Wilkommen bei
i4a -
ich will versuchen, zumindest schon mal auf einige Deiner Fragen einzugehen. Wird dann sicher noch ergänzt:
paralyzer schrieb am 17.06.2008 um 15:18:21:2.) welche Beschränkungen gibt es bezüglich Freuzügigkeit, Niederlassung und Arbeit?
Für Neu - EUlen (damit auch für polnische Staatsangehörige) besteht bis auf Weiteres eingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit.
Das bedeutet: Selbständig machen dürfte sich Deine Freundin unter Beachtung des Üblichen (Gewerbeerlaubnis etc.) sofort und ohne spezielle ausländerrechtlich relevante Genehmigung.
Für eine nicht selbständige Tätigkeit braucht sie hingegen grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis-EU. Dafür unterliegt sie regelmäßig der Vorrang- und Lohnprüfung. Das heißt u.a.: findet sich für den konkret in Rede stehenden Job ein Bevorrechtigter (Deutscher), bekommt Deine Freundin keine Erlaubnis für den Job und muss weiter suchen.
Erst nachem sie 12 Monate unselbständig mit einer Arbeitserlaubnis-EU gearbeitet hat, könnte sie erfolgreich eine Arbeitsberechtigung-EU bei der Agentur für Arbeit beantragen. Mit dieser könnte sie dann (ohne Vorrangprüfung) in der Folge überall arbeiten.
Soweit das Grundsätzliche.
paralyzer schrieb am 17.06.2008 um 15:18:21:4.) Wie sind die Regelungen bezüglich Hochqualifizierter und die Übergangsfristen nach einen Hochschulabschluss in D.?
Im Fall Deiner Freundin könnten durchaus die Vergünstigungen, die die Hochschulabsolventenzugangsverordnung offeriert, greifen. Du findest die Verordnung, die sich hinter diesem Wortungetüm verbirgt
hier
. (Blaues bitte anklicken)
Den dort erwähnten § 27 Nr. 3 BeschV zitiere ich Dir:
Zitat:§ 27 lT-Fachkräfte und akademische Berufe
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung kann erteilt werden
1. Fachkräften, die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der lnformations- und Kommunikationstechnologie besitzen,
2. Fachkräften, die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildurig oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen, wenn an ihrer Beschäftigung wegen ihrer fachlichen Kenntnisse ein öffentliches Interesse besteht, oder
3. Hochschulabsolventen nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes für einen angemessenen Arbeitsplatz.
Weitere Möglichkeiten könnten sich ergeben, wenn die Anwendung von § 9 BeschVerfVO im Falle Deiner Freundin in Betracht käme, was einzelfallbezogen zu prüfen wäre. Auch weitere Möglichkeiten, die das
AufenthG bietet und von denen Deine Freundin unter Anwendung der Meistbegünstigungsklausel nach § 11 FreizügG profitieren könnte, könnten ggf. einzelfallbezogen angesehen werden.
paralyzer schrieb am 17.06.2008 um 15:18:21:3.) An wen kann sie sich wenden um definitive und ggf. individuelle Beratung zu bekommen?
In der Regel gibt es gute Beratung an vielen Hochschulen selbst, über Studentenwerk oder DAAD (manche Hochschulen haben auch spezielle Beauftragte für Studente und Mitarbeiter mit Migrationshintergrund)- ansonsten wäre eine qualifizierte Migrationsberatungsstelle anzuraten, na ja und last not least auch
ABH und Agentur für Arbeit, die beißen ja nun auch nicht regelmäßig.
Soweit erst einmal. Mag verwirrend genug sein.
Und wie gesagt, es wird sicher noch Ergänzungen, vielleicht auch Klarstellungen geben. Hab ein bisschen Geduld, manche guten Antworten brauchen ein wenig - das Forum hier läuft ja ehrenamtlich ...
=schweitzer=