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Wehrdienst erforderlich? (Gelesen: 3.562 mal)
pflash
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Wehrdienst erforderlich?
06.08.2007 um 20:06:51
 
Hi,

ich komme aus Rumänien und bin 28 Jahre alt. Im Herbst werde ich einen Einbürgerungsantrag nach §10 STAG stellen, da ich dann schon 8 Jahre in Deutschland bin und die Anforderungen erfülle.
Ich möchte mich unter Hinnahme der Mehrstaatlichkeit (§12 STAG) einbürgern lassen.

In Rumänien wurde ich aus gesundheitlichen Gründen vom Wehrdienst freigestellt, hab auch einen entsprechenden Nachweis (ein kleines Heftchen "livret militar", wo steht, dass ich "untauglich" für den Wehrdienst bin, aber die Gründe stehen nicht da).

Müsste ich nach der Einbürgerung den deutschen Wehrdienst ableisten oder gilt die Untauglichkeit für den rumänischen Wehrdienst auch hier? Ausserdem wäre ich auch zu alt für den Wehrdienst, oder?

Falls es von Interesse ist: ich besitze eine unbefristete Freizügigkeitsbescheinigung (inkl. unbefristeter Arbeitserlaubnis), unterliege dem Daueraufenthaltsrecht.

Pflash
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 06.08.2007 um 20:19:17
 
pflash schrieb am 06.08.2007 um 20:06:51:
bin 28 Jahre alt

pflash schrieb am 06.08.2007 um 20:06:51:
Ausserdem wäre ich auch zu alt für den Wehrdienst, oder? 

Nein ! Die Wehrpflicht geht bis zum 45. Lebensjahr
(§ 3 Abs 3 WehrPflG
(3) Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr vollendet.)


§ 9 Wehrdienstunfähigkeit
Zum Wehrdienst wird nicht herangezogen, wer nicht wehrdienstfähig ist.


Unter Vorlage deiner ruänischen Bescheinigung und allen ärztl. Attesten (natürlich übersetzt in Deutsch) zum Kreiswehrersatzamt und nachfragen. Vielleicht wird sie anerkannt, vielleicht wirst du nochmal untersucht.

proll
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stanley009
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 06.08.2007 um 21:17:13
 
Ich glaube was er eher meinte ist ober er für den Grundwehrdienst herangezogen wird, und da ist die Antwort NEIN.

Also du musst keinen Grundwehrdienst ableisten, kannst aber im Extremfall - z.B. Krieg - herangezogen werden.

Gruß
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stanley009 stanley009  
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pflash
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 07.08.2007 um 00:45:20
 
Genau, ich meinte den Grundwehrdienst, nicht das Einberufen im Kriegsfall.

Dann bin ich ja beruhigt, wenn ich den (Grund-)Wehrdienst nicht leisten muss.

Danke für die Antworten.

Aus Neugierde: weswegen muss ich den Grundwehrdienst nicht machen: ist es wegen meinem Alter oder weil ich im anderen Land für wehrdienstuntauglich befunden wurde? Oder beides?

Pflash
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stanley009
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Antwort #4 - 07.08.2007 um 06:31:06
 
Zitat:
weswegen muss ich den Grundwehrdienst nicht machen:


Alter
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stanley009 stanley009  
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 07.08.2007 um 07:57:15
 
stanley009 schrieb am 06.08.2007 um 21:17:13:
Ich glaube was er eher meinte ist ober er für den Grundwehrdienst herangezogen wird

Hast Recht.

§ 5 Grundwehrdienst
(1) 1Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2Abweichend hiervon leisten Grundwehrdienst Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt

1.das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
a)wegen einer Zurückstellung nach § 12 nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten und der Zurückstellungsgrund entfallen ist,
b)wegen eines ungenehmigten Auslandsaufenthalts (§ 3 Abs. 2) nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten,
c)nach § 29 Abs. 6 Satz 1 als aus dem Grundwehrdienst entlassen gelten und nach Absatz 3 Satz 1 eine Nachdienverpflichtung zu erfüllen haben oder
d)nach Vollendung des 22. Lebensjahres auf ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verzichten, es sei denn, dass sie im Zeitpunkt des Verzichts wegen Überschreitens der bis zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Altersgrenze nicht mehr zum Zivildienst einberufbar sind und sich nicht im Zivildienst befinden;
2.das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie wegen ihrer beruflichen Ausbildung während des Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich verwendet werden;
3.das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz (§ 13a) oder wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Entwicklungsdienstes (§ 13b) nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen worden sind.
3Bei Wehrpflichtigen, die wegen eines Anerkennungsverfahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des 23. Lebensjahres oder vor Eintritt einer bis dahin bestehen gebliebenen Wehrdienstausnahme zum Grundwehrdienst einberufen werden konnten, verlängert sich der Zeitraum, innerhalb dessen Grundwehrdienst zu leisten ist, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens, nicht jedoch über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus.

(1a) 1Der Grundwehrdienst dauert neun Monate. 2Einem Antrag auf vorzeitige Heranziehung kann nach Vollendung des 17. Lebensjahres und soll nach Vollendung des 18. Lebensjahres entsprochen werden. 3Der Antrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.


Glück gehabt !

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pflash
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Antwort #6 - 07.08.2007 um 12:15:03
 
Danke. Zivildienst muss ich auch nicht leisten, oder?

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stanley009
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Antwort #7 - 07.08.2007 um 13:16:40
 
Zitat:
Zivildienst muss ich auch nicht leisten, oder?


Richtig  Smiley
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Antwort #8 - 08.08.2007 um 10:17:14
 
Hallo pflash und alle anderen Experten,

ich wollte hierzu nochmal für mich allgemeingültig die Bestätigung erfragen:
Heißt es also, wenn ein ausländischer Bürher sich einbürgern lässt und zu diesem Zeitpunkt das 25. Lebensjahr weit überschritten hat, wird er unter normalen Umständen (also kein Krieg) in keinem Fall zum Grundwehrdienst aufgefordert?

Vielen Dank und Grüße aus Bonn
Heike
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pflash
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Antwort #9 - 13.08.2007 um 19:13:43
 
Also so, wie es die Experten hier beantwortet haben, muss ein Eingebürgerter den Grundwehrdienst nicht leisten, wenn er das 25. Lebensjahr überschritten hat.

Pflash
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 01.09.2007 um 14:35:57
 
pflash schrieb am 06.08.2007 um 20:06:51:
In Rumänien wurde ich aus gesundheitlichen Gründen vom Wehrdienst freigestellt, hab auch einen entsprechenden Nachweis (ein kleines Heftchen "livret militar", wo steht, dass ich "untauglich" für den Wehrdienst bin, aber die Gründe stehen nicht da).

Müsste ich nach der Einbürgerung den deutschen Wehrdienst ableisten oder gilt die Untauglichkeit für den rumänischen Wehrdienst auch hier?



Ich würde wetten, daß zur Beurteilung dieser Frage eine deutsche Musterung anberaumt würde, so Du nicht altersbedingt ohnehin außen vor bleibst, wie für den Grundwehrdienst bereits ausgeführt.

Gruß, ULF
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ivan23
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Antwort #11 - 10.09.2007 um 00:37:21
 
pflash schrieb am 13.08.2007 um 19:13:43:
Also so, wie es die Experten hier beantwortet haben, muss ein Eingebürgerter den Grundwehrdienst nicht leisten, wenn er das 25. Lebensjahr überschritten hat.

Pflash


Nein, das ist so nicht richtig. Die Altersgrenze ist 23. Das mit 25 gilt nur für Ausnahmen, die aber bei einem Eingebürgerten mit Alter größer 23 gar nicht eintreten können, da er ja vorher noch gar nicht "erfasst" war und somit auch nicht aufgeschoben werden konnte. Ich hatte da extra beim Kreiswehrersatzamt deswegen angerufen und der entsprechende Gesetzestext sagt es ja auch:
http://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__5.html

Gruß
ivan
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