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Ferneheschliessung (Gelesen: 2.278 mal)
Hevele
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Ferneheschliessung
13.02.2008 um 22:35:41
 
Moin,

heute morgen hat mich meine Mutter mit einem Anruf überrascht. Sie meinte Bekannte von einer Bekannten hätten schon vor einigen Jahren eine Ferneheschliessung vollzogen. Dies war allerdings ein Franzose und eine Brasilianerin.

Ist dies auch als Deutscher Staatsbürger möglich?
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FelizContigo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 13.02.2008 um 23:15:23
 
Die Staatsbürgerschaft ist nicht das entscheidende dabei. Die Ehe muss entsprechend den Gesetzen des Landes geschlossen werden, in dem geheiratet wird (bzw. zumindest nach dessen Recht die Ehe geschlossen wird). Du kannst als Deutscher praktisch auf der ganzen Welt heiraten, und es mag Länder geben, die nicht die physische Anwesenheit auf dem Standesamt erfordern. Wenn du zum Beispiel in Brasilien heiratest, gilt das Recht Brasiliens; die Ehe wird dann auch in Deutschland anerkannt, wenn sie nach brasilianischem Recht rechtmäßig geschlossen wurde.

Denk aber dran, ob/dass es vielleicht Probleme mit dem Visum zur Familienzusammenführung geben kann.
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"Grenzen? Ich habe niemals eine Grenze gesehen. Aber ich hörte, dass sie im Geist vieler Menschen existieren." (Thor Heyerdahl)
 
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Einbeck
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Botsch., Kons.
Staatsangehörigkeit: Deutscher Weltbürger
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Antwort #2 - 13.02.2008 um 23:32:58
 
Die Frage wurde bei www.brasil-web.de
hier der Link:
http://brasil-web.de/forum/24583-ferneheschliessung.html#post208828

auch schon gestellt.

Brasilianisches Recht erlaubt eine Stellvertreter/Bevollmächtigten Eheschließung.
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wolbe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #3 - 14.02.2008 um 08:49:04
 
Hallo,

die Eheschließung, obwohl ein Ehepartner nicht anwesend ist, nennt man Handschuhehe. Ich habe duzu in Wikipedia einen interessanten Artikel gefunden, der schon viele Fragen und Probleme erklärt

Zitat:
Heute müssen nach den meisten Rechtsordnungen der Welt die Verlobten persönlich zur Heirat erscheinen; die sog. Handschuhehe ist im Geltungsbereich dieser Rechtsordnungen daher unzulässig. Dies gilt gemäß § 1311 Satz 1 BGB auch im Geltungsbereich des deutschens Rechts; immerhin hatte der historische Gesetzgeber des BGB die Zulassung der Handschuhehe Ende des 19. Jahrhunderts allerdings erwogen (Prot. IV 51 f.). Dem Verbot der Handschuhehe liegt die Idee zugrunde, dass die Ehe ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft ist. Manche andere Rechtsordnungen lassen die Handschuhehe hingegen zu;

gemäß der unten als erstes genannten Fallgruppe ist die Handschuhehe zulässig nach dem Recht Italiens, Mazedoniens, Mexikos, der Niederlande im Falle der Ministererlaubnis, Polens, Portugals, Spaniens und diverser US-amerikanischen Bundesstaaten;
gemäß der unten als zweites genannten Fallgruppe ist die Handschuhehe zulässig nach dem Recht einiger islamischer Staaten.
Welche Rechtsordnung bei der Beantwortung der Frage über die Zulässigkeit der Handschuhehe zur Anwendung kommt, entscheidet sich nach dem sog. Internationalen Privatrecht desjenigen Staates, dessen Gericht um Beantwortung angerufen wird. Nach dem Internationalen Privatrecht Deutschlands - Art. 11 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) - ist die Rechtsordnung desjenigen Staates anzuwenden, in dem sich der Bote oder der Vertreter zum Zeitpunkt des Eheschlusses befindet. Zudem haben die Gerichte stets den sog. ordre public desjenigen Staates zu beachten, in dem sich ihr Sitz befindet (siehe unten, zweite Fallgruppe). Der ordre public sind die rechtlichen Mindestanforderungen, die einjeder Staat an die Anerkennung ausländischer Rechtsakte stellt; die Anforderungen können, je nach den Grundwertungen seiner Rechtsordnung, unterschiedlich ausfallen.

Bei der Handschuhehe sind danach zwei Fallgruppen zu unterscheiden:

Bei der ersten Fallgruppe haben der Bote bzw. der Vertreter keinerlei Entscheidungsspielraum (Vertreter mit "festgelegter Marschroute"). Sie überbringen lediglich die Erklärung des Eheschließenden bzw. vertreten den Eheschließenden nach dessen Weisungen. Für den Fall, dass eine solche Ehe nach der gemäß dem Internationalen Privatrecht anwendbaren Rechtsordnung wirksam zustande gekommen ist (s.o. die unter Ziff. 1 und 2 genannten Staaten), ist sie auch vor deutschen Gerichten als wirksam anzusehen.
Bei der zweiten Fallgruppe wird dem Vertreter sogar die Auswahl des Ehepartners ermöglicht ("Vertretung im Willen"). Selbst wenn eine solche Ehe nach der gemäß dem Internationalen Privatrecht anwendbaren Rechtsordnung wirksam zustande gekommen ist (s.o. die unter Ziff. 2 genannten Staaten), wäre sie jedenfalls vor deutschen Gerichten als unwirksam anzusehen, weil sie mit dem ordre public Deutschlands nicht vereinbar ist (Art. 6 EGBGB). Der Grund für die Annahme des ordre-public-Verstoßes wird darin gesehen, dass diese Art der Handschuhehe gegen das aus Art. 2 Abs. 1 GG bzw. Art. 6 Abs. 1 GG resultierende Verbot des Eheschließungszwangs verstößt. Diesem Verbot entspricht es, dass die Ehe nur zwischen Partnern geschlossen werden kann, die sich aufgrund freien Entschlusses und übereinstimmenden Willens selbst gewählt haben.
Die rechtliche Beurteilung einer Handschuhehe hängt nicht davon ab, ob diese in einem Vertragsstaat des CIEC-Übereinkommens vom 10. September 1964 zur Erleichterung der Eheschließung im Ausland (Deutschland, Griechenland, die Niederlande, Spanien und die Türkei) geschlossen wurde oder nicht. Denn das CIEC-Übereinkommen enthält keinerlei Regelung zur Handschuhehe.



Gruß Wolfgang
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