coucou schrieb am 11.06.2008 um 23:43:27:§8 ist nicht so gut wie §10, oder?
Guten Morgen coucou,
Na ja, die Hürden für eine Ermessenseinbürgerung sind halt teilweise höher - so muss dafür unbedingt der
LU gesichert sein, bei der Anspruchseinbürgerung ist Sozialleistungsbezug hingegen nicht in jedem Falle schädlich, insbesondere dann nicht, wenn man die Gründe für den Sozialleistungsbezug nicht selbst zu vertreten hat und nachweisen kann, dass man sich fortgesetzt und in jeder möglichen und zumutbaren Weise um Arbeit gekümmert hat.
Ob bei Dir die Voraussetzungen für eine Ansprucheinbürgerung gegeben sind, kann ich von hier aus nicht genau sagen. Die Gesetzesgrundlage ist, wie Du richtig geschrieben hast, der § 10
StAG, und der lautet so:
Zitat:§ 10
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er
1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass
er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt.
3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und.
7. über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und Nr. 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes sind.
(2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung
darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
(7) Das Bundesministerium der Innern wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und
die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
Wie ich schon schrieb, könnte für Dich ggf. der Absatz 3 angewandt werden. - Frage bitte einfach Deine
EBH, ob bei Berücksichtigung dieses Absatzes die Bedingungen für eine Anspruchseinbürgerug in Deinem Falle (wahrscheinlich) erfüllt wären. - Möglicherweise hat man Dich zunächst auf § 8 verwiesen, weil man den Absatz 3 des §§ 10 nicht von vornherein mit im Blick hatte. - Ich will keine falschen Hoffnungen bei Dir nähren, aber eine Nachfrage kostet nichts und könnte in Deinem Fall ggf. am Ende etwas für Dich "einbringen".
Probiers mal, und, wenn Du magst, lass mich/lass und wissen, wie es ausgegangen ist - dann kann ich/können wir hier durch Dein Beispiel auch weiter lernen.
Alles Gute für Dich!
=schweitzer=