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Hinweise BMI vom 02.10.07 (Gelesen: 14.943 mal)
thom
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Berlin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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11.10.2007 um 12:11:56
 
hier

Info vom Flüchtlingsrat Berlin
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VolkerW
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #1 - 11.10.2007 um 14:23:07
 
Danke tolle info
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #2 - 11.10.2007 um 15:01:31
 
Hi,
aber ich würde die mit Vorsicht genießen. Sind nicht
offiziell in allen Ländern bei den ABH'en angekommen
und es bleibt abzuwarten, ob und inwieweit sie ver-
bindlich werden.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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VolkerW
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #3 - 11.10.2007 um 15:07:41
 
Hi Mick,

wie meinst Du das?.

Danke im voraus für ne Antwort
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 11.10.2007 um 15:16:23
 
VolkerW schrieb am 11.10.2007 um 15:07:41:
Hi Mick,

wie meinst Du das?.


er meint, dass das Schäuble-Ministerium in diesen Fragen der Ausländerbehörde von Posemuckel keine verbindlichen Vorschriften machen kann. Die örtliche ABH kann also auch ganz andere Standpunkte vertreten - die Hinweise dem BMI sind also eher unverbindlich.

Muleta
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Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 11.10.2007 um 16:56:58
 
Nicht unbedingt (nur) so Muleta.

Das IM kann durchaus die ABHs bitten/anweisen, sich da-
nach zu richten.

Teilweise werden die neuen Hinweise den ABHs überhaupt
(noch) nicht weiter geleitet. Es gibt da zwischen BMI und
den IMs der Länder wohl diverse Unstimmigkeiten in einzel-
nen Teilen.
Und einige Länder werden dann wieder anderen Kram dazu
basteln oder und bla bla.....

So lange die BMI-Hinweise (mit den Änderungen) eben kei-
nen VwV-Charakter haben ist das alles ziemlich wachsweich.

Veteranen werden sich an die alte AuslG-VwV erinnern, wie
viele Jahre die im Entwurfsstaus schlummerte.
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« Zuletzt geändert: 11.10.2007 um 17:15:51 von N/V »  
 
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gschwarz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 11.10.2007 um 17:50:31
 
Einige der Hinweise scheinen sowieso rechtlich problematisch zu sein, z.B. die Hinweise zu Deutschkenntnissen beim Ehegattennachzug zu Deutschen in Fällen, in denen der Deutsche längere Zeit im Ausland gelebt hat und gemeinsam mit dem ausländischen Ehepartner nach Deutschland zurückkehren möchte. In Rd-Nr. 191 (S. 49/50) wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass § 30 Abs. 1 Satz 2 nicht entsprechend für den Ehegattennachzug zu Deutschen anzuwenden ist. Dies entspricht dem Gesetzestext.

Gleichzeitig wird in Rd.-Nr. 202 (S. 52) argumentiert, dass in Fällen der Rückkehr im Ausland lebender Deutscher nach Deutschland § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 entsprechend anzuwenden ist! Dies ist vom Gesetzestext nicht gedeckt. Die Ausnahme von Deutschkenntnissen ginge nach dem Wortlaut des Gesetzestextes höchstens über die entsprechende Anwendung von § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 (rückkehrender Deutscher ist wie anerkannter Flüchtling oder Asylbewerber zu behandeln), was aber in Rd.-Nr. 202 nicht erwähnt wird. Alternativ könnte die Ausnahme "erkennbar geringer Integrationsbedarf" Anwendung finden, worauf in Rd.-Nr. 202 auch verwiesen wird. Allerdings ist in Rd.-Nr. 202 nicht vom Hochschulabschluss (oder entsprechender Qualifikation) des Ehegatten, sondern von Deutschkenntnissen des Deutschen die Rede, was wiederum durch § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und dem darin enthaltenen Verweis auf die IntegrationskursV nicht gedeckt ist!

Offensichtlich ist beim Verfassen dieser Hinweise dem BMI aufgefallen, dass die Verweise auf "entsprechende Anwendung" einiger Bestimmungen des § 30 im § 28 Abs. 1 reichlich problematisch formuliert sind. Z.B. wäre nach dem Gesetzestext der Ehegatte eines rückkehrenden Deutschen, der hochqualifiziert ist, schlechter gestellt als der Ehegatte eines ausländischen Hochqualifizierten. Diese Versäumnisse im Gesetzestext versucht man nun über solche Hinweise z.B. in der Rd.-Nr. 202 zu regeln, aber ohne klare rechtliche Grundlage.
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VolkerW
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #7 - 12.10.2007 um 09:53:14
 
eine Frage an Jons,

Gestern war ich mal wieder beu der ABH und ich möchte erst mal feststellen, das Sie uns sehr helfen.

Nun zum Thema. Die "Richtlinie" des IM ist also keine Weisung, es ist mehr als Rahmen für ein Handeln zu sehen. Stimmt das?.

In der "Richtinie" des IM wird auch aud das vorgehen der Botschaften abgezielt. Ich habe nun erst einmal richtig verstanden, wie der Prozess ablaufen soll, welche Sprachkenntnisse wirklich erforderlich sind, basierend auf dem europäischen Rahmen.

Was aber nun, wenn man sich daran nicht hält?.

Wie ich schon einmal gepostet habe verlangt unsere Botschaft das A1 oder ( das ist ein Zitat ) - muttersprachlieches Deutsch.

Meine ABH sagt das ist quatsch und ist in keinem Gesetz so verankert.

Kan man sich auf die Richtlinie und deren Inhalt berufen?

Danke für eine Antwort.
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 12.10.2007 um 10:23:45
 
VolkerW schrieb am 12.10.2007 um 09:53:14:
Kan man sich auf die Richtlinie und deren Inhalt berufen? 


Nein, zumal die du offiziell überhaupt nicht kennst,
bzw. kennen dürftest  Cool

Aber natürlich kann dir niemand verbieten, damit einen
Argumentationsversuch zu unternehmen.
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VolkerW
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #9 - 12.10.2007 um 10:39:14
 
Herlichen Dank und gut das ich nicht lesen kann und eine Sonnenbrille trage. Cool
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gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #10 - 26.10.2007 um 15:00:23
 
fons schrieb am 12.10.2007 um 10:23:45:


Nein, zumal die du offiziell überhaupt nicht kennst,
bzw. kennen dürftest  Cool


Die vordemokratischen Zeiten der Geheimnistuerei mit solchen Dokumenten sind - wenngleich mancher Behördenkollege noch immer davon träumen mag - ein für alle mal vorbei - www.informationsfreiheit.de;
http://www.wdr.de/themen/politik/recht/informationsfreihet/060308.jhtml?rubriken...

gruß

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tobikonia
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 08.01.2008 um 16:32:48
 
Die hier eingangs verlinkte Richtlinie PGZU 128/406 ist auch nach meinen Erfahrungen nirgendwo angekommen! Ich habe bereits öfter die Ämter angeschrieben und auf diese Richtlinie verwiesen, stoße aber auf taube Ohren.

Weder bei den Ausländerbehörden, und schon gar nicht bei den Deutschen Botschaften. In meinem Fall schiebt die ABH den schwarzen Peter einfach auf die Auslandsvertretung ab, dass diese Ausnahmeregelungen zu den Deutschkenntnissen (Stichwort: "erkennbar geringer Integrationsbedarf") feststellen sollen. Diese haben jedoch noch nicht mal!! das neue AUFENTHG im Wortlaut vorliegen! Deren Entscheidungsgrundlage ist das Faltblatt des BAMF, welches einige schwerwiegende Fehler enthält. Auf Anfrage teilte mir das Auswärtige Amt mit, dass sie das BAMF bereits aufgefordert haben, das Blatt zu ändern - leider ohne Erfolg.

Es ist schon erschreckend (wenn nicht peinlich), wenn man den Behörden die Originaltexte selbst zufaxen muss, damit diese über die Anweisungen des Bundesministeriums informiert sind....
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #12 - 08.01.2008 um 16:41:20
 
Hast Du auch Fragen ,oder willst nur motzen ?

Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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SigSag
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
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Antwort #13 - 09.01.2008 um 20:34:29
 
Hi,

ich habe hier was Aktuelles von der ABH Berlin:

http://www.berlin.de/imperia/md/content/labo/auslaenderangelegenheiten/vaabhbln....

Meine Frage hierzu ist, ob das schon Vorschriftscharakter hat...insbesondere dieser Auszug:

"28.1.3. Für den Familiennachzug von Ehegatten zu deutschen Staatsangehörigen wurde durch das 2. Änderungsgesetz ein regelmäßiges Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts eingefügt, § 28 Abs. 1 S. 3. Danach kommt es bei Vorliegen besonderer Umstände auf diese Voraussetzung an. Nach der Gesetzesbegründung liegen besondere Umstände bei Personen vor, denen die Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar ist. Dies komme insbesondere bei Doppelstaatlern in Bezug auf das Land in Betracht, dessen Staatsangehörigkeit sie neben der deutschen besitzen, oder bei Deutschen, die geraume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben und die Sprache dieses Staates sprechen.
Sind keine besonderen Umstände ersichtlich, sind hierzu keine Ermittlungen anzustellen und ist die Frage der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts nicht zu prüfen. Soweit allein auf Grund § 28 Abs. 1 S. 3die Zustimmung zur Erteilung des Visums versagt werden soll, sind diese Fälle vorab IV Abtl oder IV Z zur Entscheidung vorzulegen."

Gruß
SigSag
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"Zur-Habe-Name" ist keine persönliche Aushändigung im Sinne dieses Eigentumsvorbehalts.
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #14 - 11.01.2008 um 22:10:17
 
Das ist eine für die Mitarbeiter der Berliner Ausländerbehörde
(nur für die) verbindliche Arbeitsanweisung.
IV AbtL ist die Berliner Ausländerbehördenchefin [inv]Frau Langeheine[/inv], IV Z deren Chefjurist [inv]Herr Mazanke[/inv].

gc


Änderung:
Bitte keine Realnamen von Mitarbeitern von Behörden !!!   
Danke
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« Zuletzt geändert: 11.01.2008 um 22:31:26 von Tippi »  
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