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Arbeitsberechtigung EU (Gelesen: 12.038 mal)
nero
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08.05.2008 um 12:47:33
 
Ich habe ein folgendes Anliegen. Im März habe ich einen formlosen Antrag auf die Arbeitsberechtigung EU gestellt. (Diese Plattform hat mir immens weitergeholfen!!) Das Arbeitsamt bringt keine Argumente gegen meinen Antrag vor. Es wird aber verlangt, dass ich noch eine Kopie der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, erteilt vor dem 31.12. 2004 einreiche. Ich besitze sie nicht. Der Agentur liegt schon die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4a vor. Für die Entscheidung benötigen Sie aber angeblich die Passkopie von 2004 !! Dabei wird auf § 66 Abs. 1 Erstes Sozialgesetzbuch verwiesen und argumentiert, dass ich mitwirkungspflichtig bin. (Die Mitwirkungspflicht bezieht sich auf das Nachreichen der Passkopie von 2004! )Ansonsten werde meinem Antrag versagt. Die Gesetzestexte (§ 60, § 66, § 67 Erstes Buch- SGB I) wurden beigefügt.  Doch § 66 behandelt die Mitwirkungspflicht von den Beziehern sozialer Leistungen. Ich beziehe nichts. Handelt es sich bei der Arbeitsberechtigung EU um eine soziale Leistung?  Wie sollte man hier argumentieren? Sollte ich bei einem anderen Arbeitsamt Berlins mein Glück versuchen?
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Antwort #1 - 08.05.2008 um 14:05:18
 
Hey nero,

grds. hast du, wenn du länger als 3 Jahre im Bundesgebiet bist, einen Anspruch auf die Arbeitsberechtigung-EU.
Ein formloser Antrag reicht leider nicht aus, es gibt das entsprechende Formblatt bei jeder Agentur.
Also Antrag holen, ausfüllen, Nachweis über den mindestens 3-jährigen rechtmäßigen Aufenthalt dazu und normal sollte es dann kein Problem sein.
Was deine Agentur mit der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis von 2004 will, ist mir ehrlich schleierhaft.
Zum § 66 SGB I gibt es nichts zu argumentieren, die Beantragung einer Arbeitsgenehmigung und die daraus resultierende Mitwirkung ist nun mal so geregelt.
Bei einer anderen Agentur den Antrag zu stellen, macht m.E. nicht wirklich viel Sinn, denn die werden nicht für dich zuständig sein.

C_Devil
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nero
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Antwort #2 - 08.05.2008 um 14:19:30
 
Hi C_Devil,

danke für die Antwort! Der Arbeitsagentur liegt auch meine Meldebescheinigung vor (über 10 Jahre gemeldet in Berlin), sowie  die Kopie der Bescheinigung des Daueraufenthalts § 4a. Ich habe den Antrag bei der Agentur gestellt, die sich in dem Bezirk befindet, wo ich arbeite. Ich bin immatrikuliert und arbeite nur zwei Tage in der Woche. Das Arbeitsamt hat mein Beschäftigungsverhältnis überprüft und wollte zunächst die Vorrangsprüfung durchführen, die sich erledigt hat. Daraufhin habe ich einen Antrag gestellt, wohl überzeugend argumentiert, deshalb bin ich sehr erstaunt, dass ich eine Passkopie von 2004 nachreichen soll und dazu noch gemäß § 66 verpflichtet bin. Ich wollte jetzt persönlich zu der Bundesagentur gehen, die sich in meinem Wohnbezirk befindet.
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C_Devil
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Antwort #3 - 08.05.2008 um 14:59:20
 
Schön, dass du jetzt damit rausrückst, dass du immatrikuliert bist  Ärgerlich
Du bist seit 10 Jahren in Deutschland und seit wann studierst du ??
Das könnte der Grund sein/werden, dass du noch keine Arbeitsberechtigung bekommen kannst - aber dazu später.
§ 66 SGB I verpflichtet dich zur Mitwirkung, egal welchen Antrag du bei der Agentur stellst, kurz, du willst was von uns, also musst du auch der Aufforderung nachkommen entsprechende Unterlagen einzureichen. Tust du es nicht, können wir deinen Antrag versagen, ob es sich dabei um Geldleistungen oder eben eine Arbeitsgenehmigung geht. Dabei hast du sogar den Vorteil, dass ein Antrag wieder aufleben kann, wenn du deiner Mitwirkung dann noch nachkommst, ist bei der Ablehnung nicht der Fall.
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Antwort #4 - 08.05.2008 um 15:17:23
 
C_Devil schrieb am 08.05.2008 um 14:59:20:
§ 66 SGB I verpflichtet dich zur Mitwirkung, egal welchen Antrag du bei der Agentur stellst, kurz, du willst was von uns, also musst du auch der Aufforderung nachkommen entsprechende Unterlagen einzureichen.  


Räusper, ich will ja nicht schon wieder einen Streit mit der Arbeitsagenturfraktion vom Zaun brechen, aber eine unbefangene Lektüre von § 66 Abs. 1 SGB I zeigt, dass die Vorschrift nur gilt, wenn eine Sozialleistung beantragt wird: "Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, ...". Was eine Sozialleistung ist, sagt § 11 SGB I, nämlich "die in diesem Gesetz vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen". Also keine "Arbeitsberechtigungen".
Wenn es um die Studienzeiten geht, kann man das doch auch anders nachweisen als durch eine Passkopie (Immatrikulationsbescheinigungen usw.).
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Antwort #5 - 08.05.2008 um 15:29:15
 
Hi C_Devil,

ich habe mein Studium vor 4 Jahren abgeschlossen, promoviere jetzt und studiere  (Master Informatik, bin im Hauptstudium). Der Agentur gegenüber musste ich nachweisen, dass ich unbefristet aufenthaltsberechtigt bin. Das habe ich auch getan. Aus der Passkopie von 2004 geht nicht hervor, dass ich unbefristet aufenthaltsberechtigt bin. Also das wäre doch ein guter Ablehnungsgrund! Zu meinem Studentenstatus führte ich an: Urteil des EuGH C- 294/06 vom 24.01.08 Payir, Öztürk, Akyüz.
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Antwort #6 - 08.05.2008 um 22:05:46
 
tapir schrieb am 08.05.2008 um 15:17:23:
Räusper, ich will ja nicht schon wieder einen Streit mit der Arbeitsagenturfraktion vom Zaun brechen, aber eine unbefangene Lektüre von § 66 Abs. 1 SGB I zeigt, dass die Vorschrift nur gilt, wenn eine Sozialleistung beantragt wird: "Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, ...". Was eine Sozialleistung ist, sagt § 11 SGB I, nämlich "die in diesem Gesetz vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen". Also keine "Arbeitsberechtigungen".

Räusper zurück:
§ 11 SGB I spricht von "den im Gesetz vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen". Dass es sich bei einer Arbeitsberechtigung weder um eine Sach- noch Geldleistung handelt darüber dürften wir uns einig sein.
Sehr wohl handelt es sich um eine Dienstleistung und kann demzufolge bei fehlender Mitwirkung im Rahmen des § 66 SGB I versagt werden.

@nero
Zitat:
Zu meinem Studentenstatus führte ich an: Urteil des EuGH C- 294/06 vom 24.01.08 Payir, Öztürk, Akyüz.

Wie du vielleicht schon in anderen Threads gelesen hast, gilt dieses Urteil nur für türkische Staatsangehörige und da ich davon ausgehe, dass die Abkürzung in deinem Profil "LV" nicht für die Türkei steht, trifft das Urteil auch nicht auf dich zu.
Ob das Urteil künftig auch auf Neu-EUlen anzuwenden ist oder nicht, ist derzeit noch in Klärung, also da bitte abwarten.

Zum Rest deiner Frage - morgen mehr.

C_Devil
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Antwort #7 - 08.05.2008 um 22:20:45
 
C_Devil schrieb am 08.05.2008 um 22:05:46:
Ob das Urteil künftig auch auf Neu-EUlen anzuwenden ist oder nicht, ist derzeit noch in Klärung, also da bitte abwarten.


Wen du von den 10 Jahren mindestens 12 Monate nicht immatrikuliert und nicht aus Studiengründen hier aufenthaltsberechtigt warst, erfüllst Du § 9 BeschVerfV.

Andernfalls gilt der Hinweis auf 1. EuGH Payir und 2. Gleichbehandlung mit Besitzern einer NE, was beides in den Hinweisen der Agentur zur Arbeitsberechtigung noch fehlt und daher leider ggf. erst noch einzuklagen ist.

Für die Klage ggf. zum Anwalt gehen, wobei es für ein "Eilverfahren"sinnvoll wäre, zum Nachweis der Dringlichkeit auch ein konkretes Jobangebot zu haben (wobei es dann aber egal ist, ob dafür deutsche Arbeitslose Schlange stehen). Ggf. kommen auch Schadensersatzansprüche (entgangener Lohn!) gegen die Agentur in Betracht.

Anwaltsadressen siehe hier
http://www.fluechtlingsrat-berlin.de/links.php#Anwalt

Oder halt abwarten und Tee trinken und Däumchen drehen...

viel Erfolg!

gc
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Antwort #8 - 08.05.2008 um 22:21:45
 
Hey,

zum Glück ist meine Lage nicht akut und ich kann mit der Arbeitsberechtigung warten! Doch mir ist nicht klar, warum das Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4a als ein "miderwertiger" Aufenthaltstitel gilt? Warum eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung, die vor dem 31.12.2004 ausgestellt wurde, mehr Gewicht hat als das europäische Daueraufenthaltsrecht? Den Einen wird vom Amts wegen eine Arbeitsberechtigung ausgestellt, den anderen nicht? Der Deutsche Gewerkschaftsbund argumentiert, dass die Unionsbürger verfahrensrechtlich schlechter behandelt werden als Inhaber von Niederlassunserlaubnissen oder Aufenthaltserlaubnissen EG. Mit meinem Daueraufenthaltsrecht bin ich schlechter gestellt als ein türkischer Student, dem der Arbeitnehmerstatus nicht mehr verweigert werden darf. Mit Daueraufenthalt EU bin ich schlechtergestellt, aber "meistbegünstigt"!
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Antwort #9 - 08.05.2008 um 22:22:25
 
C_Devil schrieb am 08.05.2008 um 22:05:46:
Sehr wohl handelt es sich um eine Dienstleistung und kann demzufolge bei fehlender Mitwirkung im Rahmen des § 66 SGB I versagt werden.

Ich weiß ja nicht, wie Du "Dienstleistung" definierst, aber mir liegt hier der Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht vor, Kommentierung von Prof. Seewald. Dessen Vorlesungen waren zwar meist nicht so spannend, aber in der Sache nicht zu beanstanden. Er schreibt (Rn. 8 zu § 11 SGB I): "Darunter sind [...] zu verstehen alle Formen persönl Betreuung und Hilfe (BT-Drucks 7/868, S 24). Beispiele: Beratung und Auskunft, Familien- und Hauspflege, Haushaltshilfe, Arbeitsvermittlung, auch Tätigkeiten von Ärzten [...] sowie von Heilhilfspersonen (iSd früheren §§ 122 Abs 1 S 2, 368 Abs 2 RVO)". Also: Es geht bei der Mitwirkungspflicht nach § 66 eben um ein behördliches Tätigwerden im Bereich der Leistungsverwaltung, während "Arbeitsberechtigungen" in die Sphäre der klassischen Eingriffsverwaltung fallen.
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« Zuletzt geändert: 08.05.2008 um 22:35:31 von tapir »  

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Antwort #10 - 08.05.2008 um 23:03:58
 
nero schrieb am 08.05.2008 um 22:21:45:
Doch mir ist nicht klar, warum ... eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung, die vor dem 31.12.2004 ausgestellt wurde, mehr Gewicht hat als das europäische Daueraufenthaltsrecht?


Sorry ich übersah das wohl. Wenn du bereits eine unbefristete AE bzw. Aufenthaltsberechtigung hattest, hattest Du damit ja auch bereits eine Arbeitsberechtigung für Tätigkeiten jeder Art, § 284 Abs. 1 Nr. 2 SGB III in der bis 31.12.2004 gültigen Fassung.

Diese Arbeitsberechtigung für Tätigkeiten jeder Art darf dir jetzt selbstverständlich niemand wieder wegnehmen, §§ 101 und 105 AufenthG!

Dieses Recht muss die ABH dir bei Bedarf zur Vorlage bei der Agentur bescheinigen. Eine Datenübermittlungsvorschrift, wonach die Agentur diese Infos auch direkt bei der ABH abfordern kann, womit dann insoweit deine Mitwirkungspflicht nach § 60 ff. SGB I entfallen würde, liegt nahe. Hab dazu aber gerade im Datenübermittlungsparagrafendschungel keine passenden §§ gefunden, die das regeln würden. Was aber nicht heißen muss, dass es die nicht trotzdem gibt.

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Antwort #11 - 08.05.2008 um 23:08:37
 
gc schrieb am 08.05.2008 um 23:03:58:
Eine Datenübermittlungsvorschrift, wonach die Agentur diese Infos auch direkt bei der ABH abfordern kann, womit dann insoweit deine Mitwirkungspflicht nach § 60 ff. SGB I entfallen würde, liegt nahe. 

Verstehe ich nicht. Ob es eine Mitwirkungspflicht gibt oder nicht, die (ggf. freiwillige) Erhebung der Daten beim Betroffenen ist doch als Minusmaßnahme in jedem Fall dem Anzapfen einer anderen Quelle vorzuziehen...
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Antwort #12 - 08.05.2008 um 23:28:44
 
§ 65 SGB I - Grenzen der Mitwirkung

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit
...
3. der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.


Es kann durchaus im Interesse des Antragstellers liegen, die Agentur auf diese Regelung zu verweisen (auch wenn ich hier sicher nicht den gläseren Bürger propagieren möchte!), statt sich selbst noch einen weiteren Tag mit Warterei bei der ABH um die Ohren zu schlagen, nur um von dort (wenn man ihn denn bekommt...) einen Fetzen Papier für eine Sozialbehörde zu beschaffen, bei der man dann anschließend ebenfalls erneut vorsprechen darf, und so gleich noch einen dritten Arbeitstag verliert...

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Antwort #13 - 08.05.2008 um 23:40:39
 
O.k. und ab jetzt bin ich raus ...
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Antwort #14 - 08.05.2008 um 23:42:49
 
Hi gc,

danke dir! Du hast mich schon richtig verstanden! Ich habe keine unbefristete Aufenthaltsberechtigung, die vor dem 31.12.2004 erteilt wurde. Die Agentur verlangte, dass ich einen Nachweis erbringe, dass ich unbefristet aufenthaltsberechtigt bin. Das habe ich auch nachgewiesen (Daueraufenthaltsrecht). Ich argumentierte, dass ich zu der Personengruppe der unbefristet aufenthaltsberechtigten gehöre und beantragte mir von Amts wegen eine Arbeitsberechtigung auszustellen. Nun wird die Passkopie verlangt, die mit den § 66 verknüpft wird.

Der seit dem 01. Januar 2005 geltende § 284 SGB III
spricht von einer Arbeitsgenehmigungspflicht für Staatsangehörige der
neuen Mitgliedstaaten. In der Bescheinigung nach § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU ist daher
der Hinweis auf eine Arbeitsgenehmigungspflicht stets enthalten.
Damit diesen Personen das Recht auf uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang erhalten
bleibt, ist dem Antragsteller eine Arbeitsberechtigung-EU von Amts wegen zu erteilen
(§§ 284 SGB III, 12a ArGV).”

Welchen Personen, die vor dem 31.12.2004 unbefristet aufenthaltsberechtigt waren oder gemäß ihrem Aufenthaltstitel  unbefristet aufenthaltsberechtigt sind? Wenn dieser Sachverhalt ganz klar wäre, hätte die Arbeitsagentur mich schon längst abgewimmelt. Deshalb jetzt die komische Verknüpfung von § 66 und der Forderung eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung, die vor 2004 erteilt wurde, nachzureichen!
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