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Kostenträger Heimeinrichtung bei Duldung?! (Gelesen: 2.878 mal)
Udsch
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26.05.2008 um 12:34:13
 

Hallo !!

Jemand, den ich in rechtlichen Angelegenheiten unterstütze, befindet sich seit mehreren Monaten in einer Justitzvollzugsanstalt und soll in einem Monat entlassen werden. Er stammt aus Kasachstan, hat allerdings keinerlei Dokumente, Kasachstan lehnt ab, ihn wieder aufzunehmen. Sein Status ist zurzeit also "staatenlos". Nach Auskunft der Ausländerbehörde wird er eine Duldung bekommen, sobald er aus der JVA raus ist, da er nicht abgeschoben werden kann.

Der Sozialdienst und der Arzt in der JVA sind sich einig, dass wegen einer bestehenden psychischen Erkrankung und einer Suchterkrankung die Notwendigkeit für die Aufnahme in einer stationären Wohnform vorliegt.

Frage: Wer muss die Kosten für das Heim tragen?!  Sofern der örtliche Sozialhilfeträger zuständig ist, besteht der "gewöhnliche Aufenthalt" nun in dem Ort, wo die JVA steht oder wo er vorher gewohnt hat?

Problem ist, dass auf telefonische Nachfrage bisher jeder potentielle Kostenträger abgelehnt hat und sich für nicht zuständig erklärte...  unentschlossen

Da es ne ziemlich dringende Sache ist, wäre ich dankbar für jeden Hinweis!!!  (Der Sozialdienst in der JVA ist übrigens auch einigermaßen überfordert...)

HILFEEEE     Zwinkernd


Liebe Grüße,
Udo
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trixie
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Antwort #1 - 26.05.2008 um 12:51:49
 
Ich würde sagen, dass der gewöhnliche Aufenthalt nun der Ort der Heimeinrichtung ist, da die JVA dann nicht mehr für die Person zuständig ist.

Normalerweise klären doch die Heime die Kostenübernahme mit den entsprechenden Trägern ab.

Da der frühere Wohnort nicht mehr existiert kann m. M. der Kostenträger am alten Wohnort nicht in Frage kommen.

trixie
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schweitzer
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Antwort #2 - 26.05.2008 um 13:00:27
 
Er kann und muss sich an den Sozialhilfeträger des Ortes wenden, in dem er offenkundig notwendig seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet.

Ob er seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" in einer Heimeinrichtung lebt bzw. leben muss, ist dabei erst einmal sekundär. - Ggf. kann der vormalige Sozialleistungsträger vom neuen im Sinne einer Erstattung herangezogen werden - dazu ist Näheres in den SGB (hier wohl SGB XII) insbesondere für Fälle stationärer Heimunterbringung geregelt. - Dies ist allerdings nicht vorrangiges Problem des Antragstellers. - Da er noch Duldungsinhaber ist, wäre auch zu schauen, inwieweit das jeweilige Bundesland erstatten muss.

Wenn er seinen Antrag gestellt hat, ist dieser zu bearbeiten,  und wenn Bedarf festgestellt wird, muss zunächst der Sozialleistungsträger am Ort des nunmehr (notwendigen) gewöhnlichen Aufenthalts eintreten.

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tapir
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Antwort #3 - 26.05.2008 um 13:04:58
 
schweitzer, m.E. ist ein Anspruch auf Leistungen nach SGB XII nach § 23 Abs. 2 SGB XII ausgeschlossen, weil der Betroffene zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem AsylbLG gehört (geduldet).

trixie schrieb am 26.05.2008 um 12:51:49:
Da der frühere Wohnort nicht mehr existiert kann m. M. der Kostenträger am alten Wohnort nicht in Frage kommen. 

Sehe ich auch so. Die Zuständigkeit bestimmt sich nach § 10a AsylbLG, zuständig ist grdsl der Kostenträger am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. Ein Problem kann sich hier aber u.U. daraus ergeben, dass eine Aufnahme in die Heimeinrichtung erst erfolgt, wenn die Übernahme durch den Kostenträger zugesagt ist. Solange er aber noch nicht in der Heimeinrichtung aufgenommen ist, ist aber der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts nach der Haftentlassung ungewiss. § 10a Abs. 2 S. 3 bestimmt daher: "Steht nicht spätestens innerhalb von vier Wochen fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach den Sätzen 1 und 2 begründet worden ist, oder liegt ein Eilfall vor, hat die nach Absatz 1 zuständige Behörde über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und vorläufig einzutreten." Nach Abs. 1 ist primär die Behörde am Verteilungsort (§ 15a AufenthG) zuständig. Die Verteilung kommt nur in Betracht, wenn der Betroffene seit dem 1.1.2005 unerlaubt eingereist ist. In allen anderen Fällen ist die Behörde am Ort des einfachen (nicht "gewöhnlichen") Aufenthalts zuständig.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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schweitzer
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Antwort #4 - 26.05.2008 um 13:08:02
 
tapir schrieb am 26.05.2008 um 13:04:58:
schweitzer, m.E. ist ein Anspruch auf Leistungen nach SGB II oder XII nach § 23 Abs. 2 SGB XII ausgeschlossen,


Da wirst Du Recht haben - dann bliebe nur die von mir zwischenzeitlich editierte Erstattung durch das Bundesland.

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Udsch
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Antwort #5 - 26.05.2008 um 13:26:07
 
Oh, einen riesigen Dank an alle!!!  ...das ging ja fix  Smiley

Also würde ich nun den Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beim örtlichen Sozialhilfeträger stellen. Ich habe nur die Befürchtung, dass die Ewigkeiten brauchen, hierüber zu entscheiden. Fest steht jedenfalls, dass  keine Heimeinrichtung sich bereit erklären wird, den Betroffenen aufzunehmen, solange die Kostenfrage nicht geklärt ist, besonders bei diesem speziellen Fall.

Aber die Übernahme der Kosten ließe sich ja im Ernstfall auch über das Sozialgericht per einstweiliger Anordnung erzwingen...?! Für Leistungsbezieher nach dem AsylbLG gibt's ja immer nur sehr eingeschränkte Leistungen. Ich hoffe es gibt nicht noch Probleme des Nachweises, dass eine Heimunterbringung unerlässlich ist. Mich verwirrt hierbei besonders §6 "sonstige Leistungen": diese "können" gewährt werden, wenn sie zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind.    ...wieso denn nicht "müssen"?!?    (oder fällt diese Leistung nicht unter "sonstige Leistungen", sondern unter §4 "Leistungen bei Krankheit", da wäre die Frage, wie "akut" die Krankheit sein müsste...!??)    ...Könnt es da noch Probleme geben?!


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Antwort #6 - 26.05.2008 um 14:02:05
 
Udsch schrieb am 26.05.2008 um 13:26:07:
Könnt es da noch Probleme geben?!  


Das könnte es wohl - Du hast die Systematik und Problematik des AsylbLG schon ziemlich genau erfasst. - Ich würde die Leistung als Leistung nach § 4 hilfsweise § 6 beantragen - hilfreich wäre, wenn der Antragstellung eine fachärztliche Stellungnahme hinsichtlich aus medizinischer Sicht gesehener Notwendigleit der stationären Heimunterbringung oder etwas Ähnliches gleich beigefügt werden könnte.

Diese Formulierung: Udsch schrieb am 26.05.2008 um 13:26:07:
sonstige Leistungen": diese "können" gewährt werden, wenn sie zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind.
ist eine derjenigen, die sich mir auch nie erschließen wird - aber Du hast ja schon, die ggf. notwendige Richtung (einstweilige Anordnung) erkannt und wirst wissen, dass im Zweifel auch das ermessensfehlerfreie Handeln der Behörde mit Blick auf § 6 AsylbLG juristisch zu überprüfen wäre.

Kann halt alles ganz schön nervenaufreibend und mühsam werden ...

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Antwort #7 - 26.05.2008 um 14:16:41
 
Udsch schrieb am 26.05.2008 um 13:26:07:
Also würde ich nun den Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beim örtlichen Sozialhilfeträger stellen. 

Falls er zuvor eine Duldung o.ä. hatte und die Verteilung geklärt war, bleibt das alte Sozialamt und die alte ABH zuständig.
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