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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Aufenthaltserlaubnis - Verlängerung für das Kind
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Beitrag begonnen von mai am 13.08.2007 um 21:29:30

Titel: Aufenthaltserlaubnis - Verlängerung für das Kind
Beitrag von mai am 13.08.2007 um 21:29:30
Hallo alle zusammen!
Zu meinem Fall- ich bin nicht EU-Bürgerin, habe eine NE, mein Mann (besitzt auch eine NE) arbeitet außerhalb EU. Bald muss ich für unseren Sohn seine Aufenthaltserlaubnis verlängern. Nachweis über die gesetzliche Krankenversicherung liegt vor. Bei ABH soll ich einen Nachweis für Lebensunterhalt vorzeigen. Ich bekomme nur 400 Euro monatlich und mein Mann überweist monatlich  das Geld auf mein Konto. Können IN DIESEM FALL die Kontoauszüge als Nachweis für ABH gelten? Wenn nicht, was dann? Danke im Voraus

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis - Verlängerung für das Kind
Beitrag von Janey am 14.08.2007 um 07:14:23
Hallo Mai,

bitte sage uns doch noch, wie alt Dein Sohn ist und ob er in Deutschland geboren ist bzw. seit wann er in Dtl. ist. Zudem wäre es gut zu wissen, seit wann er die AE hat (und falls es auf dem Aufkleber steht, nach welchem §§ sie erteilt wurde).

Gruß, J.  ;)

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis - Verlängerung für das Kind
Beitrag von mai am 16.08.2007 um 09:38:02
Hallo, Janey!
Das Kind ist 2, ist in D geboren, AE seit dem Geburt, §33. Mein Mann hatte früher Job in D, seit kurzem arbeitet er in Prag und wir wissen nicht, ob die Kontoauszüge
ausreichend sind oder ich muß mir neuen Job suchen, damit AB uns.Lebensunterhalt akzeptiert.... :-/
Danke im Voraus für deine Antwort

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis - Verlängerung für das Kind
Beitrag von schweitzer am 16.08.2007 um 09:49:10
Hallo mai,

bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Dein Kind dürfte es keinerlei Probleme geben, weil diese zu erteilen bzw. nun mehr zu verlängern ist (Das heißt, die Behörde hat keinen Ermessensspielraum.) Das galt für die erstmalige Erteilung:


Zitat:
§ 33  AufenthG  - Geburt eines Kindes im Bundesgebiet


Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, ist abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die Mutter eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt. ...


und gilt auch für die Verlängerung (da Ihr die im Gesetz aufgeführten Bedingungen erfüllst):


Zitat:
§ 34 AufenthG - Aufenthaltsrecht der Kinder


(1) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 zu verlängern, solange ein personensorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzt und das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt oder das Kind im Falle seiner Ausreise ein Wiederkehrrecht gemäß § 37 hätte.


Entscheidend ist, dass hier steht "ist zu verlängern" und das abweichend von § 5 (1) Nr. 1 (Sicherung des Lebensunterhalts).

Weshalb die ABH von Dir einen Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts haben will, erschließt sich mir vor diesem Hintergrund nicht. Auf jeden Fall kann das für die Frage der Verlängerung der AE nicht von Belang sein (siehe oben).


=schweitzer=


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