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EU-Arbeitserlaubnis (Gelesen: 2.590 mal)
agnieszka
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19.07.2007 um 20:16:26
 
liebe leute, folgendes problem.

ich bin studentin der kulturwissenschaften , lebe und studiere seit 02/2000 in deutschland und bin auch seit 02/2003 dort mit hauptwohnsitz gemeldet. ich bin polnische staatsbürgerin und im besitz der unbefristeten aufenthaltgenehmigung gem. § 5 freizügigkeitsgesetz/eu. sprich ausübung studentische nebentätigkeit 90 tage, was ich auch tue um über die runden zu kommen. mein studium endet voraussichtlich im februar nächsten jahres und es stellt sich die frage der eu-arbeitserlaubnis. durch einen beitrag von tippi bin ich auf den § 9 beschverfv aufmerksam geworden der besagt, dass zur zustimmung einer beschäftigung ohne prüfung eine ununterbrochene aufenthaltsdauer im bundesgebiet ausreicht.

liebe tippi, liebe leute, reicht meine bisherige aufenthaltsdauer in der bundesrepublik für die antragstellung aus? bitte um antwort. für sonstige tipps/möglichkeiten bin ich natürlich auch sehr dankbar.

einen schönen tag für alle, agnieszka
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Sondra
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Antwort #1 - 20.07.2007 um 10:10:13
 
Für die Aufnahme einer Beschäftigung benötigen die Arbeitnehmer der EU-Beitrittsstaaten (Ausnahme Malta und Zypern) für eine Übergangszeit jedoch weiterhin eine Arbeitsgenehmigung-EU, die von der zuständigen Agentur für Arbeit erteilt wird.
Die Arbeitserlaubnis-EU wird grundsätzlich für ein Jahr erteilt.
Arbeitnehmer, die zwölf Monate im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder arbeitsgenehmigungsfrei erwerbstätig waren, haben Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung-EU, die uneingeschränkt und unbefristet erteilt wird.

Nachzulesen hier.
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agnieszka
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Antwort #2 - 20.07.2007 um 10:38:54
 
liebe sondra,

vielen dank für den hilfreichen link. das ich eine arbeitserlaubnis benötige, war mir bewusst. mir geht es um den § 9 beschverfv, der möglicherweise  eine arbeiterlaubnis ohne einschränkungen ermöglicht, sofern die voraussetzungen erfüllt werden. meine situation ist folgende: als polin, die unweit der grenze ihre heimat hat, bin ich drei jahre täglich zu einer deutschen schule gependelt und habe dort auch mein abitur gemacht. 2000 habe ich mein studium der kulturwissenschafen in stettin begonnen und bin im 02/2003 an die europauniversität viadrina in frankfurt/oder gewechselt. meinen wohnsitz habe ich seit 02/2003 in berlin, da ich dort gem. § 5 freizügigkeitsgesetz als studentische aushilfe im rahmen der vorgeschriebenen 90 tage beschäftigt bin und mein lebensgefährte berliner ist. mein studium wird voraussichtlich im februar nächsten jahres abgeschlossen sein und ich hätte die möglichkeit, aus meiner jetzigen tätigkeit heraus in eine festanstellung im kulturbereich übernommen zu werden. natürlich nur, sofern die dann zu stellende arbeitserlaubnis genehmigt werden würde.

durch den beitrag von tippi bin ich  auf den § 9 beschverfv aufmerksam geworden, der mir möglicherweise diesen vorgang ersparen könnte und mir jegliche möglichkeiten (und nicht nur auf den einen arbeitspaltz bezogen) auf dem arbeitsmarkt öffnen könnte.

für hinweise, ob meine bisherige aufenthaltsdauer in deutschland ausreicht, um die voraussetzungen gem. § 9 für eine arbeitserlaubnis ausreicht, bin ich weiterhin sehr dankbar. vielleicht gibt es ja hier personen, die dasselbe problem haben und/oder schon erfahrungen mit der antragstellung haben.

viele grüsse an die community
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Sondra
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Antwort #3 - 20.07.2007 um 11:03:48
 
Zur besseren Verständnis, hier der §

Zitat:
§ 9 Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerfristigem Voraufenthalt
(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und
1. drei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
2. sich seit vier Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt oder geduldet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.
(2)
Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Nr. 1 werden nicht angerechnet Zeiten

1. von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem der Ausländer aus dem Bundesgebiet unter Aufgabe seines gewöhnlichen Aufenthaltes ausgereist war,
2. einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Beschäftigungsverordnung zeitlich begrenzten Beschäftigung oder
3.
einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf Grund dieser Verordnung, der Beschäftigungsverordnung oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war
.
(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nr. 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet.
(4) Die Zustimmung wird ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt.

Also - nach diesem § werden Beschäftigungszeiten als Student (weil von der Zustimmungspflicht befreit) nicht angerechnet. Zumindest auf dem ersten Blick. Dennoch werden in den Durchführungsbestimmungen der AA Studenten nichr expresis verbis erwähnt - siehe hier. Warum fragst du nicht einfach bei deiner Arbeitsagentur nach?

* Ich korrigiere mich - es heißt

Zitat:
Zu Absatz 3 - 3.9.116 Anrechnung von Aufenthaltszeiten nach § 16 AufenhG: Es sind die Angaben der Ausländerbehörde in der Zustimmungsanfrage zugrunde zu legen.

Aber wie das gemeint ist? Ich gehe davon aus, das diese Zeiten eben nicht angerechnet werden, oder doch - weil es "Anrechnung" heißt?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 20.07.2007 um 11:09:32
 

agnieszka fragt ja nach Beurteilung der Aufenthaltsdauer seit 2000.

Da Du in der Zeit studiert hast, wird diese Zeit leider nur maximal zwei Jahre auf die Vierjahresfrist angerechnet.

Daher, Agnieszka, hast Du im MOment leider noch keinen Anspruch auf eine unbefristete Arbeitsberechtigung-EU, sondern erst dann, wenn Du entweder
a) in Zukunft außerhalb des Studiums mindestens ein Jahr gearbeitet hast oder
b) Dich nach dem Studium noch mindestens zwei Jahre hier aufhältst.

Grüsse,
Jimi
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Der_Jimi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 20.07.2007 um 11:10:08
 
Sondra schrieb am 20.07.2007 um 11:03:48:
Aber wie das gemeint ist? Ich gehe davon aus, das diese Zeiten eben nicht angerechnet werden.


Lies doch einfach mal Absatz 3...

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agnieszka
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Antwort #6 - 20.07.2007 um 11:25:59
 
nochmals vielen dank für die infos. den weg zur arbeitsagentur habe ich mir bisher erspart, da eine vorherige telefonische auskunft wenig fruchtbar war. gelinde gesagt wurde ich ziemlich abwertend nach dem motto "schon wieder so ´ne polin, die in deutschland die preise kaputt machen will" behandelt. wollte von daher über dieses forum "munition" sammeln um den bearbeitern nicht ganz hilflos gegenüber zu stehen. da deutsch nicht meine muttersprache ist, lesen sich die gesetzestexte nicht ganz so einfach für mich. denke aber, vielen deutschen geht es da auch nicht anders.. Zwinkernd allerdings haben sie den vorteil, sich nicht unbedingt mit dem ausländerrecht beschäftigen zu müssen.  habe mir daher eine für mich verständliche erklärung zu meinem fall über dieses forum erhofft. gehe davon aus, dass meine voraussetzungen somit also nicht ausreichen..
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agnieszka
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Antwort #7 - 20.07.2007 um 11:31:22
 
vielen dank jimi, jetzt hab ich es verstanden.  Smiley der weg ist nun nach meinem verständnis also folgender: bei der zuständigen arbeitsagentur die antragsformulare für die arbeitserlaubnis besorgen, durch den arbeitgeber ausfüllen und die tätigkeit begründen lassen, abgegeben, abwarten und das beste hoffen.

richtig?????
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Der_Jimi
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Antwort #8 - 20.07.2007 um 12:12:52
 
agnieszka schrieb am 20.07.2007 um 11:31:22:
vielen dank jimi, jetzt hab ich es verstanden.  Smiley der weg ist nun nach meinem verständnis also folgender: bei der zuständigen arbeitsagentur die antragsformulare für die arbeitserlaubnis besorgen, durch den arbeitgeber ausfüllen und die tätigkeit begründen lassen, abgegeben, abwarten und das beste hoffen.

richtig?????


Hallo Agnieszka,

ja, leider genau so. Die Agentur muss prüfen, ob bevorrechtigte Bewerber vorhanden sind.

Ich drücke Dir die Daumen.

Jimi
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agnieszka
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Antwort #9 - 20.07.2007 um 14:10:11
 
lieber jimi,

nochmals vielen dank für deine hilfe. bin leider nicht so guter dinge, hoffe aber auch das beste. zur not also doch fish and chips. Zwinkernd

danke für die nette unterstützung.
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Ulf
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Antwort #10 - 27.07.2007 um 21:06:44
 
Zitat:
Daher, Agnieszka, hast Du im MOment leider noch keinen Anspruch auf eine unbefristete Arbeitsberechtigung-EU, sondern erst dann, wenn Du entweder
a) in Zukunft außerhalb des Studiums mindestens ein Jahr gearbeitet hast


Was nach Abschluß sogar für Drittstaatler kein Ding der Unmöglichkeit sein soll. Ich hänge mal eine Frage an: Gibt es Bereiche, für die Arbeitserlaubnisse-EU großzügig erteilt werden? Ich hörte hier einmal von Systemgastronomie. Kann man von der Arbeitsagentur vor Ort eine allgemeine Auskunft bekommen, um die Jobsuche und Antragstellung zu vereinfachen?

Gruß, ULF
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Der_Jimi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 28.07.2007 um 13:04:49
 

Grüsse,

im Hotel- und Gaststättenbereich ist es - genauso wie in der Landwirtschaft - weitaus einfacher, eine Arbeitsgenehmigung zu erhalten. Garantien gibt es aber leider seit Jahren dafür keine mehr.

Als Faustregel kann man sagen: je unattraktiver der Job, umso mehr Aussicht auf Erfolg. Das kann die Arbeitszeiten betreffen, die Tätigkeit an sich (schwere körperliche Arbeit zum Beispiel) oder auch eine branchenüblich geringe Entlohnung.

Zum anderen aber kann sich auch positiv auswirken, wenn die Beschäftigung besondere Qualifikationen voraussetzt - ob nun Studium, langjährige Berufserfahrung oder auch schlicht (nachweislich) notwendige Fremdsprachkenntnisse.


Letztlich hängt es jedoch immer vom Einzelfall ab, zuviele Faktoren spielen da hinein.

Für ungelernte Arbeitsnehmer auf Helferniveau empfehle ich in meinem Bereich immer, sich auf den HoGa-Bereich zu konzentrieren. Dort ist es zwar mittlerweile auch verdammt schwierig geworden, aber prozentual erteile ich dort am meisten Genehmigungen.

Das Ganze wie gesagt jedoch unter Vorbehalt. In der richtigen Konstellation kann es theoretisch mit jedem Job klappen. Theoretisch...


Grüsse,
Jimi
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Antwort #12 - 28.07.2007 um 20:51:08
 
Hallo agnieszka,

Nach § 2 Recht auf Einreise und Aufenthalt vom Freizügigkeitsgesetz/EU

Punkt 5) Unionsbürger, ihre Ehegatten oder Lebenspartner und ihre unterhaltsberechtigten Kinder, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Für Kinder unter 16 Jahren gilt dies nur, wenn ein Erziehungsberechtigter sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält
    der schon  § 4a in den neue Freizügigkeitsgesetz/EU ist
hast du Recht auf Daueraufenthalt( du bist von Eu Land und du wohnst schon 5 Jahre in Deutschland). Das bedeutet ,dass du ohne weiteres recht auf Einreise, Aufenthalt und Arbeit hast.
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