Frizzz schrieb am 13.05.2008 um 17:42:47:Meine Frau (estnisch) und ich (deutsch) haben vor einem Jahr in Estland geheiratet. Seit 2 Monaten lebt sie mit ihrer Tochter bei mir in Deutschland. Hier im Einwohnermeldeamt ist sie seit 7 Wochen registriert. In den letzten Jahren war ich selbständig und habe vor einem Monat aufgrund zu hoher Außenstände das Gewerbe abgemeldet. Damit wir wenigstens etwas zum leben haben, habe ich Leistungen nach dem SGB 2 beantragt. Im Antrag habe ich meine Frau und ihre Tochter mit angegeben. Nach kurzer Zeit erhielten wir einen Bewilligungsbescheid für die beantragten Leistungen.
mit einem Bewilligungsbescheid in der Tasche verstehe ich jetzt irgendwie das Problem nicht ganz. Dann ist doch alles in Butter.
Zitat:Einige Tage später bekamen wir einen Termin, um im Amt über die berufliche Zukunft meiner Frau zu sprechen. Dort im Gespräch erfuhren wir das ihre Zeugnisse alle ungültig sind, solange sie nicht beglaubigt sind.
das ist so pauschal in der Regel Unsinn. Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt werden sich aber ggf. mit Apostille/Legalisation und beglaubigter Übersetzung erhöhen. Über die Kostentragung könnte man dann nochmal diskutieren...
Zitat:Dann kam die Frage nach einer Niederlassungserlaubnis. Ich sagte, das wir einen Antrag im Ausländeramt auf einen Aufenthaltstitel gestellt haben und bisher noch keine Nachricht haben. Daraufhin sagte die Sachbearbeiterin das meine Frau kein Recht auf Leistungen nach SGB 2 habe.
das ist wohl richtig (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II), aber die Leistungen wurden doch bereits bewilligt?!? Da wäre also ein Aufhebungs- oder Abänderungsbescheid nötig, bis dahin sind die bewilligten Leistungen auch zu zahlen. Außerdem würde dann ggf. ein Anspruch nach dem
SGB XII bestehen (beim Sozialamt beantragen, obwohl die ARGE eigentlich den Antrag gem. § 16 Abs. 2 SGB I weiterleiten müsste). Jedenfalls ist besteht nach drei Monaten Aufenthalt ein Anspruch auf ALG 2 - entscheidend ist die tatsächliche Aufenthaltsdauer, soweit diese nachgewiesen werden kann (z.B. Flugticket o.ä.).
Vielleicht sollte sich die Sachbearbeiterin mal einfach mal ein gutes und trotzdem halbwegs allgemeinverständliches Buch zu der Thematik ansehen, z.B. Classen, Sozialleistungen für MigrantInnen und Flüchtlinge.
Zitat:Leistungen nach SGB 2 würden nur mir zustehen und meine Frau und ihre Tochter hätten keinen Anspruch auf soziale Hilfe in Deutschland.
das ist schlicht falsch.
Zitat:Sie legte mir nahe, das wir alle drei nach Estland gehen und uns dort eine Arbeit suchen sollen, vielleicht hätten wir dort mehr Glück.
da wäre von hier aus jetzt eine DAB geschrieben worden...
Zitat:Also Anspruch auf ALG 2 hat nur, wer in Deutschland gearbeitet hat.
völlig falsch.
Muleta