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niederlassungerlabnis nach § 26 Abs. 3 (Gelesen: 5.589 mal)
adeladel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #15 - 29.03.2008 um 17:52:00
 
    DANKE
  und können sie mir sagen ob das BAMF ein widerrufverfahren in meinen fall eingeleitet??  wenn ich ihnen sage woher komme ich ??
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #16 - 29.03.2008 um 17:53:11
 
schweitzer schrieb am 29.03.2008 um 17:21:05:
Ich glaube, Mick, da gibt es seit dem 28.08.2007 eine "böse Falle", die bis dahin nicht im Gesetz stand. (Ich bin selbst erst vor kurzem drauf gestoßen worden und war ziemlich schockiert  Schockiert/Erstaunt) -

Ich zitiere den ab dem 28.08.2007 dem § 73 AsylVfG neu hinzugefügten Absatz 7:...


das ist in Anbetracht von der Entscheidungen in den Sachen BVerwG 1 C 21.06, BVerwG 1 C 34.06, BVerwG 1 C 38.06 natürlich bedenklich und dürfte auch zu einer gerichtlichen Überprüfung führen.

Andererseits sollte man auch mal sehen, dass (1) vorliegend eine NE nach 26 Abs. 4 ebenfalls in Frage käme und (2) sich auch die ganze Folgeproblematik des Widerrufs im Ermessenswege auf die erreichte bzw. nicht erreichte Integration beschränkt.

Der politische Wille, mangelhaft integrierte Flüchtlinge, bei denen die Anerkennungsvoraussetzungen entfallen sind, auf ein Leben im Herkunftsland zu verweisen, entbehrt jedenfalls nicht einer gewissen nachvollziehbaren Ratio.

Muleta
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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #17 - 29.03.2008 um 18:05:22
 
Hi Schweitzer,
für die NE 26.3 werden 3 Jahre AE 25.2 verlangt, dies war hier am 31.12.07 erfüllt.

Bis zum 31.12.08 soll die automatische Prüfung durchgeführt in alle Fällen, die vor dem 1.1.05 unanfechtbar wurden. Normalerweise liegt diese Prüfung nach 3 Jahren im Ermessen der Behörden und muss dann nicht mehr (unbedingt) durchgeführt werden. Tatsächlich wurde sie m.W. auch früher (fast) immer durchgeführt zumindest bei Einbürgerung, die viele Berechtigte deshalb lieber nicht beantragten.

Die Rücknahme der Asylanerkennung nach so langer Zeit ist empfinde ich weniger als Problem, dass dann aber gleichzeitig auch die NE/AE wiederrufen werden kann, dass empfinde ich als krass: Das macht die ganze Asylanerkennung ggf. zu einer besserern Duldung.
thom
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #18 - 29.03.2008 um 18:07:49
 
thom schrieb am 29.03.2008 um 18:05:22:
Das macht die ganze Asylanerkennung ggf. zu einer besserern Duldung. 

Und was ist mit dem zwischenzeitlichen Schutz vor dem Heimatstaat ? Zählt der nicht ?

proll
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #19 - 29.03.2008 um 18:09:59
 
adeladel schrieb am 29.03.2008 um 17:52:00:
und können sie mir sagen ob das BAMF ein widerrufverfahren in meinen fall eingeleitet??wenn ich ihnen sage woher komme ich ??


Mit 100%iger Sicherheit wird das hier letztlich niemand sagen können. Und Prognosen im Bereich des Flüchtlingsrechts sind immer eine vage Sache ...

=schweitzer=
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adeladel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: ungeklärt
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Antwort #20 - 29.03.2008 um 18:20:13
 
Das BAMF  wird auch eine widerrufverfahren eingeleitet wenn ; der anerkannenter flüchtlinge statenlos ist ,, und als minderheit in diese land woher der kommt  verfolgt ,verhaftet , getotet usw...
        zum bei spiel (statenlose palästeneser aus dem irak)??
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Antwort #21 - 29.03.2008 um 18:22:57
 
Muleta schrieb am 29.03.2008 um 17:53:11:
Der politische Wille, mangelhaft integrierte Flüchtlinge, bei denen die Anerkennungsvoraussetzungen entfallen sind, auf ein Leben im Herkunftsland zu verweisen, entbehrt jedenfalls nicht einer gewissen nachvollziehbaren Ratio.


Das hätte ich gern geglaubt, ABER Die Widerrufeinscheidung an sich hat meine Meinung nach leider mit der erreichten Integrationstufe nichts zu tun. Das BAMF hat eh keinerlei Ahnung wie gut sich die Asylanerkannte integriert haben !!!!


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