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Die Optionspflicht nach § 29 StAG (Gelesen: 25.459 mal)
Ralf
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Die Optionspflicht nach § 29 StAG
17.12.2007 um 23:58:56
 
Die ersten Personen, die im Jahr 2000 nach § 40b StAG eingebürgert
worden sind, sind mittlerweile 18 Jahre alt. Sie sind damit die
ersten, die sich gem. § 29 StAG für eine Staatsangehörigkeit
entscheiden müssen. Bei Kindern, die die deutsche Staatsangehörigkeit
nach § 4 (3) StAG mit der Geburt erworben haben, ist dies frühestens
ab dem Jahr 2018 relevant, sofern diese Regeln dann noch gelten.

Zu diesem Themenkomplex nachfolgend einige Hinweise:

Wer ist betroffen?
Unter die Optionspflicht des § 29 StAG fallen alle Deutschen, die
1.)  die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG oder
nach § 40b StAG erworben haben und
2.) aktuell noch mindestens eine andere Staatsangehörigkeit
besitzen. Letzteres ist nicht vom Besitz eines gültigen Passes
des anderen Staates abhängig.

Da Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4
Abs. 3 StAG erworben haben, frühestens im Jahr 2018 von
diesen Regelungen betroffen sind, geht es erst einmal nur
um solche Personen, die im Jahr 2000 oder kurz danach nach
§ 40b StAG eingebürgert wurden.

Wer ist nicht betroffen?
Nicht unter die Optionspflicht fallen alle Personen, deren
andere Staatsangehörigkeit die eines EU-Staates oder der
Schweiz ist.
Wenn bei der Geburt wenigstens ein Elternteil deutscher
Staatsangehöriger war, wurde die deutsche Staatsangehörig-
keit nach § 4 Abs. 1 StAG erworben, diese Personen fallen
nicht unter das Optionsmodell, auch wenn sie eine oder
mehrere andere Staatsangehörigkeit(en) besitzen.

Wer nach einer anderen Rechtsgrundlage als nach § 40b
eingebürgert wurde, etwa zusammen mit den Eltern, und
noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, muss ebenfalls
keine Entscheidung nach § 29 treffen. Eine evtl. bei der
Einbürgerung ergangene Auflage, nach einer Einbürgerung unter
vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit mit Erreichen
der Volljährigkeit den Verlust der anderen Staatsangehörigkeit
herbeizuführen, bleibt aber unberührt.

Wer zwar nach § 40b eingebürgert wurde, aber die andere
Staatsangehörigkeit entweder mit der Einbürgerung oder
später - etwa im Zusammenhang mit der später erfolgten
Einbürgerung der Eltern - bereits verloren hat, muss eben-
falls keine Entscheidung mehr treffen. Der zwischenzeitlich
eingetretene Verlust der anderen Staatsangehörigkeit ist
aber ggf. nachzuweisen.

Ebenso ist nicht betroffen, wer eine andere Staatsange-
hörigkeit nie erworben hat, also vor der Einbürgerung
nach § 40b staatenlos war.

Verfahren:
Die betroffenen Personen werden um ihren 18. Geburtstag
herum von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde
angeschrieben und darauf aufmerksam gemacht, dass sie
der Optionspflicht unterliegen und was dies bedeutet.

Sodann sollten sich die betroffenen Personen in Ruhe überlegen,
für welche Staatsangehörigkeit sie sich entscheiden. Dazu
haben die Personen zwar einige Jahre Zeit - nämlich bis zur
Vollendung des 23. Lebensjahres - allerdings sollte die
Angelegenheit trotzdem nicht auf die lange Bank geschoben
werden, damit es am Ende nicht doch zu unerwünschten
Ergebnissen kommt. Siehe dazu die nachfolgenden Hinweise.

Hinweis: die Änderungen zum 20.12.2014 sind unter Antwort #6
erläutert.
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« Zuletzt geändert: 21.12.2014 um 19:37:00 von Ralf »  

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Antwort #1 - 18.12.2007 um 00:24:59
 
Möglichkeit 1: Man entscheidet sich für die
ausländische Staatsangehörigkeit:


Mit Zugang einer entsprechenden Erklärung ist
die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch
erloschen.

Die betreffende Person ist demnach Ausländer
und benötigt für den weiteren Aufenthalt im
Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel. In der Regel
besteht darauf allerdings ein Rechtsanspruch,
sofern sich die Person in Deutschland aufhält.

Vgl. § 38 AufenthG
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Antwort #2 - 18.12.2007 um 01:04:26
 
Möglichkeit 2: Man entscheidet sich für die  
deutsche Staatsangehörigkeit:


Dann ist die betreffende Person verpflichtet, spätestens
mit der Vollendung des 23. Lebensjahres (Hinweis: das
ist der Tag vor dem 23. Geburtstag) einen Nachweis
über den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit(en)
vorzulegen, andernfalls erlischt die deutsche Staats-
angehörigkeit automatisch.

Da das Verfahren zur Entlassung aus der ausländischen
Staatsangehörigkeit je nach Staat unter Umständen
mehrere Jahre in Anspruch nehmen kann, wird dringend
empfohlen, den Antrag auf Entlassung aus der aus-
ländischen Staatsangehörigkeit so früh wie möglich zu stellen,
um den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu
vermeiden. Nach dem Wortlaut des Gesetzes tritt dieser
Verlust sonst automatisch ein, auch wenn die betreffende
Person für Verzögerungen im Entlassungsverfahren nicht
verantwortlich ist.

Diese Problematik kann nur dadurch umgangen werden,
indem rechtzeitig vorsorglich eine Beibehaltungs-
genehmigung
beantragt wird. Der Antrag auf Erteilung
der Beibehaltungsgenehmigung kann, auch vorsorglich,
nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt werden
(Ausschlussfrist!). Der Verlust der deutschen Staats-
angehörigkeit tritt dann erst ein, wenn der Antrag bestands-
kräftig abgelehnt wird. Mit einer solchen Ablehnung ist aber
nicht zu rechnen, wenn der nachweislich rechtzeitig gestellte
Entlassungsantrag noch nicht endgültig beschieden worden
ist.
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« Zuletzt geändert: 11.04.2009 um 01:16:23 von Ralf »  

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Antwort #3 - 18.12.2007 um 01:26:02
 
Ist es möglich, auch beide Staatsangehörigkeiten
zu behalten?


Das hängt entscheidend davon ab, welche Staats-
angehörigkeit neben der deutschen besteht.

Immer dann, wenn bei einer Einbürgerung nach § 12
StAG Mehrstaatigkeit hinzunehmen wäre, ist dies
möglich. Das ist der Fall, wenn eine Entlassung aus
der anderen Staatsangehörigkeit gar nicht möglich
ist (vergleiche § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StAG),
oder wenn dies bei einer Einbürgerung nicht erforder-
lich ist.

Denkbar wären auch sonstige unzumutbare Entlassungs-
bedingungen gem. § 12 Abs. 1 Nr. 3 StAG, das wäre aber
jeweils im Einzelfall zu prüfen.

In jedem Fall ist es aber zwingend erforderlich,
dass in solchen Fällen rechtzeitig, also spätestens
bis zur Vollendung des  21. Lebensjahres, eine
Beibehaltungsgenehmigung beantragt wird.


Eine spätere Beantragung der Beibehaltungs-
genehmigung ist nicht möglich (Ausschlussfrist!)

Hinweis: Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung,
auf die nach § 29 Abs. 4 ein Rechtsanspruch besteht, ist
gebührenfrei! (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 4 StAG).
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« Zuletzt geändert: 21.12.2014 um 19:37:50 von Ralf »  

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Antwort #4 - 18.12.2007 um 01:57:27
 
Wichtiger Hinweis:

Wer die oben stehenden Hinweise und Fristen
ignoriert oder versäumt (auch unverschuldet)
und eine Erklärung nach § 29 StAG nicht recht-
zeitig oder überhaupt nicht abgibt, verliert nach
der gegenwärtigen Rechtslage mit der Vollendung
des 23. Lebensjahres automatisch die deutsche
Staatsangehörigkeit!




Für Diskussionen zu diesem Thema bitte einen neuen
Thread in diesem Forum eröffnen.
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« Zuletzt geändert: 18.12.2007 um 09:03:24 von Ralf »  

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Antwort #5 - 23.06.2011 um 22:57:43
 
Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge
und Integration hat zu diesem Thema jetzt einen informativen
Flyer veröffentlicht, den wir auf unseren Seiten gerne zur
Verfügung stellen:

klick hier

(.pdf-Dokument)
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Antwort #6 - 21.12.2014 um 18:43:03
 
Änderung:

Seit dem 20.12.2014 wird neben den bereits weiter oben
genannten Personen ein weiterer Personenkreis nicht mehr
von der Optionspflicht erfasst:

Personen, die im Inland aufgewachsen sind.

Darunter fällt, wer:

1. sich acht Jahre gewöhnlich im Inland aufgehalten hat,
2. sechs Jahre im Inland eine Schule besucht hat oder
3. über einen im Inland erworbenen Schulabschluss oder eine im Inland abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.

Diese Zeiten müssen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
beisammen sein.

Nach Satz 2 des § 29 Abs. 1a können daüber hinaus im
Einzelfall weitere Personen von der Optionspflicht befreit
werden, wenn eine besondere Härte vorliegt.
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