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Uneingeschränkte Arbeitserlaubnis? Wann? (Gelesen: 2.270 mal)
diid
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Beiträge: 88
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Uneingeschränkte Arbeitserlaubnis? Wann?
14.11.2007 um 16:39:02
 
Hallo,

ich überlege mir seit einiger Zeit, die uneingeschränkte Arbeitserlaubnis gemäß BeschVerfV §9 zu beantragen. Allerdings bin ich mir nicht sicher, ob ich alle Voraussetzungen erfülle.

Ich war während des Studiums von Mai.2002 bis April.2005 (36 Monate) und von Okt.06 bis Jun.07 (9 Monate) als studentische Hilfskraft beschäftigt. D.h., Krankenversicherung zahlte ich selbst, Rentenversicherung usw. wurden automatisch vom Gehalt abgezogen. Seit Juli 2007 besitze ich die AE nach §18 und bin vollzeit beschäftigt.

Die erste Frage ist halt, ob ich die §9(1)1 erfülle. Ist die Beschäftigung als Hiwi eine solche Beschäftigung, die dem Absatz §9(2)2 oder §9(2)3 entspricht?

Die zweite Frage ist, falls ich die §9(1)1 jetzt nicht erfülle, wann erfülle ich denn die §9(1)2. Wenn ich nicht missverstanden habe, sollte ich nach 36-(36+9)/2=13,5 Monaten im Besitz einer AE nach §18 die §9(1)2 erfüllen, oder?

Besten Dank für Eure Hilfe im Voraus!

Viele Grüße
diid
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diid
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Beiträge: 88
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Uneingeschränkte Arbeitserlaubnis? Wann?
Antwort #1 - 20.11.2007 um 15:00:04
 
Könnte vielleicht jemand mir dabei helfen?  Traurig Danke sehr!
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KAJA
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Arbeitsagentur
Staatsangehörigkeit: kroatisch
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Antwort #2 - 20.11.2007 um 16:14:12
 
Hallo diid,

wenn ich Dich richtig verstanden habe, warst Du während Deiner Beschäftigungen während des Studiums nicht pflichtversichert in allen Zweigen der Sozialversicherung. Wenn das so ist, können Deine Beschäftigungen während des Studiums nicht auf die Beschäftigungszeit nach § 9 Abs.1 Nr. 1 angerechnet werden.

also erfüllst Du die Vorausstzungen des § 9 erst ab Juli 2008 (max. 2 Jahre des Studiums + 1 Jahr Aufenthalt nach § 18.

Gruß Kaja
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Danka
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: nicht EU
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Antwort #3 - 26.11.2007 um 12:43:13
 
KAJA schrieb am 20.11.2007 um 16:14:12:
also erfüllst Du die Vorausstzungen des § 9 erst ab Juli 2008 (max. 2 Jahre des Studiums + 1 Jahr Aufenthalt nach § 18


Das wäre ja im Idealfall. Den Idealfall habe ich aber noch bei Keinem (ich und meine Bekannte) gesehen. Meistens funktioniert die Regelung umgekehrt: 1 Jahr des Studiums + 2 Jahre Aufenthalt nach §18. Warum das so ist, frage ich mich auch... aber dieses ODER wird gerne als unverbindlich wahrgenommen und umgesetzt. Deswegen würde ich hier eher sagen, nicht im Juli 2008, sondern im Juli 2009. Du kannst es aber trotzdem probieren, vielleicht wirst du einfach mehr Erfolg haben... vielleicht ist es irgendwie vom Bundelsland abhängig.

Grüße
Danka
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Vergleiche nicht- wer lebt ist unvergleichlich
 
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gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #4 - 28.11.2007 um 22:54:07
 
Hallo Danka,

die in § 9 Abs. 1 BeschVerfV geregelten Fristen wurden mit dem EU-Richtlinienumsetzungsgesetz ab 28.08.07 verkürzt.
Daher sind deine Erfahrungen wohl veraltet und was Kaja zu den Fristen sagt dürfte zutreffen.

gc
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