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FZF: ABH will Verpflichtungserklärung für Ehegattennachzug? (Gelesen: 8.151 mal)
Dvergar
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02.07.2008 um 20:20:53
 
Ziemlich genau 3 Monate nachdem meine Frau die FZF nach D beantragt hat, habe ich heute ein Schreiben von der hiesigen ABH bekommen, die einige Unterlagen von mir haben wollen:

- Arbeitsbescheinigung vom Arbeitgeber
- 3 aktuelle Verdienstbescheinigungen
- Nachweis über die Größe der Wohnung, und Zustimmung des Vermieters
- Verpflichtungserklärung
- Erklärung zur ehelichen Lebensgemeinschaft


Nungut, das letzte ist das einfachste. Gehaltsnachweise sind auch kein Thema. Arbeitsbescheinigung kann ich mir auch in recht kurzer Zeit beschaffen.

Wohnung? Hab ich doch nen Mietvertrag. Steht sogar meine Frau schon direkt als Mieter mit drin (da sie ja schon letztes Jahr kommen sollte), aber trotzdem soll der Vermieter das nochmal ausfüllen. Mal sehen, ob ich das zeitnah zurück bekomme. Bei 3 Zimmern und 75qm sollte die Wohnung auch kein Problem sein.

Aber was ist mit der Verpflichtungserklärung? Letztes Jahr, als wir noch nicht verheiratet waren, und sie ein Visum zur Eheschliessung in D beantragt hatte, da war ja klar, dass ich ne VE brauche. Aber da brauchte ich auch noch Krankenversicherung uvm.

Aber in wieweit muss ich wieder eine VE (kostet ja auch wieder 25 EUR IIRC) beantragen, wo wir doch verheiratet sind, und mein Lebensunterhalt aufgrund meines Netto-Einkommens allemal gesichert ist?

Oder fordert die ABH das Formular erstmal grundsätzlich an, und mehr passiert damit dann weiter nicht?

Bin da im moment etwas Planlos...
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Eduard
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Antwort #1 - 02.07.2008 um 21:19:49
 
Dvergar schrieb am 02.07.2008 um 20:20:53:
- Nachweis über die Größe der Wohnung, und Zustimmung des Vermieters


Ist Mietrecht für Anfänger   Ärgerlich

Für den Einzug der Ehefrau ist die Zustimmung des Vermieters nicht erforderlich. Ausnahme allenfalls, wenn dadurch die Wohnung überbelegt würde.

Eduard
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schweitzer
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Antwort #2 - 02.07.2008 um 22:49:03
 
Guten Abend,

wenn Ihr bereits verheiratet seid, was Du ja eindeutig schreibst, ist in der Tat keine VE nötig, auch ein Nachweis über die Wohnungsgröße ist für Dich obsolet.

Es gibt keine Vorschrift wonach das in Deinem Fall verlangt werden kann!!

Grundsätzlich ist auch die Vorlage einer Arbeitsbescheinigung und der
Gehaltsnachweise nicht notwendig, da Du Deutscher bist. - Insbesondere letzteres verlangen die ABH zwar "gern" - u.a. wohl um dann die Frist bei der erstmaligen AE - Erteilung zu bestimmen. Rechtlich gedeckt ist dieses Vorgehen aber nicht. (Bleibt die Frage, ob der Streit darum lohnt ...)

Dass die ABH nur mal eben so ein Allgemeinformular rausgehauen hat, kann ich mir nur schwer vorstellen - umso mehr solltest Du höflich nachfragen.

Aber wie gesagt, eine Rechtsgrundlage für die Forderungen wird man Dir kaum nennen können ...

Für die Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft mag das etwas anders aussehen, da ihr offenkundig längere Zeit nicht zusammen in Deutschland in ehelicher gemeinschaft gelebt habt. Das ist aber nur eine Vermutung meinerseits.


=schweitzer=

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Antwort #3 - 02.07.2008 um 23:23:02
 
Diese Ausländerbehörde kommt mir bekannt vor.  Zwinkernd

Wenn dem so ist, musst du vermutlich dann auch noch genau Auskunft zu den m²-Zahlen der einzelnen Räume geben und den ganzen S... melderechtlich bestätigen lassen.
Also besorg dir schonmal einen Zollstock und einen Taschenrechner.

Zu der VE:
einfach freundlich die Sache hinterfragen dann wird die VE wieder an die Seite gelegt.
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Dvergar
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Antwort #4 - 02.07.2008 um 23:24:28
 
Eduard, hast Du zufällig eine Quelle dafür?


schweitzer: Danke für die Info Smiley
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Antwort #5 - 03.07.2008 um 08:59:12
 
Zitat:
Eduard, hast Du zufällig eine Quelle dafür?

Ist mW nicht implizit per Gesetz geregelt, sondern per Gerichtsurteil Zwinkernd

§553 BGB regelt, das eine (teilweise) Überlassung an "Dritte" der Erlaubnis des Vermieters bedarf.
Ehegatte und Kinder sind allerdings nicht "Dritte" im Sinne dieses Paragraphen und der Einzug von Ehepartner/Kind gehört zum "bestimmungsgemäßen" Gebrauch.
Die "Überbelegungsklausel" trifft für Ehepartner deshalb ebenfalls nicht zu (anders als zB bei "Lebensgefährten" lt. BGH Urteil von 2003)
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Antwort #6 - 03.07.2008 um 09:23:14
 
Zitat:
author=75727B791C0 link=1215022853/5#5 Die "Überbelegungsklausel" trifft für Ehepartner deshalb ebenfalls nicht zu (anders als zB bei "Lebensgefährten" lt. BGH Urteil von 2003)
Spielt ja hier in dem Fall eigentlich keine Rolle, weil das Gesetz ja nur verlangt, das der Deutsche Ehepartner, worauf sich das AE Recht begründet, nur seinen regelmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben muss.  Deshalb könnte höchstens eine Meldebescheinigung verlangt werden. Aber keine Lohnabrechnungen , Mietverträge oder sonstigen Bescheinigungen, die für die Erteilung der AE ( FZV )rechtlich überhaut keine Rolle spielen. ( Außer für die Regelausnahme, die hier wohl nicht zutrifft )


Micha
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Dvergar
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Antwort #7 - 07.07.2008 um 12:14:42
 
So, heute morgen bei der ABH gewesen. Der Sachbearbeiter, von dem ich das Schreiben hatte, ist in Urlaub, also hatte ich einen anderen. Bescheinigung vom Vermieter? Unnötig, Mietvertrag reicht. Bescheinigung vom AG? Unnötig, Gehaltsnachweise reichen. Verpflichtungserklärung? Naja, SB will nachfragen, ob es auch ohne geht. Ende der Woche soll ich nochmal anrufen, ob der Antrag durch ist, oder ich noch was an Unterlagen nachreichen soll.

Wenn die Regelung, dass man als Deutscher keinen gesicherten LU nachweisen können muss, sich so aus dem Gesetz ergibt, warum ist das dann den dafür zuständigen Sachbearbeitern nicht klar? Oder fällt das schon in die Kategorie Spezialwissen, was ein allgemeiner Sachbearbeiter in der ABH nicht unbedingt weiß?

Auf jeden Fall hoffe ich, dass es jetzt endlich vorwärts geht, und es diesen Monat noch mit dem Visum klappt, damit meine Frau dann im August endlich kommen kann...
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trixie
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Antwort #8 - 07.07.2008 um 12:25:12
 
Dvergar schrieb am 07.07.2008 um 12:14:42:
Wenn die Regelung, dass man als Deutscher keinen gesicherten LU nachweisen können muss, sich so aus dem Gesetz ergibt, warum ist das dann den dafür zuständigen Sachbearbeitern nicht klar?

... weil es eben so nicht im Gesetz steht, wie du es zitierst.

Dort heißt es:

Zitat:
... Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden..


... was besagt, das es eine Regelausnahme (siehe Regelausnahmegrund) geben kann, wenn der LU nicht gesichert ist. Zwinkernd

trixie
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schweitzer
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Antwort #9 - 07.07.2008 um 13:27:48
 
@trixie:

Den Verweis auf § 5 (1) Nr. 1 AufenthG halte ich allerdings im hiesigen Kontext doch nicht für wirklich sachgerecht, da für die Erteilung einer AE nach § 28 gesicherter Lebensunterhalt grundsätzlich keine Voraussetzung ist, für die Erteilung anderer AE aber gerade ja.

§ 5 AufenthG verweist deshalb im Weiteren gerade auf Ausnahmen von den sich aus dem Wortlaut ergebenden Regelversagungsgründen - während es bei § 28 um Ausnahmen von der Regelerteilung geht. Es ist schon ein Unterschied, ob regelmäßig zu  versagen ist, wenn ...,  oder ob regelmäßig zu erteilen ist, wenn ...  - Auf die Erteilung der AE nach § 28 besteht grundsätzlich ein Anspruch, heißt: "ist regelmäßig zu erteilen" oder wie im Gestzestext bezogen auf Nr. 1 "soll in der Regel abweichend von § 5 (1) Nr. 1 AufenthG erteilt werden ..."

Eine regelmäßige "Berufung" auf § 5 (1) Nr.1 AufenthG ist hier also vom Gesetzgeber ausdrücklich gerade nicht gewollt!

Aus dem Gesetzestext ergibt sich das § 28 AufenthG betreffende in diesem Kontext zumal für Laien womöglich wirklich erst "auf den 2. Blick"  Einzig die Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI enthalten dann nähere entsprechende Aussagen.

Man kann darüber denken wie man will, ich persönlich denke, dass das zumindest eine recht unglückliche Tatsache ist.

=schweitzer=
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« Zuletzt geändert: 07.07.2008 um 13:43:00 von schweitzer »  

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Antwort #10 - 07.07.2008 um 13:48:45
 
@ schweitzer

Vielleicht verstehen wir uns jetzt falsch.

Ich habe doch gerade darauf hingewiesen, dass von den Regelvoraussetzungen des  § 5 Abs. 1 Nr. 1 abgewichen werden soll und somit der LU i.d.R. nicht sicher gestellt werden muss.

Aber ausgehend vom TS moniert dieser, warum der Sachbearbeiter nach Lohnnachweisen fragt.

OK! Ich muss keine Lohnnachweise bringen, was aber dann als nicht gesicherter LU gewertet werden kann. Ist der LU nicht gesichert, dann wird geprüft, ob eine Regelausnahme vorliegt.

trixie
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Antwort #11 - 07.07.2008 um 13:56:16
 
trixie schrieb am 07.07.2008 um 13:48:45:
Vielleicht verstehen wir uns jetzt falsch.


Sehe gerade, dass ich mich ein bisschen blöd ausgedrückt habe, vor allem was den Bezug zu Deinem Post betrifft. Insoweit wars ein  :dumm  Verzeih bitte! -   :brauchurlaub  Habe niemanden verwirren wollen!

In der Sache selbst haben wir uns aber, wie Du richtig festgestellt hast, nicht widersprochen - insoweit ist es für das Anliegen von dvergar nicht so verquer gewesen, was ich schrieb.

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Antwort #12 - 07.07.2008 um 15:02:19
 
Ich würde mich Eurer harmonischen Runde gerne anschließen, aber leider halte ich

trixie schrieb am 07.07.2008 um 13:48:45:
Ist der LU nicht gesichert, dann wird geprüft, ob eine Regelausnahme vorliegt.


aus datenschutzrechtlichen Gründen für die falsche Reihenfolge.

Die Erhebung von persönlichen Daten (z.B. Monatsgehalt) ist nur dann statthaft, wenn diese Informationen relevant für die von der Verwaltung zu treffende Entscheidung sind. Bei Deutschen Ehepartner von Ausländern also "in der Regel" nicht.

Vielmehr ist erst zu prüfen, ob ein Regelausnahmegrund vorliegt, bevor weitere Daten erhoben werden. Falls nicht, "... ist die Frage der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts nicht zu prüfen." (VAH Berlin).

Dachte eigentlich, das wäre schon mal diskutiert worden.

Eduard


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Antwort #13 - 07.07.2008 um 15:05:38
 
trixie schrieb am 07.07.2008 um 13:48:45:
Ich muss keine Lohnnachweise bringen, was aber dann als nicht gesicherter LU gewertet werden kann.

Das ist eben nicht so, genau hier steckt der Unterschied.

Die  Regelversagungsgründe werden zuerst geprüft, falls sie vorliegen, wird die LU-Sicherung geprüft, erst dann können die Lohnnachweise überhaupt verlangt und gewertet werden.

Wenn jemand freiwillig gleich sein Einkommen nachweist, erspart er sich und dem SB ggf.  Fragen nach den Regelversagungsgründen.
Macht er das nicht, kann das aber nicht als fehlender Nachweis des gesicherter LU gewertet werden.
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Dvergar
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Antwort #14 - 11.07.2008 um 15:51:04
 
So, heute morgen war ich wieder bei der ABH. Der Entscheider (ABH-Leiter?) besteht auf einer VE, die ich dann auch habe machen lassen (25 EUR - grrr!).

Die Unterlagen würden ihm spätestens am Montag wieder vorgelegt werden, und dann würde das Fax an das BVA rausgehen, die das dann an das dt. Konsulat in Kanton weiterleiten. Jetzt hoffe ich mal, dass meine Frau wirklich in 1-2 Wochen endlich ihr Visum hat  Augenrollen

Wofür ich für meine >Ehefrau< aber trotz Einkommensnachweis noch eine VE abgeben muss, verstehe ich mal überhaupt nicht.
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