flower018 schrieb am 29.10.2007 um 11:48:56:Muss das Sprachvisum trotzdem schon vor der Einreise gestellt werden oder kann er auch nach Deutschland einreisen, sich hier zum Sprachkurs anmelden und damit dann dass Sprachvisum beantragen?
ist es dann möglich dass er gleich das Sprachvisum für ein Jahr beantragt
Er beantragt ein Sprachvisum. Vor der Einreise. Das Visum wird (durch die Botschaft) mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten erteilt. Für die Ausländerbehörde muss ersichtlich sein, dass es sich nicht um ein Visum für einen Kurzaufenthalt im Bundesgebiet handelt (weil dieser wäre auch ohne Visum möglich). Es kann dann von der Ausländerbehörde als Aufenthaltserlaubnis verlängert werden.
Der Antrag richtet sich nach § 16 Absatz 5
AufenthG Zitat:§ 16 Studium; Sprachkurse; Schulbesuch
(5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen … erteilt werden. Absatz 2 gilt entsprechend. = (2) Während des Aufenthalts soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. § 9 findet keine Anwendung.
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Erlernen der deutschen Sprache wird nur für die Teilnahme an einem Intensivsprachkurs erteilt. Ein Intensivsprachkurs setzt voraus, dass seine Dauer von vornherein zeitlich begrenzt ist, in der Regel täglichen Unterricht (mindesten 18 Unterrichtsstunden pro Woche) umfasst und auf den Erwerb umfassender deutscher Sprachkenntnisse gerichtet ist. Abend- und Wochenendkurse erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
Eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Intensivsprachkurs soll nur dann erteilt werden, wenn die Bewerber über ausreichende Mittel für ihren Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes während ihres voraussichtlichen Aufenthalts im Bundesgebiet verfügen, wobei eine Verpflichtung nach § 68
AufenthG ausreicht.
Ist das Ausbildungsziel nach Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis noch nicht erreicht und besteht aufgrund vorliegender Unterlagen der Bildungseinrichtung die Aussicht, dass es noch erreicht werden kann, soll die Aufenthaltserlaubnis
längstens bis zur Gesamtgeltungsdauer von zwölf Monaten verlängert werden.
Eine Erwerbstätigkeit während eines Intensivsprachkurses
kann während der Ferien nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gestattet werden. Das Visum bzw. die Aufenthaltserlaubnis ist mit folgender Auflage zu versehen: "Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zur Teilnahme an einem Sprachkurs der ....schule. Erwerbstätigkeit nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde".
flower018 schrieb am 29.10.2007 um 11:48:56:Auf der Ausländerbehörde teilte man mir mit dass ein Arbeitsvisum nur für Hochqualifizierte ausgestellt werden kann !!
Das stimmt so nicht ganz. Für Hochqualifizierten gibt es die Niederlassungserlaubnis nach § 19
AufenthG. Es gibt aber außerdem noch die §§ 18 (Beschäftigung), 20 (Forschung) und 21 (selbständige Tätigkeit) - die Frage dabei ist nur, in wie fern dein Freund für welche dieser Varianten in Frage käme.