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Familiennachzug nigerianischen Ehemannes aus Spanien (Gelesen: 3.673 mal)
ariama
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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03.07.2008 um 14:36:38
 
Hallo ihr,
brauche ein wenig Hilfe.
Mein Mann und ich haben vor sieben Monaten in Spanien geheiratet. Er hat die spanische Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis und darf mit seiner Karte sogar nach Deutschland einreisen, um mich hier für drei Monate zu besuchen. Nur dauerhaft leben darf er hier nicht. Dafür müssten wir erst ein Visum beantragen, was wir leider nicht bekommen werden (soweit ich weiß), weil ich dafür als Studentin nicht die notwendigen Bedingungen erfülle (Wohnungsgröße, Mindesteinkommen).
Mein Mann hat ein abgeschlossenes Studium als Computeringeneur und wir wollen gar keine Sozialhilfe oder sonst eine staatliche Unterstützung. Wir möchten einfach nur zusammen in dem gleichen Land leben und arbeiten.  unentschlossen
Wie kann uns das in Deutschland ermöglicht werden? Welche Rechte haben wir? Ich habe gehört, dass mein Mann in den Niederlanden ohne weiteres eine Arbeitserlaubnis erhalten würde. Das wäre schon einmal etwas näher als Spanien. Wisst ihr, ob das stimmt und was man beachten muss?
Vielen Dank und Grüße an alle
ariane_numa
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 03.07.2008 um 14:53:30
 
Zitat:
Dafür müssten wir erst ein Visum beantragen, was wir leider nicht bekommen werden (soweit ich weiß), weil ich dafür als Studentin nicht die notwendigen Bedingungen erfülle (Wohnungsgröße, Mindesteinkommen).  



Das stimmt nicht, ariama. Ein Ehegattenachzug zu einem deutschen Ehepartner ist grundsätzlich auch möglich, wenn der Lebensunterhalt (LU) nicht gesichert ist. Ausnahmen wären nur gegeben, wenn Du z.B. selbst bereits lange in Nigeria gelebt, ggf. gearbeitet hättest oder neben der deutschen noch die nigerianische Staatsangehörigkeit hättest und die dortige Mutter- bzw. Verkehrssprache sehr gut beherrschen würdest usw. - Ist das nicht der Fall, spielt die Frage des LU in Eurem Fall KEINE Rolle. - Die Wohnungsgröße ist völlig obsolet.

Wenn Gehaltsnachweise verlangt werden, geschieht das meist in einem anderen Zusammenhang. Ist der LU nicht gesichert, wird oft die Aufenthaltserlaubnis für den ausländischen Partner zunächst nur auf ein Jahr befristet. - Ansonsten hat das nichts zu bedeuten.

Also, bitte mehr Optimismus, und nicht auf fehlerhafte Informationen abfahren! Ich sehe nach dem bisher Vorgetragenen nichts, woran das Visum scheitern sollte ... (allerdings müsste Dein Mann A 1 -Sprachkenntnisse in Deutsch nachweisen!)

Alles Gute -

=schweitzer=
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Eduard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutscher
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Antwort #2 - 03.07.2008 um 14:55:10
 
ariama schrieb am 03.07.2008 um 14:36:38:
Dafür müssten wir erst ein Visum beantragen, was wir leider nicht bekommen werden (soweit ich weiß), weil ich dafür als Studentin nicht die notwendigen Bedingungen erfülle (Wohnungsgröße, Mindesteinkommen).



Sollte für den Familiennachzug zu einem deutschen Staatsbürger keine Rolle spielen, außer in bestimmten Sonderfällen.
Hast Du außer der  deutschen Staatsanghörigkeit noch eine andere? Hast Du längere Zeit im Ausland gelebt?
Wenn die Antwort auf beide Fragen "nein" ist, sollte ein Visum kein Problem sein.

Falls Dein Mann kein Deutsch spricht, könnten eventuell fehlende Sprachkenntnisse ein Hindernis sein; da gibt es aber Ausnahmen für Hochschulabsolventen.

Ich würde mal bei Deiner Ausländerbehörde nachfragen ...

Eduard

Nachtrag:
Schweizer war schneller, aber vielleicht ist der Hinweis auf Erleichterungen für Hochschulabsolventen nützlich ...

2. Nachtrag:
Was wäre eigentlich, wenn die TS zwar nicht die nigerianische, aber die spanische Staatsangehörigkeit besäße. Dann könnte sie wohl auch darauf verwiesen werden, die Ehe in Spanien zu führen, oder?
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 03.07.2008 um 14:59:05
 
Zitat:
Dafür müssten wir erst ein Visum beantragen, was wir leider nicht bekommen werden (soweit ich weiß), weil ich dafür als Studentin nicht die notwendigen Bedingungen erfülle (Wohnungsgröße, Mindesteinkommen).  

Wer hat gesagt, dass du ein Mindesteinkommen nachweisen musst?

Das ist definitiv nicht richtig. Als Ehegatte einer Deutschen ist das nicht notwendig.

Dein Mann soll bei der Botschaft in Madrid einen Antrag auf FZF stellen.
Deutsche Sprachkenntnisse sollte er aber nachweisen können.

Ob die Niederlande eine Alternative ist, müßtest du bei einer niederländischen Behörde klären.

Eduard schrieb am 03.07.2008 um 14:55:10:
Hast Du längere Zeit im Ausland gelebt?

Diese Frage dürfte für die TS ohnedies nicht zutreffen, weil ihr Mann nicht in seinem Heimatland lebt.

Eduard schrieb am 03.07.2008 um 14:55:10:
wenn die TS zwar nicht die nigerianische, aber die spanische Staatsangehörigkeit besäße. Dann könnte sie wohl auch darauf verwiesen werden,

Nein, weil Spanien nicht das Heimatland des Mannes ist.
Unabhängig davon wäre sie als Spanierin wieder freizügigkeitsberechtigt.

trixie
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #4 - 03.07.2008 um 17:47:25
 
trixie schrieb am 03.07.2008 um 14:59:05:
Dein Mann soll bei der Botschaft in Madrid einen Antrag auf FZF stellen.


39 Nr. 6 AufenthV. Er sollte um die Botschaft einen großen Bogen und den Kram in Deutschland erledigen.


Zitat:
Deutsche Sprachkenntnisse sollte er aber nachweisen können.


Zumindest zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung.

Muleta
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ariama
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 04.07.2008 um 23:40:50
 
Hallo ihr,

habe mich natürlich vorher erkundigt, und das mit dem Mindesteinkommen und Wohnungsgröße stand so auf der Seite des Auswärtigen Amtes, wenn mich nicht alles täuscht. Ich habe gerade noch einmal danach gesucht und ich habe es nicht gefunden. Und ich habe auch auf der Seite des Konsulats in Barcelona und Madrid geguckt. Da stand das aber nicht (mehr). Haben sie es wieder geändert? Oder stand es niemals dort und ich habe mich komplett geirrt.
Aber der Anwalt meines Mannes (ein Freund) hat es uns doch bestätigt und ich bin einmal zu diesem kostenlosen Anwalt in der Uni gegangen und habe noch einen anderen Anwalt angerufen, weil ich das nicht glauben konnte. Und sie haben mir gesagt, dass es sich um ein neues Gesetz handele, dass man jetzt für den Familiennachzug auch als Deutsche eine bestimmte Wohnungsmindestgröße 36qm und ein Mindesteinkommen von 1100€ haben müsse. Mein Mann und ich meinen, dass man uns das im Konsulat auch noch einmal gesagt habe.
Eine Freundin von mir hat ebenfalls einen Afrikaner geheiratet und man hat ihr gesagt, dass sie zunächst umziehen müsse.
Kennt ihr diesen Moment, wenn man beginnt an seinem Verstand zu zweifeln? Ich war an all diesen Stellen und alle haben mir das gleiche gesagt. Doch jetzt kann ich die Informationen weder auf der Seite des Auswärtigen Amtes, noch auf der Konsulate in Spanien finden. Mein Mann und ich haben so lange gekämpft, um heiraten zu können. Und seit über einem halben Jahr sind wir verheiratet und mein Mann kann mich jetzt zum ersten Mal besuchen kommen. Hätte ich mir dieses halbe Jahr Kampf sparen können, weil ich irgendetwas falsch verstanden habe?  hä?

Und ach ja: Nein, ich habe in keinem anderen Land gelebt als in Deutschland.
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inge
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Antwort #6 - 05.07.2008 um 00:25:01
 
Zitat:
Kennt ihr diesen Moment, wenn man beginnt an seinem Verstand zu zweifeln?

Warst du bei der Bundeswehr? Klingt so als hättest du jahrelang Latrinenparolen gelauscht ...

Lass dir keinen Bären von "befreundeten" Anwälten aufbinden. Oder von irgendwelchen anderen fachfremden Experten.
Du brauchst a) kein bestimmtes Einkommen, b) keine bestimmte Wohnungsgröße und c) braucht dein Mann kein "Visum", weil er ja schon eine spanische AE hat.
Also kommt er her, ihr geht zur ABH und beantragt eine AE für Deutschland - "einfaches" deutsch wird aber üblicherweise verlangt.

Zitat:
Hätte ich mir dieses halbe Jahr Kampf sparen können, weil ich irgendetwas falsch verstanden habe?

Was soll ich sagen ... ja

Einfachstes wäre gewesen:
Heirat in Spanien, ab nach D, Deutschkurs an VHS und kräftig büffeln, dann nach 2-2.5 Monaten zur ABH und AE nach §28 Abs 1 Nr. 1 (Ehegattennachzug zu Deutschen) beantragen.
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