i4a - Das Board | |
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Die Optionspflicht nach § 29 StAG https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1197932336 Beitrag begonnen von Ralf am 17.12.2007 um 23:58:56 |
Titel: Die Optionspflicht nach § 29 StAG Beitrag von Ralf am 17.12.2007 um 23:58:56
Die ersten Personen, die im Jahr 2000 nach § 40b StAG eingebürgert
worden sind, sind mittlerweile 18 Jahre alt. Sie sind damit die ersten, die sich gem. § 29 StAG für eine Staatsangehörigkeit entscheiden müssen. Bei Kindern, die die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 (3) StAG mit der Geburt erworben haben, ist dies frühestens ab dem Jahr 2018 relevant, sofern diese Regeln dann noch gelten. Zu diesem Themenkomplex nachfolgend einige Hinweise: Wer ist betroffen? Unter die Optionspflicht des § 29 StAG fallen alle Deutschen, die 1.) die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG oder nach § 40b StAG erworben haben und 2.) aktuell noch mindestens eine andere Staatsangehörigkeit besitzen. Letzteres ist nicht vom Besitz eines gültigen Passes des anderen Staates abhängig. Da Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG erworben haben, frühestens im Jahr 2018 von diesen Regelungen betroffen sind, geht es erst einmal nur um solche Personen, die im Jahr 2000 oder kurz danach nach § 40b StAG eingebürgert wurden. Wer ist nicht betroffen? Nicht unter die Optionspflicht fallen alle Personen, deren andere Staatsangehörigkeit die eines EU-Staates oder der Schweiz ist. Wenn bei der Geburt wenigstens ein Elternteil deutscher Staatsangehöriger war, wurde die deutsche Staatsangehörig- keit nach § 4 Abs. 1 StAG erworben, diese Personen fallen nicht unter das Optionsmodell, auch wenn sie eine oder mehrere andere Staatsangehörigkeit(en) besitzen. Wer nach einer anderen Rechtsgrundlage als nach § 40b eingebürgert wurde, etwa zusammen mit den Eltern, und noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, muss ebenfalls keine Entscheidung nach § 29 treffen. Eine evtl. bei der Einbürgerung ergangene Auflage, nach einer Einbürgerung unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit mit Erreichen der Volljährigkeit den Verlust der anderen Staatsangehörigkeit herbeizuführen, bleibt aber unberührt. Wer zwar nach § 40b eingebürgert wurde, aber die andere Staatsangehörigkeit entweder mit der Einbürgerung oder später - etwa im Zusammenhang mit der später erfolgten Einbürgerung der Eltern - bereits verloren hat, muss eben- falls keine Entscheidung mehr treffen. Der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der anderen Staatsangehörigkeit ist aber ggf. nachzuweisen. Ebenso ist nicht betroffen, wer eine andere Staatsange- hörigkeit nie erworben hat, also vor der Einbürgerung nach § 40b staatenlos war. Verfahren: Die betroffenen Personen werden um ihren 18. Geburtstag herum von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde angeschrieben und darauf aufmerksam gemacht, dass sie der Optionspflicht unterliegen und was dies bedeutet. Sodann sollten sich die betroffenen Personen in Ruhe überlegen, für welche Staatsangehörigkeit sie sich entscheiden. Dazu haben die Personen zwar einige Jahre Zeit - nämlich bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres - allerdings sollte die Angelegenheit trotzdem nicht auf die lange Bank geschoben werden, damit es am Ende nicht doch zu unerwünschten Ergebnissen kommt. Siehe dazu die nachfolgenden Hinweise. Hinweis: die Änderungen zum 20.12.2014 sind unter Antwort #6 erläutert. |
Titel: Re: Die Optionspflicht nach § 29 StAG Beitrag von Ralf am 18.12.2007 um 00:24:59
Möglichkeit 1: Man entscheidet sich für die
ausländische Staatsangehörigkeit: Mit Zugang einer entsprechenden Erklärung ist die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch erloschen. Die betreffende Person ist demnach Ausländer und benötigt für den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel. In der Regel besteht darauf allerdings ein Rechtsanspruch, sofern sich die Person in Deutschland aufhält. Vgl. § 38 AufenthG |
Titel: Re: Die Optionspflicht nach § 29 StAG Beitrag von Ralf am 18.12.2007 um 01:04:26
Möglichkeit 2: Man entscheidet sich für die
deutsche Staatsangehörigkeit: Dann ist die betreffende Person verpflichtet, spätestens mit der Vollendung des 23. Lebensjahres (Hinweis: das ist der Tag vor dem 23. Geburtstag) einen Nachweis über den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit(en) vorzulegen, andernfalls erlischt die deutsche Staats- angehörigkeit automatisch. Da das Verfahren zur Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit je nach Staat unter Umständen mehrere Jahre in Anspruch nehmen kann, wird dringend empfohlen, den Antrag auf Entlassung aus der aus- ländischen Staatsangehörigkeit so früh wie möglich zu stellen, um den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu vermeiden. Nach dem Wortlaut des Gesetzes tritt dieser Verlust sonst automatisch ein, auch wenn die betreffende Person für Verzögerungen im Entlassungsverfahren nicht verantwortlich ist. Diese Problematik kann nur dadurch umgangen werden, indem rechtzeitig vorsorglich eine Beibehaltungs- genehmigung beantragt wird. Der Antrag auf Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung kann, auch vorsorglich, nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt werden (Ausschlussfrist!). Der Verlust der deutschen Staats- angehörigkeit tritt dann erst ein, wenn der Antrag bestands- kräftig abgelehnt wird. Mit einer solchen Ablehnung ist aber nicht zu rechnen, wenn der nachweislich rechtzeitig gestellte Entlassungsantrag noch nicht endgültig beschieden worden ist. |
Titel: Re: Die Optionspflicht nach § 29 StAG Beitrag von Ralf am 18.12.2007 um 01:26:02
Ist es möglich, auch beide Staatsangehörigkeiten
zu behalten? Das hängt entscheidend davon ab, welche Staats- angehörigkeit neben der deutschen besteht. Immer dann, wenn bei einer Einbürgerung nach § 12 StAG Mehrstaatigkeit hinzunehmen wäre, ist dies möglich. Das ist der Fall, wenn eine Entlassung aus der anderen Staatsangehörigkeit gar nicht möglich ist (vergleiche § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StAG), oder wenn dies bei einer Einbürgerung nicht erforder- lich ist. Denkbar wären auch sonstige unzumutbare Entlassungs- bedingungen gem. § 12 Abs. 1 Nr. 3 StAG, das wäre aber jeweils im Einzelfall zu prüfen. In jedem Fall ist es aber zwingend erforderlich, dass in solchen Fällen rechtzeitig, also spätestens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, eine Beibehaltungsgenehmigung beantragt wird. Eine spätere Beantragung der Beibehaltungs- genehmigung ist nicht möglich (Ausschlussfrist!) Hinweis: Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung, auf die nach § 29 Abs. 4 ein Rechtsanspruch besteht, ist gebührenfrei! (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 4 StAG). |
Titel: Re: Die Optionspflicht nach § 29 StAG Beitrag von Ralf am 18.12.2007 um 01:57:27
Wichtiger Hinweis:
Wer die oben stehenden Hinweise und Fristen ignoriert oder versäumt (auch unverschuldet) und eine Erklärung nach § 29 StAG nicht recht- zeitig oder überhaupt nicht abgibt, verliert nach der gegenwärtigen Rechtslage mit der Vollendung des 23. Lebensjahres automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit! Für Diskussionen zu diesem Thema bitte einen neuen Thread in diesem Forum eröffnen. |
Titel: Re: Die Optionspflicht nach § 29 StAG Beitrag von Ralf am 23.06.2011 um 22:57:43
Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge
und Integration hat zu diesem Thema jetzt einen informativen Flyer veröffentlicht, den wir auf unseren Seiten gerne zur Verfügung stellen: klick hier (.pdf-Dokument) |
Titel: Re: Die Optionspflicht nach § 29 StAG Beitrag von Ralf am 21.12.2014 um 18:43:03
Änderung:
Seit dem 20.12.2014 wird neben den bereits weiter oben genannten Personen ein weiterer Personenkreis nicht mehr von der Optionspflicht erfasst: Personen, die im Inland aufgewachsen sind. Darunter fällt, wer: 1. sich acht Jahre gewöhnlich im Inland aufgehalten hat, 2. sechs Jahre im Inland eine Schule besucht hat oder 3. über einen im Inland erworbenen Schulabschluss oder eine im Inland abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. Diese Zeiten müssen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres beisammen sein. Nach Satz 2 des § 29 Abs. 1a können daüber hinaus im Einzelfall weitere Personen von der Optionspflicht befreit werden, wenn eine besondere Härte vorliegt. |
i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4! YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten. |