?

Müßte er jetzt wieder von vorne anfangen und 12 Monate ununterbrochen arbeiten?

trixie
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salute
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Antwort #4 - 04.07.2008 um 11:12:53
 
Gibt der Sachverhalt doch nicht her.
Es wurden keine Angaben gemacht, ob und in welchem Zeitraum eine Arbeitserlaubnis erteilt wurde.
Meine Aussage bezieht sich rein auf die angegebenen Beschäftigungszeiten und diese waren nicht ununterbrochen und somit  fangen die 12 Monate von vorne an.

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schweitzer
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Antwort #5 - 04.07.2008 um 11:38:38
 
Hallo salute,

hmm, das liest sich schon ganz schön hart, finde ich. Aber wenns so ist, ist es so.  Traurig Trotzdem bzw. gerade deshalb aber noch eine sachliche Nachfrage:

Wäre es "unschädlich" wenn einen ununterbrochene Beschäftigung vorliegt, die aber bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt wurde? (z.B. 01.01.- 31.05. bei Arbeitgeber A, 01.06. - 30.09. bei Arbeitgeber B und 01.10. - 31.12. bei Arbeitgeber C)

"Schädlich" wäre hingegen, wenn die Arbeit bei Arbeitgeber C z.B. erst am 01.11. begonnen worden wäre - dann würden ab diesem Datum die 12 Monate neu gezählt werden müssen - richtig?

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Antwort #6 - 04.07.2008 um 12:01:26
 
schweitzer schrieb am 04.07.2008 um 11:38:38:
Wäre es "unschädlich" wenn einen ununterbrochene Beschäftigung vorliegt, die aber bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt wurde? (z.B. 01.01.- 31.05. bei Arbeitgeber A, 01.06. - 30.09. bei Arbeitgeber B und 01.10. - 31.12. bei Arbeitgeber C)

Wenn sich mehrere Beschäftigungsverhältnisse, mit Zulassung, ohne Unterbrechung aneinanderreihen, können diese für die Erreichung der 12 Monate zusammengerechnet werden.

schweitzer schrieb am 04.07.2008 um 11:38:38:
"Schädlich" wäre hingegen, wenn die Arbeit bei Arbeitgeber C z.B. erst am 01.11. begonnen worden wäre - dann würden ab diesem Datum die 12 Monate neu gezählt werden müssen - richtig?

Völlig korrekt.
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Plim
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Antwort #7 - 04.07.2008 um 12:34:44
 
schweitzer schrieb am 04.07.2008 um 11:38:38:
"Schädlich" wäre hingegen, wenn die Arbeit bei Arbeitgeber C z.B. erst am 01.11. begonnen worden wäre - dann würden ab diesem Datum die 12 Monate neu gezählt werden müssen - richtig?


"Unterbrechungszeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn

• während dieser Zeit Anspruch auf Arbeitslosengeld (SGB III) bestand oder

• kein Anspruch auf Arbeitslosengeld (SGB III) bestand, für Unterbrechungen bis zu drei Monaten."

Quelle: DA § 12a ArGV
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schweitzer
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Antwort #8 - 04.07.2008 um 12:52:03
 
Was mir eben klar zu sein schien, wird jetzt wieder etwas unübersichtlich. Sorry, aber ich muss deshalb nochmals nachfragen:

Plim schrieb am 04.07.2008 um 12:34:44:
"Unterbrechungszeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn

• während dieser Zeit Anspruch auf Arbeitslosengeld (SGB III) bestand ...


Das könnte ja eigentlich nur der Fall sein, wenn jemand schon mindestens 12 Monate gearbeitet hat - ansonsten würde IMHO wohl gerade kein Anspruch auf ALG I bestehen.

Da bei Neu-EUlen aber gerade die 12 Monate die "magische" Grenze sind, hieße das im Umkehrschluss, dass regelmäßig dies hier:

Plim schrieb am 04.07.2008 um 12:34:44:
"Unterbrechungszeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn

• kein Anspruch auf Arbeitslosengeld (SGB III) bestand, für Unterbrechungen bis zu drei Monaten."


gelten würde, was ich so verstehe , dass, wenn (noch) kein Anspruch auf ALG I bestünde (wovon bei Neu-EUlen wohl iun den allermeisten Fällen auszugehen wäre), Unterbrechungen von drei Monaten doch "unschädlich" sind ...???

Davon hatten salute und c_devil als Expertinnen nichts erwähnt. Wer hat nun Recht, oder versteh bloß ich nur :bhf  ??

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Antwort #9 - 04.07.2008 um 13:14:26
 
schweitzer schrieb am 04.07.2008 um 12:52:03:
Das könnte ja eigentlich nur der Fall sein, wenn jemand schon mindestens 12 Monate gearbeitet hat - ansonsten würde IMHO wohl gerade kein Anspruch auf ALG I bestehen.


So wie ich dem Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit entnehme, kann z. B. auch ein Krankengeldbezug zur Erfüllung der 12 Monate beitragen.

http://www.arbeitsagentur.de/nn_25634/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Ar...

Somit wäre die Antwort von Plim wieder schlüssiger.

Jemand hat mehrere Monate Krankengeld bezogen, findet dann eine neue Stelle, erreicht die 12 Monate, wird dann nicht länger als drei Monate arbeitslos und findet dann wieder eine neue Stelle. Somit wäre ein Anspruch auf ALG I gegeben und die Unterbrechung nicht länger als drei Monate.

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« Zuletzt geändert: 04.07.2008 um 13:29:27 von trixie »  
 
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Antwort #10 - 04.07.2008 um 14:58:07
 
schweitzer schrieb am 04.07.2008 um 12:52:03:
Das könnte ja eigentlich nur der Fall sein, wenn jemand schon mindestens 12 Monate gearbeitet hat - ansonsten würde IMHO wohl gerade kein Anspruch auf ALG I bestehen.

Ein Anspruch auf Alg I entsteht nicht nicht nur aus beitragspflichtigen Beschäftigungszeiten (360 Kalendertage innerhalb der letzten 12 Monate), er kann auch durch folgende Zeiten http://www.arbeitsagentur.de/nn_25634/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Ar... innerhalb der letzten 2 Jahre bzw. u.U. 5 Jahre vor Arbeitslosmeldung erworben werden.
Diese Zeiten müssen, im Gegensatz zu den Anspruchsvoraussetzungen einer Arbeitsberechtigung-EU, meines Wissens (bin kein Alg-Experte) nicht ununterbrochen sein, sie werden aufgerechnet.
Somit kann es schon sein, dass auch eine Neu-EUle einen Alg I-Anspruch hat und trotzdem nicht die 12-monatige ununterbrochene Zulassung zum Arbeitsmarkt erfüllt.

schweitzer schrieb am 04.07.2008 um 12:52:03:
Davon hatten salute und c_devil als Expertinnen nichts erwähnt. Wer hat nun Recht, oder versteh bloß ich nur  :depp:

Sorry schweitzer, ich hatte schon auf "senden" geklickt weil ich Publikum hatte und Plim war halt schneller  Traurig

C_Devil
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