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Polin in Deutschland nach Promotion - wie ist die rechtliche Lage (Arbeit/ etc.) (Gelesen: 3.885 mal)
paralyzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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17.06.2008 um 15:18:21
 
Hallo Community!

Erst mal herzlichen Dank für diese umfangreiche Sammlung nützlichen Wissens.

Hier unser Problem: meine Freundin ist Polin. Sie lebt seit vier Jahren in Deutschland weil sie hier promoviert. Gegen Ende des Jahres wird sie ihre Promotion abschließen.

Sie möchte gerne mit mir weiter in Deutschland wohnen und arbeiten. Wir sind nicht verheiratet. Unser Problem ist, dass wir die Übersicht über all die Regelungen und Gesetze verloren haben und gerne Klarheit hätten.

Unsere Fragen:

1.) was braucht sie, um in Deutschland arbeiten und leben zu dürfen?

2.) welche Beschränkungen gibt es bezüglich Freuzügigkeit, Niederlassung und Arbeit?

3.) An wen kann sie sich wenden um definitive und ggf. individuelle Beratung zu bekommen?

4.) Wie sind die Regelungen bezüglich Hochqualifizierter und die Übergangsfristen nach einen Hochschulabschluss in D.?

Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe!

Ich hoffe, Ihr könnt uns aus unserer Ratlosigkeit helfen!

Herzliche Grüße!  Smiley
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 17.06.2008 um 15:56:47
 
Wilkommen bei i4a -

ich will versuchen, zumindest schon mal auf einige Deiner Fragen einzugehen. Wird dann sicher noch ergänzt:

paralyzer schrieb am 17.06.2008 um 15:18:21:
2.) welche Beschränkungen gibt es bezüglich Freuzügigkeit, Niederlassung und Arbeit?


Für Neu - EUlen (damit auch für polnische Staatsangehörige) besteht bis auf Weiteres eingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit.

Das bedeutet: Selbständig machen dürfte sich Deine Freundin unter Beachtung des Üblichen (Gewerbeerlaubnis etc.) sofort und ohne spezielle ausländerrechtlich relevante Genehmigung.

Für eine nicht selbständige Tätigkeit braucht sie hingegen grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis-EU. Dafür unterliegt sie regelmäßig der Vorrang- und Lohnprüfung. Das heißt u.a.: findet sich für den konkret in Rede stehenden Job ein Bevorrechtigter (Deutscher), bekommt Deine Freundin keine Erlaubnis für den Job und muss weiter suchen.

Erst nachem sie 12 Monate unselbständig mit einer Arbeitserlaubnis-EU gearbeitet hat, könnte sie erfolgreich eine Arbeitsberechtigung-EU  bei der Agentur für Arbeit beantragen. Mit dieser könnte sie dann (ohne Vorrangprüfung) in der Folge überall arbeiten.

Soweit das Grundsätzliche.

paralyzer schrieb am 17.06.2008 um 15:18:21:
4.) Wie sind die Regelungen bezüglich Hochqualifizierter und die Übergangsfristen nach einen Hochschulabschluss in D.?  


Im Fall Deiner Freundin könnten durchaus die Vergünstigungen, die die Hochschulabsolventenzugangsverordnung offeriert, greifen. Du findest die Verordnung, die sich hinter diesem Wortungetüm verbirgt
hier
. (Blaues bitte anklicken)

Den dort erwähnten § 27 Nr. 3  BeschV zitiere ich Dir:

Zitat:
§ 27 lT-Fachkräfte und akademische Berufe

Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung kann erteilt werden

1. Fachkräften, die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der lnformations- und Kommunikationstechnologie besitzen,
2. Fachkräften, die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildurig oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen, wenn an ihrer Beschäftigung wegen ihrer fachlichen Kenntnisse ein öffentliches Interesse besteht, oder
3. Hochschulabsolventen nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes für einen angemessenen Arbeitsplatz.


Weitere Möglichkeiten könnten sich ergeben, wenn die Anwendung von § 9 BeschVerfVO im Falle Deiner Freundin in Betracht käme, was einzelfallbezogen zu prüfen wäre. Auch weitere Möglichkeiten, die das AufenthG bietet und von denen Deine Freundin unter Anwendung der Meistbegünstigungsklausel nach § 11 FreizügG profitieren könnte, könnten ggf. einzelfallbezogen angesehen werden.

paralyzer schrieb am 17.06.2008 um 15:18:21:
3.) An wen kann sie sich wenden um definitive und ggf. individuelle Beratung zu bekommen?


In der Regel gibt es gute Beratung an vielen Hochschulen selbst, über Studentenwerk oder DAAD (manche Hochschulen haben auch spezielle Beauftragte für Studente und Mitarbeiter mit Migrationshintergrund)- ansonsten wäre eine qualifizierte Migrationsberatungsstelle anzuraten, na ja und last not least auch ABH und Agentur für Arbeit, die beißen ja nun auch nicht regelmäßig.  Zwinkernd

Soweit erst einmal. Mag verwirrend genug sein.  Zwinkernd Und wie gesagt, es wird sicher noch Ergänzungen, vielleicht auch Klarstellungen geben. Hab ein bisschen Geduld, manche guten Antworten brauchen ein wenig - das Forum hier läuft ja ehrenamtlich ...


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« Zuletzt geändert: 17.06.2008 um 16:11:35 von schweitzer »  

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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 17.06.2008 um 18:24:09
 
schweitzer schrieb am 17.06.2008 um 15:56:47:
Erst nachem sie 12 Monate unselbständig mit einer Arbeitserlaubnis-EU gearbeitet hat, könnte sie erfolgreich eine Arbeitsberechtigung-EU  bei der Agentur für Arbeit beantragen. Mit dieser könnte sie dann (ohne Vorrangprüfung) in der Folge überall arbeiten.


weil sich das in genau dieser (unzutreffenden) Weise anscheinend in sämtliche Hirne der Republik eingebrannt hat (Mitarbeiter der AA eingeschlossen), werde ich an dieser Stelle, stellvertretend für andere, dazu mal meinen Senf abgeben:

Es kommt für die Arbeitsberechtigung nicht unbedingt darauf an, ob tatsächlich eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, s. § 12a Abs. 1 ArGV:

Zitat:
... sofern sie ... für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im Bundesgebiet zum Arbeitsmarkt zugelassen waren


"Zugelassen" ist nach (völlig zutreffender) DA zu 284 SGB III, wer

• in diesem Zeitraum ohne Unterbrechung Inhaber einer oder mehrerer Arbeitsgenehmigungen ... war
oder
• in diesem Zeitraum arbeitsgenehmigungsfrei beschäftigt war
oder
• in diesem Zeitraum einen oder mehrere Aufenthaltstitel hatte, der eine Beschäftigung erlaubte

Im Klartext:
- 12 Monate Arbeitserlaubnis (egal ob dann tatsächlich gearbeitet wurde oder nicht) oder
- 12 Monate arbeitsgenehmigungsfreie Beschäftigung (Katalog in § 9 ArGV) oder
- 12 Monate AT mit Zulassung zum Arbeitsmarkt (§ 16 Abs. 3 genügt).

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Antwort #3 - 17.06.2008 um 18:40:39
 
Muleta schrieb am 17.06.2008 um 18:24:09:
weil sich das in genau dieser (unzutreffenden) Weise anscheinend in sämtliche Hirne der Republik eingebrannt hat (Mitarbeiter der AA eingeschlossen), werde ich an dieser Stelle, stellvertretend für andere, dazu mal meinen Senf abgeben:

Es kommt für die Arbeitsberechtigung nicht unbedingt darauf an, ob tatsächlich eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, s. § 12a Abs. 1 ArGV:


"Zugelassen" ist nach (völlig zutreffender) DA zu 284 SGB III, wer

• in diesem Zeitraum ohne Unterbrechung Inhaber einer oder mehrerer Arbeitsgenehmigungen ... war
oder
• in diesem Zeitraum arbeitsgenehmigungsfrei beschäftigt war
oder
• in diesem Zeitraum einen oder mehrere Aufenthaltstitel hatte, der eine Beschäftigung erlaubte

Im Klartext:
- 12 Monate Arbeitserlaubnis (egal ob dann tatsächlich gearbeitet wurde oder nicht) oder
- 12 Monate arbeitsgenehmigungsfreie Beschäftigung (Katalog in § 9 ArGV) oder
- 12 Monate AT mit Zulassung zum Arbeitsmarkt (§ 16 Abs. 3 genügt).


Auch auf die Gefahr hin, dass damit wieder die althergebrachte Diskussion über die DA der Bundesagentur für Arbeit auflebt, die DA 4.1.511 zu § 284 SGB III bzw. § 12a ArGV (Arbeitsgenehmigungs-VO) sagt dazu folgendes:

Zitat:
Ein Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung-EU nach § 12a ArGV wird durch Ausübung einer abhängigen Beschäftigung i.S.des 7 SGB IV erworben. Hierzu zählen auch geringfügige Beschäftigungen, sofern der Arbeitnehmer während der Ausübung der Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.


Es ist nicht ausreichend, lediglich über die Zulassung zum Arbeitsmarkt zu verfügen, es muss eine konkrete Beschätigung nachgewiesen werden, sei es durch Versicherungsnachweise oder Gehaltsabrechnungen. Ohne diesen Nachweis wird keine Agentur eine Arbeitsberechtigung ausstellen.

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Antwort #4 - 17.06.2008 um 18:49:16
 
C_Devil schrieb am 17.06.2008 um 18:40:39:
Auch auf die Gefahr hin, dass damit wieder die althergebrachte Diskussion über die DA der Bundesagentur für Arbeit auflebt, die DA 4.1.511 zu § 284 SGB III bzw. § 12a ArGV (Arbeitsgenehmigungs-VO) sagt dazu folgendes:


dieses missverständliche Zitat bezieht sich nur auf die Abgrenzung zu selbständigen Tätigkeiten. Eine tatsächlich 12 Monate lang ausgeübte selbständige Tätigkeit führt nicht zur Arbeitsberechtigung/EU.

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Antwort #5 - 17.06.2008 um 19:27:47
 
Muleta schrieb am 17.06.2008 um 18:49:16:
Eine tatsächlich 12 Monate lang ausgeübte selbständige Tätigkeit führt nicht zur Arbeitsberechtigung/EU.  


Von einer selbständigen Tätigkeit (zur Begründung eines Anspruches auf die Arbeitsberechtigung) war hier bislang nicht die Rede.

Um Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung zu erwerben, ist Voraussetzung:
  • die 12-monatige Zulassung zum Arbeitsmarkt
und
  • Nachweis der ununterbrochenen 12-monatigen abhängigen Beschäftigung

Werden beide Voraussetzungen erfüllt, wird ein Anspruch auf die Arbeitsberechtigung erworben.

Werden sie nicht erfüllt - kann es weiterhin nur eine Arbeitserlaubnis mit Vorrangprüfung geben.

Änderung:
Im konkreten Fall kann ich mich nur schweitzer anschließen und ebenfalls auf die Hochschulabsolventen-Zugangs-VO, bzw. je nach Studiengang auf § 27 Nr. 3 BeschV hinweisen. Das würde ich hier als die geeignetere Lösung ansehen.


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Antwort #6 - 17.06.2008 um 19:36:56
 
C_Devil schrieb am 17.06.2008 um 19:27:47:
Um Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung zu erwerben, ist Voraussetzung:
  • die 12-monatige Zulassung zum Arbeitsmarkt
und
  • Nachweis der ununterbrochenen 12-monatigen abhängigen Beschäftigung

Werden beide Voraussetzungen erfüllt, wird ein Anspruch auf die Arbeitsberechtigung erworben.


für den zweiten Punkt fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Es heißt im Gesetz zwölf Monate 'Zulassung zum Arbeitsmarkt' und nicht 'ordnungsgemäße Beschäftigung'.

Muleta
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Antwort #7 - 17.06.2008 um 19:46:13
 
Muleta schrieb am 17.06.2008 um 19:36:56:
für den zweiten Punkt fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Es heißt im Gesetz zwölf Monate 'Zulassung zum Arbeitsmarkt' und nicht 'ordnungsgemäße Beschäftigung'.  


Schon richtig, findet sich aber in den Durchführungsanweisungen (DA) der Bundesagentur - daher wird keine Agentur eine Arbeitsberechtigung ohne den Nachweis der Beschäftigung ausstellen.

Eine Diskussion über diese DA möchte & werde ich hier und jetzt nicht mit dir führen.
Sie existiert und ist für uns verbindlich.

C_Devil
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Antwort #8 - 18.06.2008 um 21:25:24
 
Wer mal selbst in den Dienstanweisungen stöbern
möchte - sie sind hier hinterlegt:

...

Gruß

Tippi
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 20.06.2008 um 13:07:42
 
Tippi schrieb am 18.06.2008 um 21:25:24:
Wer mal selbst in den Dienstanweisungen stöbern
möchte


Wäre der ganze Thread nicht trotzdem besser beim Europarecht aufgehoben?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #10 - 21.06.2008 um 09:54:05
 
In analoger Anwendung des § 16 AufenthG kann sie sich nach erfolgreichem Abschluss der Promotion hier ein Jahr legal zur Suche eines dem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes aufhalten, sollte in der Zeit ihren Lebensunterhalt aber ohne Sozialleistungen selbst sicherstellen können.

Auch wenn sie innerhalb der Jahresfrist den angemessenen Arbeitsplatz nicht findet, sind inzwischen 5 legale Aufenthaltsjahre erfüllt. Und nach 5 Jahren hat sie in jedem Fall das unbefristete Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU erworben. Damit kann sie dann auch Sozialleistungen in Anspruch nehmen, ohne dass dies dann aufenthaltsrechtlch noch irgendein Problem wäre.

Aufenthaltsrechtlich ist sie somit also abgesichert (sofern sie die Promotion besteht).


Zum Recht auf Arbeit für Studenten/innen aus den Beitrittsstaaten sei neben der analogen Anwendung der Hochschulabsolventenverordnung
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1196277306

auch nochmal auf diese beiden Threads verwiesen:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1210750765
und
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1210243654

Jaja ich weiß, das BMAS hat das alles immer noch nicht in die Dienstanweisungen an die Arbeitsagentur reingeschreiben, aber das ist ein behördeninternes Problem (oder auch: behördeninterner Skandal...), es schmälert die Rechte der Betroffenen aber nicht (man macht ihnen halt nur deren Durchsetzung schwer...) und es sollte neue Unionsbürger nicht daran hindern, auf ihrem Recht auf Arbeit in Deutschland zu bestehen und dieses Recht nötigenfalls auch von Gericht einzuklagen)

Es macht ja auch nicht wirklich einen Sinn, europarechtlich ein Daueraufenthaltsrecht samt ALG II Anspruch zuzugestehen, aber zugleich trotz Daueraufenthalt auch weiterhin das Recht auf Arbeit einzuschränken, oder? Das Daueraufenthaltsrecht ist ja keines mehr "nur zur Arbeitsuche", und nur dann dürfte nach Art 24 Abs. 2 der  RL 2004/38/EG der Sozialleistungsanspruch eingeschränkt werden...

gc
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« Zuletzt geändert: 21.06.2008 um 10:09:00 von gc »  
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