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Fragen zum neuen StAG (Gelesen: 5.436 mal)
laeticia
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21.08.2007 um 16:20:51
 
hi, wann tritt den dieses gesetzt in kraft? nach §§10 müsste ja einen einbürgerungstest abgelegt werden. wisst Ihr ca ab wann es so ist? danke:)
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Ralf
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Antwort #1 - 21.08.2007 um 18:23:32
 
laeticia schrieb am 21.08.2007 um 16:20:51:
wann tritt den dieses gesetzt in kraft?

Das wäre ja schon mal eine schöne Frage für einen
Einbürgerungstest.  Laut lachend

Im Grundgesetz heißt es dazu:

Art 82 GG:
"(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande
gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach
Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte
verkündet. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die
sie erläßt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger
gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatte verkündet.
(2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des
Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung,
so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des
Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben
worden ist."



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Muleta
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Antwort #2 - 21.08.2007 um 18:40:55
 
Ralf schrieb am 21.08.2007 um 18:23:32:

Das wäre ja schon mal eine schöne Frage für einen
Einbürgerungstest.  Laut lachend


da würden etliche Juristen die richtige Antwort nicht finden.

Im Übrigen gilt hier:

Zitat:
(4) Artikel 5 Nr. 7 Buchstabe a § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
und Artikel 5 Nr. 7 Buchstabe c § 10 Abs. 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
treten am ... [Einsetzen: Datum des ersten Tages des dreizehnten auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.


Der Einbürgerungstest kommt also erst sehr viel später.

Muleta
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Ralf
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Antwort #3 - 21.08.2007 um 18:44:17
 
Gut aufgepasst! :paletti
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dododo
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Antwort #4 - 23.08.2007 um 00:52:40
 
Muleta schrieb am 21.08.2007 um 18:40:55:
da würden etliche Juristen die richtige Antwort nicht finden.

Im Übrigen gilt hier:


Der Einbürgerungstest kommt also erst sehr viel später.

Muleta


und was heisst das denn bitte genau ? Heisst das, dass das Gesetz erst zum 13. September in Kraft tritt?

Gruss
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Muleta
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Antwort #5 - 23.08.2007 um 09:39:13
 
dododo schrieb am 23.08.2007 um 00:52:40:
und was heisst das denn bitte genau ? Heisst das, dass das Gesetz erst zum 13. September in Kraft tritt?


die Frage wäre jetzt bei einem Einbürgerungstest nicht so gut gewesen...

Das Paket tritt im Wesentlichen in ca. 1-2 Wochen in Kraft. Der Passus mit dem Einbürgerungstest jedoch erst zum 01.09.2008 oder 01.10.2008.

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dododo
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Antwort #6 - 23.08.2007 um 14:40:12
 
Muleta schrieb am 23.08.2007 um 09:39:13:
die Frage wäre jetzt bei einem Einbürgerungstest nicht so gut gewesen...

Das Paket tritt im Wesentlichen in ca. 1-2 Wochen in Kraft. Der Passus mit dem Einbürgerungstest jedoch erst zum 01.09.2008 oder 01.10.2008.

Muleta


Also ändert sich für gerade laufende Einbürgerungsverfahren nach §§10 fast nichts! Zumindest nichts, was nach neuer Gesetzenlage zum Ablehnen des Antrages führen kann, oder ?

PS: Ich habe das neue Gesetz durchgelesen und nichts gefunden.
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Antwort #7 - 23.08.2007 um 15:30:30
 
dododo schrieb am 23.08.2007 um 14:40:12:
Also ändert sich für gerade laufende Einbürgerungsverfahren nach §§10 fast nichts! Zumindest nichts, was nach neuer Gesetzenlage zum Ablehnen des Antrages führen kann, oder ?


es gibt EBH, die fordern bereits jetzt ganz stumpf und ohne jedes Nachdenken grundsätzlich die Vorlage eines B1-Sprachtests. Das wird wohl in Zukunft noch zunehmen.

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Antwort #8 - 23.08.2007 um 16:18:42
 
Muleta schrieb am 23.08.2007 um 15:30:30:
es gibt EBH, die fordern bereits jetzt ganz stumpf und ohne jedes Nachdenken grundsätzlich die Vorlage eines B1-Sprachtests. Das wird wohl in Zukunft noch zunehmen.

Muleta


Na gut, wer in Deutschland bereits 8 Jahre lebt und Deutsche/r werden will, müsste wohl imstande sein einen B1-Sprachkenntnisse nachzuweisen. Wenn das die einzige erwähnbare Änderung aus der Praxis ist, ist ja alles i.O. Ich hatte schon gefürchtet, dass der Antrag meines Schwester (§§10) aufgrund des neuen Gesetzes negativ beeinflusst werden kann. Aber Sprache kann sie mindestens so gut wie ich.
Gruss.
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Ralf
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Antwort #9 - 23.08.2007 um 17:43:54
 
dododo schrieb am 23.08.2007 um 16:18:42:
Ich hatte schon gefürchtet, dass der Antrag meines Schwester (§§10) aufgrund des neuen Gesetzes negativ beeinflusst werden kann.

Dabei kommt es ja im Wesentlichen darauf an, wann der
Antrag gestellt wurde. Vgl. § 40c (neu).
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Antwort #10 - 23.08.2007 um 18:49:18
 
Muleta schrieb am 23.08.2007 um 15:30:30:
es gibt EBH, die fordern bereits jetzt ganz stumpf und ohne jedes Nachdenken grundsätzlich die Vorlage eines B1-Sprachtests. Das wird wohl in Zukunft noch zunehmen.
Muleta


In meinem Fall reichte als Nachweis meiner Sprachkenntnisse das Abizeugnis (wahlweise Uni-Abschluß-Urkunde).
Andere in Deutschland erworbene Bildungsabschlüsse an staatlichen (oder staatl. anerkannten Bildungseinrichtunge) reichen wohl auch.

Natürlich wird nicht jeder Antragsteller hier in D. einen Bildungsabschluß erworben haben, der muß seine Kenntnisse dann anders nachweisen.

Wer aber einen Antrag nach §10 stellt muß doch ohnehin mindestens 7 Jahre
rechtmäßigen Aufenthalt in D. vorweisen können.
Ich frage mich da als Ausländer ganz konkret, von wem es nach 7-8 Jahren denn  irgendwie zuviel verlangt sein sollte, die "Sprache der Eingeborenen", also hier
deutsch, erlernt zu haben ? Und das unabhängig vom Grad der formalen Bildung. Auch jemand mit Mittelschulbildung muß doch ein ureigenes Interesse haben, deutsch sprechen zu können. Die Sprache ist die Grundvoraussetzung zur Teilhabe am Leben (Politiker sprechen hier von "Integration", ich hänge das bewußt etwas niedriger).
Langer Rede kurzer Sinn: warum einbürgern lassen wollen, wenn man/frau die Sprache der neuen Heimat nicht so gut beherrscht, daß selbst die niedrigen gesetzlichen Hürden unüberwindbar sind ?

Da habe ich ein echtes Verständnisproblem.
(aber man wird mich sicher aufklären  Zwinkernd )



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