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SGB 2 für Ausländer (Gelesen: 7.641 mal)
Frizzz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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13.05.2008 um 17:42:47
 
Hallo,
ich habe eine Frage zum SGB 2, sprich Hartz 4 für Ausländer. Im Internet finde ich keine genauen Antworten und die Sachbearbeiterin im Amt sagte mir das sich die Gesetze in dieser Richtung geändert haben.
Zum Sachverhalt:
Meine Frau (estnisch) und ich (deutsch) haben vor einem Jahr in Estland geheiratet. Seit 2 Monaten lebt sie mit ihrer Tochter bei mir in Deutschland. Hier im Einwohnermeldeamt ist sie seit 7 Wochen registriert. In den letzten Jahren war ich selbständig und habe vor einem Monat aufgrund zu hoher Außenstände das Gewerbe abgemeldet. Damit wir wenigstens etwas zum leben haben, habe ich Leistungen nach dem SGB 2 beantragt. Im Antrag habe ich meine Frau und ihre Tochter mit angegeben. Nach kurzer Zeit erhielten wir einen Bewilligungsbescheid für die beantragten Leistungen. Einige Tage später bekamen wir einen Termin, um im Amt über die berufliche Zukunft meiner Frau zu sprechen. Dort im Gespräch erfuhren wir das ihre Zeugnisse alle ungültig sind, solange sie nicht beglaubigt sind. Dann kam die Frage nach einer Niederlassungserlaubnis. Ich sagte, das wir einen Antrag im Ausländeramt auf einen Aufenthaltstitel gestellt haben und bisher noch keine Nachricht haben. Daraufhin sagte die Sachbearbeiterin das meine Frau kein Recht auf Leistungen nach SGB 2 habe. Leistungen nach SGB 2 würden nur mir zustehen und meine Frau und ihre Tochter hätten keinen Anspruch auf soziale Hilfe in Deutschland. Das Geld was ich vom Amt bekomme, wird für uns nicht zum leben reichen und ich weiß nicht wann ich eine neue Arbeitstelle finde. Meine Frau spricht auch noch nicht so perfekt deutsch das sie gleich Arbeit finden wird.
Ich fragte die Frau im Amt, ob die Ablehnung vielleicht mit der fehlenden Freistellungsbescheinigung zusammen hänge. Diese Bescheinigung bekommen wir erst, wenn der Aufenthaltstitel genehmigt wurde. Sie sagte, sie wisse nicht was eine Freistellungsbescheinigung ist und die Ablehnung komme daher, weil meine Frau noch nie in Deutschland gearbeitet hat. Sie legte mir nahe, das wir alle drei nach Estland gehen und uns dort eine Arbeit suchen sollen, vielleicht hätten wir dort mehr Glück. Also Anspruch auf ALG 2 hat nur, wer in Deutschland gearbeitet hat. Jetzt habe ich schon im Internet einiges über dieses Thema gelesen und dort hört es sich ganz anders an. Ich weiß nur nicht welche Gesetze nun aktuell sind und was überholt ist.
Haben wir wirklich keinerlei staatliche Hilfe zu erwarten? Oder ist vielleicht ein anderes Amt zuständig? Es wäre sehr nett, wenn uns hier im Forum jemand helfen kann. Vielen Dank schonmal im voraus.
gruß  Tilo
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Linda.1001
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 13.05.2008 um 18:11:30
 
Hallo Frizzz,

ich bin zwar nur Laie, aber ich hab folgendes dazu unter bafoeg-aktuell.de gefunden:

Anspruchsberechtigt für Hartz IV bzw. das Arbeitslosengeld II sind alle erwerbsfähigen, hilfebedürftigen Personen im Alter von 15 bis 65 Jahren unter der Voraussetzung, dass der gewöhnliche Aufenthaltsort Deutschland ist. Für Ausländer gilt der Nachweis einer Arbeitserlaubnis als Anspruchsvoraussetzung oder der Umstand, dass einer Erteilung einer solchen keine Gründe entgegenstehen und sie sich nicht ausschließlich zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten.

Vielleicht hängt es eher mit dem Aufenthaltstitel zusammen?
Gruß,Linda.
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 13.05.2008 um 19:27:40
 
Frizzz schrieb am 13.05.2008 um 17:42:47:
Meine Frau (estnisch) und ich (deutsch) haben vor einem Jahr in Estland geheiratet. Seit 2 Monaten lebt sie mit ihrer Tochter bei mir in Deutschland. Hier im Einwohnermeldeamt ist sie seit 7 Wochen registriert. In den letzten Jahren war ich selbständig und habe vor einem Monat aufgrund zu hoher Außenstände das Gewerbe abgemeldet. Damit wir wenigstens etwas zum leben haben, habe ich Leistungen nach dem SGB 2 beantragt. Im Antrag habe ich meine Frau und ihre Tochter mit angegeben. Nach kurzer Zeit erhielten wir einen Bewilligungsbescheid für die beantragten Leistungen.


mit einem Bewilligungsbescheid in der Tasche verstehe ich jetzt irgendwie das Problem nicht ganz. Dann ist doch alles in Butter.

Zitat:
Einige Tage später bekamen wir einen Termin, um im Amt über die berufliche Zukunft meiner Frau zu sprechen. Dort im Gespräch erfuhren wir das ihre Zeugnisse alle ungültig sind, solange sie nicht beglaubigt sind.


das ist so pauschal in der Regel Unsinn. Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt werden sich aber ggf. mit Apostille/Legalisation und beglaubigter Übersetzung erhöhen. Über die Kostentragung könnte man dann nochmal diskutieren...

Zitat:
Dann kam die Frage nach einer Niederlassungserlaubnis. Ich sagte, das wir einen Antrag im Ausländeramt auf einen Aufenthaltstitel gestellt haben und bisher noch keine Nachricht haben. Daraufhin sagte die Sachbearbeiterin das meine Frau kein Recht auf Leistungen nach SGB 2 habe.


das ist wohl richtig (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II), aber die Leistungen wurden doch bereits bewilligt?!? Da wäre also ein Aufhebungs- oder Abänderungsbescheid nötig, bis dahin sind die bewilligten Leistungen auch zu zahlen. Außerdem würde dann ggf. ein Anspruch nach dem SGB XII bestehen (beim Sozialamt beantragen, obwohl die ARGE eigentlich den Antrag gem. § 16 Abs. 2 SGB I weiterleiten müsste). Jedenfalls ist besteht nach drei Monaten Aufenthalt ein Anspruch auf ALG 2 - entscheidend ist die tatsächliche Aufenthaltsdauer, soweit diese nachgewiesen werden kann (z.B. Flugticket o.ä.).

Vielleicht sollte sich die Sachbearbeiterin mal einfach mal ein gutes und trotzdem halbwegs allgemeinverständliches Buch zu der Thematik ansehen, z.B. Classen, Sozialleistungen für MigrantInnen und Flüchtlinge.

Zitat:
Leistungen nach SGB 2 würden nur mir zustehen und meine Frau und ihre Tochter hätten keinen Anspruch auf soziale Hilfe in Deutschland.


das ist schlicht falsch.

Zitat:
Sie legte mir nahe, das wir alle drei nach Estland gehen und uns dort eine Arbeit suchen sollen, vielleicht hätten wir dort mehr Glück.


da wäre von hier aus jetzt eine DAB geschrieben worden...

Zitat:
Also Anspruch auf ALG 2 hat nur, wer in Deutschland gearbeitet hat.


völlig falsch.

Muleta
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Antwort #3 - 13.05.2008 um 19:56:15
 
Es ist so, dass neuerdings nach § 7 Abs. i Satz 2 SGB II für neu eingereiste Ausländer tatsächlich die ersten 3 Monate ab EINREISE (nicht ab Anmeldung beim Einwohneramt, Antragstellung usw.!) kein ALG II beansprucht werden kann. Maßgeblich wäre also im schlimmsten Fall, hier das Einreisedatum  - ggf durch eidesstattliche Versicherung, Tickets usw. - nachzuweisen.

Für den 3-Monatszeitraum kann dann aber für Frau und Kind Sozialhilfe nach dem 3. Kapitel SGB XII beansprucht werden. Du selbst müsstest sofort ALG II bekommen. DIe Höhe beider Leistungen ist betragsmäßig identisch. Der Antrag darf dabei von der ARGE nicht einfach abgelehnt werden, sondern müsste - für den Dreimonatszeitraum - ggf. an das zuständige Sozialamt weitergeleitet werden, § 16 Abs. 1 SGB I. Beim Sozialamt gilt der Antrag gemäß  § 16 Abs. 1 SGB I an dem Tag als gestellt, an dem er bei der ARGE eingegangen ist.

Ist der 3-Monatszeitraum vorbei, bekommen auch Frau und Kind ALG II, ohne wenn und aber!!!


Die Voraussetzung, hier gearbeitet zu haben, würde nur gelten, wenn deine Frau als neu eingereiste Unionsbürgerin ein Aufenthaltsrecht ALLEIN ZUM ZWECK DER ARBEITSSUCHE hätte, vgl, dazu § 2 Abs. 3 FreizügG/EU. Sie hat aber eines zum Familiennachzug, § 28 AufenthG, ebenso auch Ihr Kind.


Die Meldestelle bzw. Ausländerbehörde muss deiner Frau von Amts wegen sofort mit der Anmeldung  eine Freizügigkeitsbescheinigung ausstellen. Zusätzlich bekommt sie wegen Ehe mit einem Deutschen bei der Arbeitsagentur auf Antrag sofort eine für Tätigkeiten jeder Art gültige Arbeitsberechtigung EU.

Da Deine Frau und ihr Kind die genannten Rechte aber auch ohne die erwähnten Bescheinigungen bereits besitzen - das Aufenhaltsrecht der EU ist nur eine "deklaratorisches" - muss sie auch sofort ALG II bekommen.

Hier ist das Buch von dem Muleta sprach:
http://www.vonloeper.de/migrationssozialrecht

Mick,
Änderung:
Wenn die Verkaufserlöse einem gemeinnützigen
Zwecke zu Gute kommen, mache ich den Link
wieder sichtbar.

Änderung:
Danke, ich wurde überzeugt, dass dieser Link ge-
zeigt werden darf.


viel Erfolg!

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« Zuletzt geändert: 15.05.2008 um 20:37:32 von Mick »  
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Antwort #4 - 13.05.2008 um 19:59:18
 
Frizzz schrieb am 13.05.2008 um 17:42:47:
Hhabe ich Leistungen nach dem SGB 2 beantragt. Im Antrag habe ich meine Frau und ihre Tochter mit angegeben. Nach kurzer Zeit erhielten wir einen Bewilligungsbescheid für die beantragten Leistungen. Einige Tage später bekamen wir einen Termin, um im Amt über die berufliche Zukunft meiner Frau zu sprechen. Dort im Gespräch erfuhren wir das ihre Zeugnisse alle ungültig sind, solange sie nicht beglaubigt sind. Dann kam die Frage nach einer Niederlassungserlaubnis.


Hallo
bitte mache dich mit den Termina vertraut, wie z.B. Niederlassungserlaubnis, die ihr sicher nicht beantragt habt und schreibe etwas deutlicher:
Ich verstehe dich so, das die Leistungen für DICH alleine bewilligt sind, Muletta denkt das die Leistungen für alle bewilligt sind, was ist richtig.

den gleichen Fall hatten wir im Bekanntenkreis
nach 3 Monaten meldet sich deine Frau arbeitssuchend
Du marschierst umgehend zum Sozialamt und trägst vor das IHR nichts zu leben habt. (Unterlagen sollten vollständig sein)
Sollten Probleme auftreten ist der Weg zum Sozialgericht angesagt (Kein Anwaltszwang), dort gibt es ein Instrument das der einstweiligen Anordnung entspricht zur sofortigen Hilfe.
In dem mir bekannten Fall hat das Amt zwar jedes Mal erst kurz vor dem Termin beim Sozialgericht die Forderungen erfüllt aber nach dem 3 Mal lief es dann sauber.

gruss
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« Zuletzt geändert: 13.05.2008 um 20:44:11 von Mick » 
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Antwort #5 - 13.05.2008 um 20:53:42
 
gc schrieb am 13.05.2008 um 19:56:15:
von Amts wegen sofort mit der Anmeldung eine Freizügigkeitsbescheinigung ausstellen

Hoi,
wo genau kann man das mit "sofort mit der
Anmeldung" nachlesen?

Und worauf beruht hier die Freizügigkeit? Habe ich
da irgendwas übersehen?
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Muleta
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Antwort #6 - 13.05.2008 um 21:03:49
 
Mick schrieb am 13.05.2008 um 20:53:42:
wo genau kann man das mit "sofort mit der Anmeldung" nachlesen?

Und worauf beruht hier die Freizügigkeit? Habe ich
da irgendwas übersehen?


die Freizügigkeitsbescheinigung ist "unverzüglich" auszustellen (§ 5 Abs. 1 FreizügigkG/EU). Da die Anforderungen an die Glaubhaftmachung an ein Freizügigkeitsrecht zur Arbeitssuche (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügigkG/EU) nicht eben hoch sind, kann ich mir in der Tat kaum einen Fall vorstellen, in dem die Bescheinigung nicht gleich ausgehändigt werden müsste. Aber Du hast schon recht, unverzüglich bedeutet nicht (zwingend) sofort.

Die Arbeitssuche ergibt sich weiterhin schon durch die Beantragung von Leistungen nach dem SGB II (§ 1 SGB II). Auch dann, wenn die Hoffnung eine Stelle zu finden, zunächst nicht sonderlich groß ist.

Mick schrieb am 13.05.2008 um 21:10:40:
Mir war
nicht klar, dass sein Antrag auf Leistungen, in dem
er Frau und Kind mit angibt, auch für sie diese Aus-
wirkung hat.


§ 38 SGB II.

Muleta
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Antwort #7 - 13.05.2008 um 21:10:40
 
Muleta schrieb am 13.05.2008 um 21:03:49:
Die Arbeitssuche ergibt sich weiterhin schon durch die Beantragung von Leistungen nach dem SGB II (§ 1 SGB II).


Frizzz schrieb am 13.05.2008 um 17:42:47:
Damit wir wenigstens etwas zum leben haben, habe ich Leistungen nach dem SGB 2 beantragt. Im Antrag habe ich meine Frau und ihre Tochter mit angegeben.


Aha, ok. Das habe ich dann "überlesen". Mir war
nicht klar, dass sein Antrag auf Leistungen, in dem
er Frau und Kind mit angibt, auch für sie diese Aus-
wirkung hat.
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Antwort #8 - 13.05.2008 um 21:18:13
 
Smiley ....vielen Dank für euren schnellen Antworten, ich komme mit dem lesen gar nicht hinterher.
Ja, die Leistungen wurden uns (alle drei) für ein halbes Jahr bewilligt. Aber heut morgen hat die SB entschieden das nur mir alleine Leistungen zustehen und will uns einen geänderten Bescheid zusenden.
Ich denke, wir können nachweisen das sich meine Frau schon länger hier aufhält und vielleicht bekommen wir dann doch noch Geld.
Notfalls müssen wir dann zum Sozialamt oder Sozialgericht.
Danke erstmal für eure Hilfe Smiley
Ich kenne mich mit solchen Themen gar nicht aus und war schon ganz verzweifelt. Es ist nunmal Schei... , wenn nicht alles nach Plan läuft und man muß zum Amt laufen. Aber ich hoffe wir haben bald wieder neue Arbeit.
gruß tilo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #9 - 13.05.2008 um 21:18:26
 
Mick schrieb am 13.05.2008 um 20:53:42:
Hoi,
wo genau kann man das mit "sofort mit der
Anmeldung" nachlesen?


Art 8 Abs. 2 Unionsbürgerrichtlinie "Eine Anmeldebescheinigung wird unverzüglich ausgestellt" (gemeint ist die Freizügigkeitsbescheinigung, die europarechtlich eine reine Anmeldebescheingung ist).

Das macht in der Praxis ja auch normalerweise keine Probleme.

Über den Zweck der Arbeitsuche hinaus - für die hier bereits eine Freizügigkeitsberechtigung besteht - ergibt sich ein Aufenthaltsrecht hier auch aus § 28 AufenthG sowie dem Verbot der Schlechterstellung von Unionsbürgern gegenüber Drittstaatern. Das deutsche Recht beschränkt die Freizügigkeit von Arbeitsuchenden nicht auf eine 3-Monatsfrist.

Dennoch kann hier - darauf willst du wohl hinaus - und sollte evtl. auch eine AE nach § 28 mit unbeschränkter Erwerbserlaubnis bei der ABH beantragt werden. Auch in dem Fall müsste von der ABH aber zumindest umgehend eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden.

Gründe für die Verweigerung des ALG II über die Dreimonatsfrist hinaus ergeben sich aus alledem jedenfalls nicht. Und ebenso kann unabhängig vom behördlich bereits bescheinigten Status aufgrund des zweifellos  legalen sowie auch "tatsächlichen Aufenthaltes" ab sofort Sozialhilfe beansprucht werden, wenn ALG II für die 3-Monatsfrist verweigert wird, § 23 SGB XII .

gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 30.05.2008 um 22:00:12
 
Muleta schrieb am 13.05.2008 um 19:27:40:
das ist so pauschal in der Regel Unsinn. Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt werden sich aber ggf. mit Apostille/Legalisation und beglaubigter Übersetzung erhöhen.


Da es sich um Dokumente aus einem EU-Staat handelt, sollte man allein mit beglaubigter Übersetzung hinkommen.

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Antwort #11 - 31.05.2008 um 00:15:03
 
ulf schrieb am 30.05.2008 um 22:00:12:
Da es sich um Dokumente aus einem EU-Staat handelt, sollte man allein mit beglaubigter Übersetzung hinkommen. 

Die EU-Mitgliedschaft ersetzt weder ein geltendes
Abkommen (sog. "Apostille-Vertrag"), noch befreit sie all-
gemein vom Erfordernis der Legalisation von Urkunden.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 31.05.2008 um 15:22:06
 
Ralf schrieb am 31.05.2008 um 00:15:03:
Die EU-Mitgliedschaft ersetzt weder ein geltendes
Abkommen (sog. "Apostille-Vertrag"), noch befreit sie all-
gemein vom Erfordernis der Legalisation von Urkunden.


Hast Du einmal C-298/99 und ähnliche EuGH-Urteile gelesen?

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Antwort #13 - 01.06.2008 um 15:50:43
 
Angenommen sie wäre mit Frizzz nicht verheiratet würde dann nicht noch die Übergangszeit von 6 oder 7 JAhren nach Beitrtitt zur EU für die neuen Mitgliedsstaaten gelten was die Freizügigkeit angeht? Hatte mal gelesen das es da sowas gibt.
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Antwort #14 - 01.06.2008 um 15:56:44
 
@ streets

Was du vermutlich meinst, ist der freie Zugang zum Arbeitsmarkt, der im Moment den Neu-Eulen noch nicht gewährt wird.

Die Freizügigkeit könnte sie aber trotzdem in Anspruch nehmen, nach dem FreizügG/EU .

trixie
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