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Antrag auf vorzeitige Haftentlassung und/oder Abschiebung (Gelesen: 4.983 mal)
indira1985
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Antrag auf vorzeitige Haftentlassung und/oder Abschiebung
18.07.2007 um 11:46:30
 
Hallo,

ich wollte mal fragen, ob es möglich ist, bei einer sehr schweren Straftat nach knapp 7 Jahren Haft vorzeitig aus der Haft entlassen zu werden und in die Heimat abgeschoben zu werden oder auch die Strafe weiter in der Heimat abzusitzen.

Hier geht es um einen Verwandten, der wie gesagt eine schwere Straftat begangen hat und jetzt schon seit 7 Jahren im Gefängnis sitzt. Er ist nun sehr krank geworden (Krebs) und wird voraussichtlich nicht mehr länger als ein halbes Jahr leben. Da seine Frau in der Heimat lebt und die beiden noch gemeinsam seine letzten Lebenstage miteinander verbringen wollen, wäre es natürlich schön, wenn er die restliche Zeit in seiner Heimat verbringen könnte.

Gibt es so eine Art beschleunigtes Antragsverfahren, sodass er so schnell wie möglich in seine Heimat kann? Wie stehen überhaupt die Chancen dass er abgeschoben wird? Wer ist für diesen Antrag zuständig?

Andersherum, also dass man seine Frau nach Deutschland holen könnte, ist es wahrscheinlich nicht möglich, da in den letzten Jahren immer wieder das Visum für sie abgelehnt wurde. Ob es in dieser dringenden Lage nun doch klappen könnte, weiß ich nicht.

Falls mir jemand von euch helfen könnte, wäre das sehr nett  Smiley

Liebe Grüße
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bunny1
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 18.07.2007 um 12:57:27
 
Hallo Indira,

wenn die Häflte der Strafe abgesessen wurde besteht die Möglichkeit, das der  Inhaftierte oder dessen Anwalt einen Antrag nach § 456 a StPO stellen und die zuständige Ausländerbehörde um Beschaffung eines Rückreisedokumentes und die Abschiebung gebeten werden.

In der Regel wird dem Antrag stattgegeben wenn der Haftzweck erfüllt ist und die Hälfte oder zwei Drittel der Gesamtstrafe vorbei sind, allerdings setzt dieses voraus das der Häftling sich entsprechend geführt hat.

Gruß
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indira1985
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 18.07.2007 um 14:00:22
 
Vielen Dank für deine Antwort.

Was ist denn, wenn der Häftling sich nicht besonders gut geführt hat? Gibt es eine Sonderbehandlung wegen seiner verkürzten Lebenserwartung?

LG
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ronny
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Antwort #3 - 18.07.2007 um 16:27:23
 
indira1985 schrieb am 18.07.2007 um 14:00:22:
Gibt es eine Sonderbehandlung wegen seiner verkürzten Lebenserwartung? 


Hallo,

das wäre auch wenn es einen Ausländer betreffen sollte keine Frage des Ausländerrechts sondern allein des Strafvollstreckungsrechts. Da wird hier keiner eine sinnvolle Antwort parat haben ausser evtl..

Vinzent2m Zwinkernd
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 18.07.2007 um 16:50:42
 
indira1985 schrieb am 18.07.2007 um 11:46:30:
Hier geht es um einen Verwandten, der wie gesagt eine schwere Straftat begangen hat und jetzt schon seit 7 Jahren im Gefängnis sitzt. Er ist nun sehr krank geworden (Krebs) und wird voraussichtlich nicht mehr länger als ein halbes Jahr leben.


ggf. Unterbrechung der Strafvollstreckung gem. § 455 Abs. 4 Nr. 3 StPO. Details wären zu klären, Amtsarzt erforderlich.

Muleta

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Reni
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Antwort #5 - 18.07.2007 um 19:41:13
 
Je nach ärztlichem Befund, Art der Straftat und noch ausstehender Strafe könnte sich auch ein Gnadengesuch anbieten.
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Vinzent2m
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Antwort #6 - 18.07.2007 um 21:27:25
 
Zu wieviel Jahren ist er denn verurteilt worden? Wo ist seine Heimat? Die klassischen Möglichkeiten
§ 456 a StP0, Strafunterbrechung, Gnadengesuch sind bereits errwähnt worden.
Eine Überstellung zur Verbüßtung im Heimatland ist recht zeitaufwendig und dauert mindestens 5-6 Monate.
Hat er schon Kontakt zum Sozialdienst aufgenommen? Was sagt der?
Am schnellsten dürfte eine Maßnahme nach § 456 a StP0 zu realisieren sein., wenn schon genug verbüßt ist. Von daher meine Eingangsfrage. Im Falle einer sehr schweren Erkrankung läßt sich meistens eine schnelle und unkomplizierte Lösung mit der StA bzw. bei Gnade mit dem Justizministerium finden.
Für detaillierte Infos bräuchte ich allerdings mehr Fleisch an den Knochen und es wäre gut wenn meine 4 Fragen beantwortet werden könnten.
Bin allerdings nur noch bis morgen Abend erreichbar, da ich am Freitag direkt von der Arbeit nach Dänemark fahre. (Nein nicht zum heiraten!!!!!!!!!!, sondern zum Urlauben).
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trixie
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Antwort #7 - 18.07.2007 um 21:34:24
 
Vinzent2m schrieb am 18.07.2007 um 21:27:25:
(Nein nicht zum heiraten!!!!!!!!!!, sondern zum Urlauben).  


Notfalls könnte sich das sicherlich kombinieren lassen.  Laut lachend  Laut lachend  Laut lachend

trixie
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Vinzent2m
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Antwort #8 - 18.07.2007 um 21:36:41
 
Nein mit Sicherheit nicht. Habe meine Traumfrau gefunden und das 3. Kind kommt im Januar.
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Antwort #9 - 19.07.2007 um 07:33:52
 
Vinzent2m schrieb am 18.07.2007 um 21:36:41:
Nein mit Sicherheit nicht. Habe meine Traumfrau gefunden und das 3. Kind kommt im Januar.


sehr fleißig  :u2 :romeo:  Herzlichen Glückwunsch
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indira1985
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Antwort #10 - 19.07.2007 um 14:25:45
 
Vielen Dank für all eure Tipps  Smiley

Also zu deinen Fragen, Vinzent2m:

Er ist, wenn ich mich nicht irre, zu 15 Jahren Haft (ist das "lebenslänglich"???) verurteilt worden, hat jetzt ungefähr 6 1/2 Jahre abgesessen. Seine Heimat ist Kosovo. Einen Antrag auf vorzeitige Haftentlassung mit Abschiebung hat er schon vor seiner Krankheit gestellt, vor ungefähr einem halben Jahr. Allerdings hat sich bis jetzt bei der Staatsanwaltschaft nix getan und wer weiß wie viel Zeit die sich noch lassen.

An den Sozialdienst hat er sich noch nicht gewendet, aber gut zu wissen dass man dies in so einem Fall tun kann.

Falls noch jemand gute Tipps hat, immer her damit Smiley

Vieeeelen Dank
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Vinzent2m
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Antwort #11 - 19.07.2007 um 20:26:17
 
Wenn er bereits einen § 456 a StP0 Antrag gestellt hat, dann gehe ich davon aus, dass eine Ausweisungsverfügung bereits vorliegt. 15 Jahre sind 15 Jahre und lebenslang ist lebenslang. In Hessen wird bei lebenslang frühestens nach 13 Jahren der 456 a von der StA gemacht. Bei 15 Jahren müssten in Hessen etwa 8-9 Jahre vollstreckt werden.
Von daher würde ich wenn die Krankheit wirklich so ernst ist eher einen Gnadenantrag und auf die Ausweisungsverfügung hinweisen und dass er bereit ist per Grenzübertrittsbescheinigung seine Ausrreise zu dokumentieren.
Alternativ wäre die Überprüfung der Haftfähigkeit zu erwägen.
Allerdings alles nur wenn die Erkrankung wirklich schwer d. h. lebensbedrohlich ist.
Der Kontakt zum Sozialdienst ist dringend anzuraten.
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