Die ersten Personen, die im Jahr 2000 nach § 40b
StAG eingebürgert
worden sind, sind mittlerweile 18 Jahre alt. Sie sind damit die
ersten, die sich gem. § 29
StAG für eine Staatsangehörigkeit
entscheiden müssen. Bei Kindern, die die deutsche Staatsangehörigkeit
nach § 4 (3)
StAG mit der Geburt erworben haben, ist dies frühestens
ab dem Jahr 2018 relevant, sofern diese Regeln dann noch gelten.
Zu diesem Themenkomplex nachfolgend einige Hinweise:
Wer ist betroffen?Unter die Optionspflicht des § 29
StAG fallen alle Deutschen, die
1.) die deutsche Staatsangehörigkeit nach
§ 4 Abs. 3 StAG oder
nach § 40b
StAG erworben haben und
2.) aktuell noch mindestens eine andere Staatsangehörigkeit
besitzen. Letzteres ist
nicht vom Besitz eines gültigen Passes
des anderen Staates abhängig.
Da Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4
Abs. 3
StAG erworben haben, frühestens im Jahr 2018 von
diesen Regelungen betroffen sind, geht es erst einmal nur
um solche Personen, die im Jahr 2000 oder kurz danach nach
§ 40b
StAG eingebürgert wurden.
Wer ist nicht betroffen?Nicht unter die Optionspflicht fallen alle Personen, deren
andere Staatsangehörigkeit die eines EU-Staates oder der
Schweiz ist.
Wenn bei der Geburt wenigstens ein Elternteil deutscher
Staatsangehöriger war, wurde die deutsche Staatsangehörig-
keit nach
§ 4 Abs. 1 StAG erworben, diese Personen fallen
nicht unter das Optionsmodell, auch wenn sie eine oder
mehrere andere Staatsangehörigkeit(en) besitzen.
Wer nach einer anderen Rechtsgrundlage als nach § 40b
eingebürgert wurde, etwa zusammen mit den Eltern, und
noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, muss ebenfalls
keine Entscheidung nach § 29 treffen. Eine evtl. bei der
Einbürgerung ergangene Auflage, nach einer Einbürgerung unter
vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit mit Erreichen
der Volljährigkeit den Verlust der anderen Staatsangehörigkeit
herbeizuführen, bleibt aber unberührt.
Wer zwar nach § 40b eingebürgert wurde, aber die andere
Staatsangehörigkeit entweder mit der Einbürgerung oder
später - etwa im Zusammenhang mit der später erfolgten
Einbürgerung der Eltern - bereits verloren hat, muss eben-
falls keine Entscheidung mehr treffen. Der zwischenzeitlich
eingetretene Verlust der anderen Staatsangehörigkeit ist
aber ggf. nachzuweisen.
Ebenso ist nicht betroffen, wer eine andere Staatsange-
hörigkeit nie erworben hat, also vor der Einbürgerung
nach § 40b staatenlos war.
Verfahren:Die betroffenen Personen werden um ihren 18. Geburtstag
herum von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde
angeschrieben und darauf aufmerksam gemacht, dass sie
der Optionspflicht unterliegen und was dies bedeutet.
Sodann sollten sich die betroffenen Personen in Ruhe überlegen,
für welche Staatsangehörigkeit sie sich entscheiden. Dazu
haben die Personen zwar einige Jahre Zeit - nämlich bis zur
Vollendung des 23. Lebensjahres - allerdings sollte die
Angelegenheit trotzdem nicht auf die lange Bank geschoben
werden, damit es am Ende nicht doch zu unerwünschten
Ergebnissen kommt. Siehe dazu die nachfolgenden Hinweise.
Hinweis: die Änderungen zum 20.12.2014 sind unter Antwort #6
erläutert.