Hallo mai,
bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Dein Kind dürfte es keinerlei Probleme geben, weil diese zu erteilen bzw. nun mehr zu verlängern ist (Das heißt, die Behörde hat keinen Ermessensspielraum.) Das galt für die erstmalige Erteilung:
Zitat:§ 33 AufenthG - Geburt eines Kindes im Bundesgebiet
Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, ist abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die Mutter eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt. ...
und gilt auch für die Verlängerung (da Ihr die im Gesetz aufgeführten Bedingungen erfüllst):
Zitat:§ 34
AufenthG - Aufenthaltsrecht der Kinder
(1) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 zu verlängern, solange ein personensorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzt und das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt oder das Kind im Falle seiner Ausreise ein Wiederkehrrecht gemäß § 37 hätte.
Entscheidend ist, dass hier steht "
ist zu verlängern" und das
abweichend von § 5 (1) Nr. 1 (Sicherung des Lebensunterhalts).
Weshalb die
ABH von Dir einen Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts haben will, erschließt sich mir vor diesem Hintergrund nicht. Auf jeden Fall kann das für die Frage der Verlängerung der
AE nicht von Belang sein (siehe oben).
=schweitzer=