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Job wechseln (Gelesen: 1.839 mal)
Tschuma
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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28.07.2007 um 19:40:27
 
Hallo an alle,

ich habe folgendes Probleme und biite dringend um Hilfe.

Seit 3 Jahren arbeite in Deutschland als Ing. in Maschinenbau. Ich bin Russe, und brauche für Arbeit in Deutschland eine Arbeitererlaubniss.
Ich will im Moment Job wechseln. Meine zukunftige Arbeitgeber hat für mich entsprechende Arbeiterlaubniss beantragt und gekriegt ab 01.09.07. So... Bei meine heutige Arbeitgeber habe ich mich ordentlich gekündigt 24.07.07. Laut Arbeitsvertarg zum Monatsende zum 31.08.07. Arbeiterlaubniss die ich habe zur Zeit wirkt bis 08.08.07 ich habe die im Juli verlängern lassen. Und hat damit gerechnet dass Erlaubniss musste mind. bis 31.08.08 laut meine Kündigungfrist wirken. Nach meine Kündigung, gleich, hat meine Arbeitgeber (heutige) in Arbeitsagentur gefahren und alle Akte zurück gezogen. Es bedeutet für mich nun dass zwischen 08.08.07 und 01.09.07 bin ich in Deutschland illegal.
Trotz meine Kündigung friste die eigentlich bis 31.08.08 gültig laut Arbeitsvertrag.
Ausländerbehörde stehlt sich wie immer nicht klar. Ich weiß nicht was soll ich tun.
Laut Vertrag muss ich bis 31.08.07 arbeiten habe aber Erlaubniss bis 08.08.07 und ab 09.08.07 bin ich illegal.
Ich hofe ist klar was habe ich geschrieben
Ich bedanke mich im Vorab.
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Der_Jimi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 28.07.2007 um 19:44:40
 

Wieso illegal?

Wichtig ist, wie Dein aktueller Aufenthaltstitel genau lautet. Bitte mal schreiben.

Gruss,
Jimi
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Tschuma
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 28.07.2007 um 19:47:51
 
Hallo,

Aufenthaltserlaubnis
Beschaftigung als MA Erzeugnissetwicklung bei Fa. KXXX GmbH erlaubt

gilt 08.08.06 bis 08.08.07
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Tippi
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Antwort #3 - 28.07.2007 um 19:56:23
 
Wenn deine Zustimmung zur Beschäftigung nur bis 08.08.2007
gültig ist, beantragst du spätestens am 08.08.2007 die Verlän-
gerung dieser Zustimmung.

Nimm deinen Arbeitsvertrag (der ja bis 31.08.2007 gilt) mit zur
ABH und beantrage gleichzeitig die Verlängerung der Aufenthalts-
erlaubnis (diese läuft ja bestimmt zeitgleich ab).

Die Ausländerbehörde erteilt dir dann eine Fiktionsbescheinigung
mit der Erlaubnis, deinen bisherigen Job weiter auszuführen.
So wird die Zeit ab dem 08.08.2007 überbrückt, bis zur Aufnahme
deiner neuen Beschäftigung.

Weiterhin solltest du auch wegen der unbeschränkten Zustimmung
zur Beschäftigung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschVerfV bei deiner
ABH vorsprechen.

Wenn du eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und drei Jahre recht-
mäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet
ausgeübt hast kann die Zustimung zur Ausübung einer Beschäfti-
gung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthalts-
gesetzes erteilt werden.

Das heißt, sie wird weder an einen Arbeitgeber noch an eine Be-
schäftigung gebunden.

Änderung:
Sorry, unsere Antworten haben sich überschnitten.


Nimm weiterhin die letzten 3 Gehaltsabrechnungen, einen Kran-
kenversicherungsnachweis, 2 biometrische Fotos, deinen Pass
sowie ein bissl Bargeld (20 Euro für die Fiktionsbescheinigung)
mit.
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Ich bin nicht kompliziert, sondern eine Herausforderung...
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Tschuma
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 28.07.2007 um 20:09:35
 
Hallo,

und erst Mal Danke für Antwort.

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, unabhänig davon dass maine Arbeitgeber seine zustimmung aus Arbeitamt zurück gezogen hat (nach Posetive für mich Prüfunf Arbeitmarkt). Laut meine Arbeitsvertrag darf ich ider soll ich bis Ende meine Kündigungzeit bei ihm weite Arbeiten?
Ich möchte Sie aber noch Fragen ob ABH vorschrifte oder Ragel dazu hast. Weil mir schein so zu sein dass diese kleine verlängerung ist nur vom Laune Beamtärin abhänig.
Ich fine Situation bishen kommisch. Weil Nach 1.09.07 wartet mich neu Arbeitgeber. Aber diser 22 Tage mit meine schwangere Faru soll ich...
Es ist klause. Ich habe Arbeitsvertrag, habe mich ordetlich gekündigt. Und in meine kündiguung Zait habe keine Aufethaltserlaubniss.

Noch mal Danke.
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Der_Jimi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 28.07.2007 um 20:15:41
 

Hast Du denn überhaupt schon mit der ABH mal darüber gesprochen?

Du klingst so negativ, ich sehe da aber im Moment gar keinen Grund für?

J.
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Tschuma
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Antwort #6 - 28.07.2007 um 20:23:31
 
Ja, Ja.

Es ist so gewessen.
Ich habe Anfang Juni vom andere Fa. Angebot gekriegt. Dieser Fa. hat für mich Arbeiterlaubniss ab 01.09.07 am 19.07.07 gekriegt und mich informiert. So, dann habe ich mich am 24.07.07 gekündigt zum 31.08.07.
Unabhänig davon habe ich Anfang Juli verlängerung bei meine heutige Arbeitgeber beantragt, damals war noch nicht klar ob ich Erlaubniss für neu Job kriege. Ist kalr, ohne Job geht gar nicht.
Ich habe am 23.07.07 in ABH angerufen und gefragt ob alles klar und Erlaubniss da.
Beamtärin hat mit gesagt dass ich kann am 26.07.07 kommen und abhollen.
24.07.07 habe ich mich gekündigt. Und am 26.07.07 habe ich in ABH negative Antwort gekrigt s.oben.
So ist dass.
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Der_Jimi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 28.07.2007 um 20:31:13
 

Negative Antwort doch aber, weil

Zitat:
hat meine Arbeitgeber (heutige) in Arbeitsagentur gefahren und alle Akte zurück gezogen.


Da kann dann weder die ABH, noch die Agentur etwas machen, das ist nicht deren Schuld, wenn der Arbeitgeber erklärt dass er keinen Arbeitsplatz mehr anbietet...

Mir ist immer noch nicht ganz die Lage klar, entschuldige... bist Du jetzt zur Ausreise aufgefordert worden?

Entschuldige die vielen Fragen.

J.


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Tschuma
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Antwort #8 - 28.07.2007 um 20:36:03
 
Sie baruchen nicht enschuldigen,

ist nicht klar wegen meine Sprache sicherlich.

Beamtärin hat mir gasagt dass mir darf in Deutschland sent laut meine gültige Aufethaltserlaubniss bis 08.08.07
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Tippi
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Antwort #9 - 28.07.2007 um 20:53:50
 
Also, wenn ich das richtig verstanden habe wurde deine AE bis
08.08.2007 befristet. Die Beschäftigung ist ebenfalls bis zu die-
sem Tag erlaubt.

Wenn du nun also die Verlängerung der AE beantragst und für
3 Wochen keine Arbeit hast sehe ich nicht das Problem, wieso
dir keine Fiktionsbescheinigung erteilt werden kann.

Du hast doch ab 01.09.2007 einen neuen Job - die Zustimmung
zu diese Beschäftigung liegt ja bereits vor.

Eine solche Entscheidung ist auch nicht launenabhängig von der
bzw. dem Sachbearbeiter.

Der Rechtsanspruch ergibt sich aus § 81 AufenthG.

Gehe nochmal zu deiner ABH - ich kann mir nur vorstellen, dass
da ein Missverständnis vorliegt.



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Tschuma
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Antwort #10 - 28.07.2007 um 21:57:41
 
Danke,

mach ich.
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Antwort #11 - 29.07.2007 um 15:34:03
 
Moderne Sklavenhaltung ?

Da wird ein Arbeitsverhältnis gekündigt, ein ganz normaler Vorgang. Und der Arbeitgeber rächt sich, indem er Schritte unternimmt, welche dem Arbeitnehmer die AE verkürzen soll. Das ist ja schon ein starkes Stück.

Ich hoffe, dass die ABH versteht, was da wirklich abgeht und dass sie eine Fiktionsbescheinigng bis zum Antritt der neuen Arbeitsstelle erteilen wird.
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