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Möglichkeiten Einreise Argentinier? Sprachvisum? 90 Tage verlängern? (Gelesen: 7.055 mal)
flower018
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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29.10.2007 um 11:48:56
 
Hallo! Vielleicht kann mir ja jemand von Euch helfen oder paar Tips geben in dem ganzen Verfahrenschaos  Zwinkernd !

Mein Freund ist Argentinier und möchte für ein Jahr hier nach Deutschland damit wir das "Zusammenleben" testen möchten. Er hätte hier eine Zusage zu einer Arbeitsstelle in einer kleinen Firma. Da ich auch berufstätig bin wäre eine Wohnung vorhanden und eigentlich alles in allem garkein Problem wäre da nicht das grosse ABER *seufz* ! Denn nun wissen wir nicht welche Möglichkeiten es gibt (welches Visum) damit er für ein Jahr hierbleiben kann. Auf der Ausländerbehörde teilte man mir mit dass ein Arbeitsvisum nur für Hochqualifizierte ausgestellt werden kann Griesgrämig !! Somit entfällt dies es schonmal da es ja nur eine "normale" Arbeitsstelle ist und nicht Dipl.-Dipl.-Prof. oder was die auch immer benötigen Griesgrämig !!
Die zweite Möglichkeit die wir uns jetzt überlegt haben wäre ein Sprachkurs überr dieses Jahr zu machen, was natürlich der schwierigere Weg ist da er wohl während des Sprachkurses nicht arbeiten darf. Er ist berechtigt sich in Deutschland 90 Tage ohne Sprachvisum aufzuhalten, nun meine Frage: Muss das Sprachvisum trotzdem schon vor der Einreise gestellt werden oder kann er auch nach Deutschland einreisen, sich hier zum Sprachkurs anmelden und damit dann dass Sprachvisum beantragen?
Da es ja verschiedene Stufen des Sprachkurses gibt (A1, A2...) ist es dann möglich dass er gleich das Sprachvisum für ein Jahr beantragt damit er die Kurse hintereinander wahrnehmen kann oder muss immer erst ein Kurs beendet werden und dann die Verlängerung des Sprachvisums beantragt werden?
Vielleicht kann mir ja jemand von Euch seine Erfahrungen, Tips etc. mitteilen würd mich total über Antwort freuen! Herzliche Dank schonmal... Durchgedreht
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Sondra
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Antwort #1 - 01.11.2007 um 15:05:57
 
flower018 schrieb am 29.10.2007 um 11:48:56:
Muss das Sprachvisum trotzdem schon vor der Einreise gestellt werden oder kann er auch nach Deutschland einreisen, sich hier zum Sprachkurs anmelden und damit dann dass Sprachvisum beantragen?
ist es dann möglich dass er gleich das Sprachvisum für ein Jahr beantragt

Er beantragt ein Sprachvisum. Vor der Einreise. Das Visum wird (durch die Botschaft) mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten erteilt. Für die Ausländerbehörde muss ersichtlich sein, dass es sich nicht um ein Visum für einen Kurzaufenthalt im Bundesgebiet handelt (weil dieser wäre auch ohne Visum möglich). Es kann dann von der Ausländerbehörde als Aufenthaltserlaubnis verlängert werden.

Der Antrag richtet sich nach § 16 Absatz 5 AufenthG

Zitat:
§ 16 Studium; Sprachkurse; Schulbesuch

(5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen … erteilt werden. Absatz 2 gilt entsprechend. = (2) Während des Aufenthalts soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. § 9 findet keine Anwendung.


Eine Aufenthaltserlaubnis zum Erlernen der deutschen Sprache wird nur für die Teilnahme an einem Intensivsprachkurs erteilt. Ein Intensivsprachkurs setzt voraus, dass seine Dauer von vornherein zeitlich begrenzt ist, in der Regel täglichen Unterricht (mindesten 18 Unterrichtsstunden pro Woche) umfasst und auf den Erwerb umfassender deutscher Sprachkenntnisse gerichtet ist. Abend- und Wochenendkurse erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

Eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Intensivsprachkurs soll nur dann erteilt werden, wenn die Bewerber über ausreichende Mittel für ihren Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes während ihres voraussichtlichen Aufenthalts im Bundesgebiet verfügen, wobei eine Verpflichtung nach § 68 AufenthG ausreicht.

Ist das Ausbildungsziel nach Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis noch nicht erreicht und besteht aufgrund vorliegender Unterlagen der Bildungseinrichtung die Aussicht, dass es noch erreicht werden kann, soll die Aufenthaltserlaubnis längstens bis zur Gesamtgeltungsdauer von zwölf Monaten verlängert werden.

Eine Erwerbstätigkeit während eines Intensivsprachkurses kann während der Ferien nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gestattet werden. Das Visum bzw. die Aufenthaltserlaubnis ist mit folgender Auflage zu versehen: "Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zur Teilnahme an einem Sprachkurs der ....schule. Erwerbstätigkeit nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde".

flower018 schrieb am 29.10.2007 um 11:48:56:
Auf der Ausländerbehörde teilte man mir mit dass ein Arbeitsvisum nur für Hochqualifizierte ausgestellt werden kann  !!

Das stimmt so nicht ganz. Für Hochqualifizierten gibt es die Niederlassungserlaubnis nach § 19 AufenthG. Es gibt aber außerdem noch die §§ 18 (Beschäftigung), 20 (Forschung) und 21 (selbständige Tätigkeit) - die Frage dabei ist nur, in wie fern dein Freund für welche dieser Varianten in Frage käme.
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flower018
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Antwort #2 - 02.11.2007 um 09:11:35
 
Vielen, vielen Dank für Deine Antwort du hast mir schon sehr geholfen  Durchgedreht !! Er würde/könnte dann in einem Architekturbüro arbeiten, eigentlich genau dass was er jetzt auch macht, aber die Dame auf der Ausländerbehörde meinte dass Arbeitsvisum würde ziemlich sicher abgelehnt werden da es bei uns in Deutschland genug arbeitslose Architekten gebe und hier eine Begründung zu finden wäre wohl sehr schwer.

Aber wenn es doch möglich ist auch in den Ferien zu arbeiten wäre das schon sssuupper da es doch ziemlich schwierig ist ein halbes Jahr oder Jahr hier zu bleiben ohne irgendwas zu verdienen.

Wird das Sprachvisum dann auch problemlos verlängert mich verunsichert das nur ein bisschen wenn es erst nur für 3 Monate ausgestellt wird und ich hab ein bisschen Angst dass er sich anmeldet für den Kurs über ein halbes Jahr, den Flug passend zum Kurs bucht und dann aufeinmal wirds nicht verlängert Griesgrämig !!
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Antwort #3 - 02.11.2007 um 10:54:11
 
flower018 schrieb am 02.11.2007 um 09:11:35:
Aber wenn es doch möglich ist auch in den Ferien zu arbeiten wäre das schon sssuupper da es doch ziemlich schwierig ist ein halbes Jahr oder Jahr hier zu bleiben ohne irgendwas zu verdienen. 


I.d.R. wird die AE gem. § 16 AufenthG nur erteilt, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist. Dies erfolgt dann oftmals mittels VE durch einen Dritten. Sollte dies nicht möglich sein, so besteht hins. der Erteilung einer AE nach § 16 AufenthG kaum Aussicht auf Erfolg.
Hinsichtlich der möglichen Erwerbstätigkeit bleibt anzumerken, dass sicher die Frage nach dem eigentlichen Aufenthaltzweck gestattet sein darf, wenn ohne die Arbeit keine
Deutschkenntnisse erworben werden können, da der LU nicht gesichert ist.
Es ist immer eine Ermessensentscheidung der ABH, ob eine derartige AE erteilt wird.
Einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht !


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Antwort #4 - 02.11.2007 um 13:43:47
 
Nein, nein die VE kann auf jeden Fall vorgelegt werden dass ist nicht das Problem da ich einen festen Arbeitsplatz habe. Die Versorgung wäre somit abgesichert. Es geht nur darum dass es natürlich einfacher ist wenn er hier die Möglichkeit hat wenigstens ein bisschen was neben der Schule dazu zu verdienen. Er muss ja schon die komplette Schule monatlich zahlen und es ist ziemlich frustierend dass man weiss man könnte arbeiten, darf aber nicht und sitzt dann den ganzen Nachmittag zuhause rum Griesgrämig !!

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Antwort #5 - 02.11.2007 um 13:56:51
 
http://www.info4alien.de/studium/studium.htm
Zitat:
Eine Erwerbstätigkeit ist bei einem Aufenthalt zum Sprachkurs ausgeschlossen.

Wenn er hier ist um einen Sprachkurs zu machen, darf er nicht arbeiten.
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Kirsten
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Antwort #6 - 03.11.2007 um 16:54:53
 
Wer kann denn so ein Sprachvisum überhaupt bekommen, ist mir immer noch nicht ganz klar.
Geht auch eine Beantragung , wenn bereits mit Schengenvisum da?

Wie läuft das, wenn schon Deutschkenntnisse (B1 ) vorhanden?
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Einbeck
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Antwort #7 - 03.11.2007 um 17:08:56
 
Man muss zuerst zwischen versch. Typen und Sachverhalte unterscheiden

Zunächst bis zu 3 Monate  Aufenthalt in Deutschland:
in diesem Falle kann man Deutsch je nach Staatsangehörigkeit visafrei
oder mit Schengen-visa lernen
Achtung: nicht verlängerbar oder umwandelbar, Wiederausreise nach Ablauf visafreier Zeit oder des visums erforderlich, ABH kann keine AE zu Sprachkurs erteilen.

Wer länger als 3 Monate in Deutschland bleiben möchte:

§ 16 Abs. 5 AufenthG für reine Sprachkurse
theoretisch für jedermann der längerfristig Deutsch in Deutschland lernen möchte

Achtung: Hört sich einfach an, Rückkehrbereitschaft muss gegeben sein,
und Gründe/Zweck des Sprachkurses werden durchaus geprüft,
Vorsicht: Mißbrauch.
Aufenthaltsdauer nicht unbegrenzt, Regelfall 1 Jahr

bzw.
§ 16 Abs. 1 AufenthG wer Sprachkurs,
sogenannten studienvorbereitenden Sprachkurs, für späteres Studium in Deutschland benötigt


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Kirsten
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Antwort #8 - 04.11.2007 um 09:22:53
 
Einbeck schrieb am 03.11.2007 um 17:08:56:
Man muss zuerst zwischen versch. Typen und Sachverhalte unterscheiden



Wer länger als 3 Monate in Deutschland bleiben möchte:

§ 16 Abs. 5 AufenthG für reine Sprachkurse
theoretisch für jedermann der längerfristig Deutsch in Deutschland lernen möchte

Achtung: Hört sich einfach an, Rückkehrbereitschaft muss gegeben sein,
und Gründe/Zweck des Sprachkurses werden durchaus geprüft,
Vorsicht: Mißbrauch.
Aufenthaltsdauer nicht unbegrenzt, Regelfall 1 Jahr

bzw.
§ 16 Abs. 1 AufenthG wer Sprachkurs,
sogenannten studienvorbereitenden Sprachkurs, für späteres Studium in Deutschland benötigt




zu Abs.5
Ja, was gibt man dann als Gründe/Zweck an, damit Prüfung erfolgreich?

zu Abs.1
Ein Studium in Deutschland (aufbauend)wäre durchaus auch sinnvoll, weil der jetzige Abschluß nicht überall entsprechend anerkannt wird, gibt es da Altersbeschränkungen oder sonstige Beschränkungen?. Sorry, ich habe ziemliche NullAhnung.
Und da dann auch echt das Problem der Finanzierung!
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Antwort #9 - 04.11.2007 um 15:06:01
 
Kirsten schrieb am 04.11.2007 um 09:22:53:
zu Abs.5
Ja, was gibt man dann als Gründe/Zweck an, damit Prüfung erfolgreich? 


Am besten die Wahrheit.

Und was anderes sollte niemand antworten, mit Sprachkurs-visa, vorallen längerfristigen sprachkurs-Visa  wird viel..........
da versuchen es viel auf die ......einfache Tour.....

Ein Thema das für heisse Diskussionen sorgen kann, daher lasse ich es bei den Punkten

Laut Antrag bist Du zu wahrheitsgemässen Angaben verpflichtet, das unterschreibst Du auch.

Da hier, bei langfristigen sprachkurs-visa, viel -sagen wir es mal versucht wird (auch um einen längerfristigen Aufenthalt überhaupt zu ermöglichen)-- ist mittlererweile an einigen Orten, je nach Antragsteller und Sachverhalt, die Vorlage von Lebensläufen oder Befragung was seit Schulabschluss getan wurde etc. üblich, man prüft halt die  Ernsthaftigkeit, Glaubwürdigkeit etc.

Je nach Antragsteller/Sachverhalt wird auch geprüft, warum man bisher noch kein Deutsch im Heimatland gelernt hat oder es im Heimatland and Sprachinstituten nicht lernen kann.

Mit Sprachkurs Visa darf man nicht, wiederhole --nicht- arbeiten, man kann keine Arbeitserlaubnis bekommen.
Finanzierung der Aufenthaltes muss gesichert sein.
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Sondra
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Antwort #10 - 05.11.2007 um 14:27:14
 
maki schrieb am 02.11.2007 um 13:56:51:
Wenn er hier ist um einen Sprachkurs zu machen, darf er nicht arbeiten.

Da ist das Bundesinnenministerium einer anderen Meinung

Zitat:
16.5 Aufenthaltserlaubnisse zur Teilnahme an Sprachkursen und zum Schulbesuch
16.5.1.3 § 16 Abs. 3 und 4 finden keine Anwendung. Eine Erwerbstätigkeit während eines Intensivsprachkurses kann während der Ferien nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gestattet werden.

Kirsten schrieb am 04.11.2007 um 09:22:53:
Ein Studium in Deutschland (aufbauend) wäre durchaus auch sinnvoll, weil der jetzige Abschluß nicht überall entsprechend anerkannt wird, gibt es da Altersbeschränkungen oder sonstige Beschränkungen?

Es gibt keine Beschränkungen - zumindest nicht, so lange man sein Studium finanzieren kann. Es gibt aber allerdings auch keinen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu Studiumzwecke - siehe deutliche Formulierung in "Vorläufige Anwendungshinweise AufenthG, FreizügG/EU" des BMI

Zitat:
16.0 Allgemeines
16.0.1 Auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums besteht kein Rechtsanspruch.
Über entsprechende Anträge wird nach § 16 Abs. 1 im Wege des Ermessens entschieden.
Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 sowie die Versagungsgründe des § 5 Abs. 4, § 10 und § 11 sind zu beachten.

Fazit: wenn ein berechtigtes (und begründbares) Interesse besteht, ein postgraduales, ein Ergänzungs- oder ein Zweitstudium in D zu machen, dann soll er es versuchen. Der "vernünftige" Weg ist: checken, wie er sein Studium am sinnvollsten aufbauen (ergänzen) kann und wo die entsprechende Ausbildung angeboten wird, sich dorthin für eine Zulassung zum Studium bewerben (mehrfach Bewerbungen sind möglich und erlaubt, so dass er im Falle mehrerer Zulassungszusagen anschließend entscheiden kann, bei welcher Uni er bleiben will) und mit den entsprechenden Unterlagen den Antrag stellen - siehe

Zitat:
16.1.2 Studierende
16.1.2.1 Ausländer gelten als Studierende, wenn sie für ein Studium ... zugelassen sind. Der Nachweis der Zulassung wird durch die Vorlage des Zulassungsbescheides (im Original) der Bildungseinrichtung geführt. Er kann ersetzt werden durch
16.1.2.1.1 - eine Studienplatzvormerkung einer Hochschule oder einer staatlichen, staatlich geförderten oder staatlich anerkannten Einrichtung zum Erlernen der deutschen Sprache,
16.1.2.1.2 - eine Bescheinigung einer Hochschule oder eines Studienkollegs, aus der sich ergibt, dass für die Entscheidung über den Zulassungsantrag die persönliche Anwesenheit des Ausländers am Hochschulort erforderlich ist; die Bescheinigung muss eine Aussage darüber enthalten, dass der Zulassungsantrag des Ausländers geprüft worden ist und eine begründete Aussicht auf seine Zulassung besteht oder
16.1.2.1.3 - eine Bestätigung über das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Bewerbung zur Zulassung zum Studium (Bewerber-Bestätigung).

Kirsten schrieb am 04.11.2007 um 09:22:53:
Und da dann auch echt das Problem der Finanzierung!

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Antwort #11 - 07.11.2007 um 13:35:47
 
Ich hätte noch kurz eine Fragen bzgl. der Einreise. Wenn er das Visum beantragt hat wird es ja i.d.R. nur für die ersten Monate ausgestellt und muss dann hier direkt bei der Ausländerbehörde verlängert werden. Wie ist dass denn dann mit dem Flugticket. Wenn er dann nur mit einem One-Way-Ticket einreist gibt dies dann Probleme da er ja noch garnicht genau weiss zu welchem Datum sein Sprachkurs abgeschlossen ist. Oder muss er schon das Rückflugticket vorzeigen können auf gut Glück dass es nicht gerade eine Woche vor Abschluss seiner Prüfung ist Griesgrämig ??
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Antwort #12 - 07.11.2007 um 15:03:31
 
Hi ...

Also wenn dein Freund ein Visum zum Zwecke eines Sprachkurses erhält, dann ist das eines des Typs "D" (längerfristiger Aufenthalt) ... allein das spricht schon gegen die Notwendigkeit der Vorlage eines Rückflugtickets.
Die Prüfung, ob ein Rückflugticket vorhanden ist, ist Teil der Bonitätsprüfung, also ob der LU im Bundesgebiet / Schengengebiet und die anschließende Ausreise gesichert ist.
Da du eine VE unterschreiben wirst (ohne die es vermutlich überhaupt kein Visum geben würde), sind die Mittel für die Ausreise anderweitig sichergestellt und ein Rückflugticket braucht bei der Einreise nicht vorgelegt werden.

Gruß
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Das Problem der Welt ist, dass die Dummen voller Selbstgewissheit und die Intelligenten voller Zweifel sind. (Bertrand Russell)

Bei manchem Besprechungsteilnehmer muss man sich fragen: Hilft er bei der Lösung, oder gehört er zum Problem? (Robert Jungk)

In Krisenzeiten suchen Intelligente nach Lösungen, Idioten suchen nach Schuldigen. (Vicco von Bülow)
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Antwort #13 - 07.11.2007 um 15:04:42
 
flower018 schrieb am 07.11.2007 um 13:35:47:
Wenn er dann nur mit einem One-Way-Ticket einreist gibt dies dann Probleme

Wieso denn das schon wieder? Ein ordentlicher Sprachkurs dauert mindestens 6 Monaten - warum sollte man so weit im voraus sein Ticket reservieren (wenn das überhaupt geht)? Ich sehe da keine Probleme - und die ABH wird sicher nicht schon bei der Verlängerung nach dem Rückflugticket fragen.
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Antwort #14 - 28.01.2008 um 16:22:43
 
Hallo Ihr Lieben,

so, nach langem Hin und Her sind wir schon sehr viel weiter. Wir haben uns jetzt entschlossen ein Visum für einen Sprachkurs mit anschliessendem Studium zu beantragen, so kann er hier sein Studium vollends beenden. Wir haben jetzt fast alle notwendigen Unterlagen zusammen, Verpflichtungserklärung, Krankenversicherung und die Bestätigung für den Sprachkurs. Was jetzt noch fehlt ist die Bewerberbescheinigung für die Universität die aber auch diese Woche noch kommen müsste da wir die Einschreibungsunterlagen schon eingereicht haben.

Nun meine Frage, wie läuft der ganze Visa-Antrag nun weiter. Er geht mit den kompletten Unterlagen zum Konsulat in BA und dann? Wer entscheidet über das Ja oder Nein direkt das Konsulat dort oder müsssen die Unterlagen dann zuerst hier nach Deutschland geschickt werden? Wielange wird das nach ungefähren Erfahrungswerten ca. dauern und haben wir auch an alles gedacht???

Vielen Dank schon mal für jeden Tip und Hinweis von Euch !
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