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Unterschrift und Name (Gelesen: 2.401 mal)
bananafish
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Unterschrift und Name
23.10.2007 um 18:54:26
 
Hallo alle!

Muss die Unterschrift den Namen des Unterzeichnenden wiedergeben? Z.B. wenn der Unterzeichnende der Russe ist und verwendet normalerweise beim Unterschreiben aller Bankkarten und Unterlagen seine Muttersprache bzw. die kyrillische Schrift. Es ist doch unrecht, dass man im Laden die Karte nicht akzeptiert, nur weil die Verkäuferin nicht lesen kann, wie der Käufer heißt und was da auf der Karte steht. Vielen Dank!
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 23.10.2007 um 19:02:59
 
Eine Unterschrift muss identifizierbar sein.

Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Lesbarkeit einer Unterschrift. Einseitige Willenserklärungen (z.B. Kündigung, Anfechtung, Aufrechnung) sind unwirksam, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der einmalig ist, entsprechend charakteristische Merkmale aufweist und sich als Wiedergabe eines Namens darstellt (BGH NJW 1987, 1334, OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 946)

Drei lesbare Buchstaben reichen aus, um eine rechtswirksame Unterschrift zu leisten. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden (Az: 17 U 166/04). Dem voraus ging ein Rechtsstreit einer GmbH-Geschäftsführerin gegen eine Auto-Leasingfirma. Nachdem die GmbH nicht mehr die Leasingraten für Fahrzeuge aufbringen konnte, wandte die Geschäftsführerin ein, dass der Kaufvertrag ohnehin nicht gültig sei, da die Unterschrift nicht rechtswirksam sei. Die Richter des Frankfurter OLG stellten jedoch fest, dass für eine rechtsverbindliche Unterschrift ein Schriftzug ausreiche, der die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichne. Dies sei der Fall, wenn jemand, der den Namen des Unterschreibenden und dessen Unterschrift kenne, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen könne. Drei Buchstaben würden meist dazu ausreichen. Mit weniger Buchstaben könnten die Schriftzeichen auch als nicht rechtswirksame Handzeichen oder Paraphe gewertet werden.

Quelle:http://de.wikipedia.org/wiki/Unterschrift

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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 23.10.2007 um 19:58:09
 
Zitat:
Eine Unterschrift muss identifizierbar sein.

[i]Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Lesbarkeit einer Unterschrift. Einseitige Willenserklärungen (z.B. Kündigung, Anfechtung, Aufrechnung) sind unwirksam, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der einmalig ist, entsprechend charakteristische Merkmale aufweist und sich als Wiedergabe eines Namens darstellt (BGH NJW 1987, 1334, OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 946)

Drei lesbare Buchstaben reichen aus, um eine rechtswirksame Unterschrift zu leisten.


Dürfen es auch drei kyrillische Biuchstaben sein?

Die Deutsche Botschaft Moskau sagt, es müssen für ihre Zwecke sogar.
http://www.moskau.diplo.de/Vertretung/moskau/de/01/Visabestimmungen/FAQ__/FAQ__A...

Gruß, ULF
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 23.10.2007 um 20:10:53
 
ulf schrieb am 23.10.2007 um 19:58:09:
Dürfen es auch drei kyrillische Biuchstaben sein?

Wenn der, für den die Unterschrift bestimmt ist, kyrillisch kann und die Unterschrift an Hand der drei Zeichen erkennt, kein Problem.

Aber erwarte nicht von der Verkäuferin an einer x-beliebigen Kasse eines deutschen Warenhauses, dass die kyrillisch und somit einne UNterschrift Identifizieren kann.

Man sollte bei sowas einen international anerkannten Standard benutzten, damit man keine Probleme in der Welt bekommt. Solche Probleme sind doch vorhersehbar und deshalb im Vorfeld zu vermeiden.
Deshalb sind ja Pässe auch immer in lateinischen Schriftzeichen (zusätzlich) geschrieben, z.B. neben kyrillischen oder arabischen.

proll
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 24.10.2007 um 18:36:19
 
Zitat:
Aber erwarte nicht von der Verkäuferin an einer x-beliebigen Kasse eines deutschen Warenhauses, dass die kyrillisch und somit einne UNterschrift Identifizieren kann.


naja, ich erwarte von einem Menschen mit mehr als funktionierenden 5 Gehirnzellen schon, dass er in der Lage ist, eine recht übersichtliche Menge an Linien auf einem Blatt Papier mit zwei vorgegebenen Mustern (einmal gedruckt/geprägt und einmal handschriftlich) zu vergleichen und ein mehr oder minder hohes Maß an Übereinstimmung festzustellen. Die o.g. Rechtssprechung hatte jedenfalls die hier angesprochene Problematik ersichtlich nicht im Blick.

Zitat:
Man sollte bei sowas einen international anerkannten Standard benutzten,


Kyrillisch, Kanji, Chinesisch, Arabisch - alles kein "international anerkannter Standard"?

Muleta
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bananafish
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 24.10.2007 um 19:21:38
 
Zitat:
Kyrillisch, Kanji, Chinesisch, Arabisch - alles kein "international anerkannter Standard"?


Wollte auch fragen, hab dann das gelesen. 

Zitat:
Deshalb sind ja Pässe auch immer in lateinischen Schriftzeichen (zusätzlich) geschrieben, z.B. neben kyrillischen oder arabischen.


Das stimmt.
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 25.10.2007 um 13:55:11
 
Muleta schrieb am 24.10.2007 um 18:36:19:
alles kein "international anerkannter Standard"? 

richtig: deshalb hat man ja auch den icao-Standard eingeführt. Noch nicht bei allen Ländern, wird aber sicherlich kommen.

proll
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