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niederlassungerlabnis nach § 26 Abs. 3 (Gelesen: 5.540 mal)
adeladel
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27.03.2008 um 17:33:13
 
HALLO, ich habe bitte eine frage ,und zwar ,, ich bin seit 1997 in DE, und seit 2000 im
besitz eine Aufenthaltsbefugnis für anerkannenter flüchtlinge, und als Aufenthaltsbefugnis vom 23.05.2004 bis 23.05.2006 verlängert, und von 23.05.2006 bis   23.05.2008 als aufenthaltserluabnis nach § 25 Abs. 2 verlängert ,nach § 101 Abs.2 die aufenthaltsbefugnis gilt ab dem 01.01.2005 als aufenthaltserluabnis weiter ,am 26.03.2008 habe ich auf der niederlassungerluabnis nach §26 Abs. 3 beantragt,,aber die ausländerbehörde hat mir gesagt dass ich die voraussetzung des besitzes einer aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs. 2 für drei jahre nicht erffüle ,da ich bis 23.05.2006 im besitz einer aufenthaltsbefugnis bin . Die frage ist ob die seiten des besitzes der aufenthaltsbefugnis nach dem 01.01.2005 für die drei jahre frist angerechnet können??? danke
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« Zuletzt geändert: 27.03.2008 um 17:48:44 von adeladel »  
 
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Mick
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Antwort #1 - 27.03.2008 um 17:49:42
 
adeladel schrieb am 27.03.2008 um 17:33:13:
Die frage ist ob die seiten des besitzes der aufenthaltsbefugnis nach dem 01.01.2005 für die drei jahre frist angerechnet können??? danke

Hi,

aufgrund der Fortgeltungsregelung: ein klares "Ja".
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #2 - 27.03.2008 um 20:21:00
 
    Hallo , danke für ihre antwort ,, aber ich stelle die frage anders , wie folgt:
Nach § 26 Abs. 3 ausländern die seit drei jahre eine aufenthaltseraubnis nach § 25Abs. 2 besitzen , eine niederlassungerlabnis erteilt wird,,solange keine widerruf von BAMF. Die zeiten des besitzes der aufenthaltsbefugnis wird nicht angerechnet .
     auf die frist von drei jahren für die erteilung einer NE nach § 26 abs. 3,die aufenthaltsbefugnis vor dem 01.01.2005 nicht anzurechnen.
     die frage ,,was meinst der gesetzgeber,, meint nicht auch der besitz der aufenthaltsbefugnis nach dem 01.01.2005,,
     und meinte nicht so dass sie berechnen nur die aufenthaltserlaubnis die erst ab dem 01.01.2005 ausgestelt ,,, zum beispiel , ,, für mich wurde die aufenthaltserlabnis  nach §25 abs. 2 am 23.05.2006 ausgestellt ,,denn muss ich bis 23.05.2009 warten???
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Antwort #3 - 27.03.2008 um 22:52:25
 
hallo adeladel

wenn du schon seid 5 jahren in deutschland lebst und zurzeit arbeitest und keine staatliche beihilfen bekommst und auch ausreichend deutsch sprechen kannst dann kannst du für die unbefristete niederlassung beantragen.
wenn du bis lang auch nicht straflich bekannt bist.
dann kannst du es bekommen.

gruu adeel
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Antwort #4 - 27.03.2008 um 23:02:58
 
Adeel schrieb am 27.03.2008 um 22:52:25:
wenn du schon seid 5 jahren in deutschland lebst und zurzeit arbeitest und keine staatliche beihilfen bekommst und auch ausreichend deutsch sprechen kannst dann kannst du für die unbefristete niederlassung beantragen. 

Hi,

wenn Du das auf § 9 AufenthG beziehst, ist das
mit dem hier bestehenden Aufenthaltstitel falsch.

adeladel schrieb am 27.03.2008 um 20:21:00:
Hallo , danke für ihre antwort ,, aber ich stelle die frage anders , wie folgt:
Nach § 26 Abs. 3 ausländern die seit drei jahre eine aufenthaltseraubnis nach § 25Abs. 2 besitzen , eine niederlassungerlabnis erteilt wird,,solange keine widerruf von BAMF. Die zeiten des besitzes der aufenthaltsbefugnis wird nicht angerechnet .
auf die frist von drei jahren für die erteilung einer NE nach § 26 abs. 3,die aufenthaltsbefugnis vor dem 01.01.2005 nicht anzurechnen.
die frage ,,was meinst der gesetzgeber,, meint nicht auch der besitz der aufenthaltsbefugnis nach dem 01.01.2005,,
und meinte nicht so dass sie berechnen nur die aufenthaltserlaubnis die erst ab dem 01.01.2005 ausgestelt ,,, zum beispiel , ,, für mich wurde die aufenthaltserlabnisnach §25 abs. 2 am 23.05.2006 ausgestellt ,,denn muss ich bis 23.05.2009 warten???

Verstehe ich nicht so wirklich. Aber es gilt:

Du hast seit dem 01.01.2005 eine AE nach § 25
Abs. 2 AufenthG und damit kommt die Anwendung
des § 26 Abs. 3 AufenthG in Betracht.

Änderung:
Es gibt keine Aufenthaltsbefugnis nach dem 01.01.2005
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Antwort #5 - 28.03.2008 um 11:56:22
 
Ich habe am 26.03.2008 auf der niederlassungerlaubnis nach § 26 Abs. 3 beantrgat ,, aber die ausländerbehörde hat mir gesagt dass ich kein anspruch habe , weil ich die aufenthaltserlabnis nach § 25 Abs. 2 nicht seit drei jahre besitze ,da die zeiten des besitzes der aufenthaltsbefugnis ab dem 01.01.2008 nich anzurechnen . die ausländerbehörde hat über einer widerruf die anerkennung Von BAMF nicht gesagt .
  was bedeutet dass??
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Antwort #6 - 28.03.2008 um 12:19:45
 
adeladel schrieb am 28.03.2008 um 11:56:22:
Ich habe am 26.03.2008 auf der niederlassungerlaubnis nach § 26 Abs. 3 beantrgat ,, aber die ausländerbehörde hat mir gesagt dass ich kein anspruch habe 
hat sie Dir das mündlich gesagt oder schriftlich mitgeteilt?
Stelle Deinen Antrag auf jeden Fall kurz schriftlich, nicht mündlich, und warte dann die schriftliche Entscheidung ab.

Wenn die Befugnis als AE 25.2 fortgilt, dann trat dieser Wechsel am 1.1.05 ein, auch wenn der Aufkleber erst 2006 getauscht wurde, und die geforderten 3 JAhre sind um. Da das Bamf eine Stellungnahme geben muss, kann es etwas dauern.
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Antwort #7 - 28.03.2008 um 13:54:01
 
Danke für ihre antwort ,
   Dass hat mir mündlich mitgeteilt,, aber habe ich schon am 26.03.2008 die NE nach § 26 Abs. 3 schriftlich beantragt .
   Die anerkennung als flüchtlinge ist seit 1997 rechtskräftig und bis jetzt .
   Die Ausländerbehörde in diesem fall muss eine anfrage an BAMF ob die anerkennung widerrufen soll schicken ,  oder die ausländerbehörde auf der stellungnahme warten muss ?? weil die ausländerbehörde hat mir mitgeteilt dass dauert 4 bis 6 wochen .
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adeladel
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Antwort #8 - 28.03.2008 um 18:10:55
 
adeladel schrieb am 28.03.2008 um 13:54:01:
Danke für ihre antwort ,
  Dass hat mir mündlich mitgeteilt,, aber habe ich schon am 26.03.2008 die NE nach § 26 Abs. 3 schriftlich beantragt .
  Die anerkennung als flüchtlinge ist seit 1997 rechtskräftig und bis jetzt .
  Die Ausländerbehörde in diesem fall muss eine anfrage an BAMF ob die anerkennung widerrufen soll schicken ,  oder die ausländerbehörde auf der stellungnahme warten muss ?? weil die ausländerbehörde hat mir mitgeteilt dass dauert 4 bis 6 wochen .  

muss ich bis 31.12.2008 warten??
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Antwort #9 - 28.03.2008 um 18:43:12
 
adeladel schrieb am 28.03.2008 um 18:10:55:
muss ich bis 31.12.2008 warten??

Hi,
nein, die 3-Jahres-Frist endete mit Ablauf
des 31.12.2007.
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Antwort #10 - 28.03.2008 um 18:52:49
 
Danke ,
  Aber  hat schön die BAMF bis 31.12.2007 auch die ausländerbehörde mitgeteilt dass kein widerruf  gibt?? oder die ausländerbehörde muss auf diese mitteilung warten ,, meine jetzt ab 26.03.2008?
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Antwort #11 - 29.03.2008 um 16:41:37
 
Hallo
    Ich hab ende märz 2008 auf der erteilung einer NE nach § 26 Abs. 3 beantragt ,,
    Die fesstellung des § 51 ist seit 1997 rechtskräftig und als flüchtlinge bin ich
    seit 2000 anerkannent.   
    und ich besitze jetzt eine aufenthaltserlabnis nach § 25 Abs. 2 ,,
    die ausländerbehörde hat mir über einer mitteilng der BAMF nicht mitgeteilt ,,
    Wie kann ich über diese mitteilung der BAMF an der ausländerbehörde eine
    auskunft bekommen (wenn kein widerruf gibt).
            danke
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Antwort #12 - 29.03.2008 um 17:03:51
 
Da diese Fragen in diesem Thread bereits erörtert wurden,
habe ich das hinten angehängt.

Bitte keine neue Baustelle für die gleiche Frage aufmachen.

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Antwort #13 - 29.03.2008 um 17:08:05
 
Nach Deinem Antrag vom 26.3. wird das BAMF nun prüfen, das Ergebnis erfährst Du dann durch die ABH.
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Antwort #14 - 29.03.2008 um 17:21:05
 
Mick schrieb am 28.03.2008 um 18:43:12:
Hi,
nein, die 3-Jahres-Frist endete mit Ablauf
des 31.12.2007.


Ich glaube, Mick, da gibt es seit dem 28.08.2007 eine "böse Falle", die bis dahin nicht im Gesetz stand. (Ich bin selbst erst vor kurzem drauf gestoßen worden und war ziemlich schockiert  Schockiert/Erstaunt) -

Ich zitiere den ab dem 28.08.2007 dem § 73 AsylVfG neu hinzugefügten Absatz 7:

Zitat:
Ist die Entscheidung über den Asylantrag vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden, hat die Prüfung nach Absatz 2a Satz 1 spätestens bis zum 31. Dezember 2008 zu erfolgen.


Das BAMF hat also immer noch Zeit mit der Mitteilung, ob ein Widerrufsverfahren eingeleitet wird oder nicht und das selbst bei Fällen von Flüchtlingen wie hier, die bereits im Jahr 2000 unanfechtbar anerkannt worden sind !!!

Ich hätte nicht übel Lust einiges von dem hier aufzuschreiben, was ich darüber denke - aber ich kenne ja die Forumregeln ...  Lippen versiegelt

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