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Wiedereinreise nach Aufhebung der Einreisesperre (Gelesen: 3.523 mal)
RAJE
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16.07.2007 um 10:51:20
 
Hallo alle Miteinander,

ich hoffe es kann mir jemand weiterhelfen, ich weiß so langsam nicht mehr weiter.
Mein Freund, 24. J., lebt in der Türkei und würde gerne wieder hier leben. Welche reellen Chance hat er überhaupt hier nochmal richtig leben zu können. Er wurde 2002 abgeschoben, darf aber lt. einem Schreiben seit 2006 wieder einreisen. die genauen Wortlaute der Schreiben kenne ich nicht.
Er wollte erst einen Antrag auf FZF zu seinen Eltern stellen, die hier leben. er ist auch hier geboren. aber da habe ich mittlerweile herausgefunden, dass das als Erwachsener nun auch aussichslos ist.

Bestht denn die Möglichkeit auch erstmal nur für 3 Monate über ein Besuchsvisum hierherzukommen? nur denke ich dass es dort bestimmt schwierig ist mit dem Rückkehrwillen, gerade wenn man abgeschoben wurd und hier vorher gelebt hat.

Ist alles nicht so einfach. DAdurch dass er wieder einreisen darf, muss er doch keinen Antrag mehr auf Befirstung der Sperre stellen oder?

Ich hoffe mir kann jemand weiterhelen und ich bedanke mich im Voraus schonmal für eure Antworten.
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RAJE
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Antwort #1 - 16.07.2007 um 10:55:58
 
Ach noch ein kleiner Nachsatz: die Abschiebungskosten werden zurzeit auf Raten von den Eltern gezahlt!
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trixie
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Antwort #2 - 16.07.2007 um 14:03:07
 
RAJE schrieb am 16.07.2007 um 10:51:20:
Bestht denn die Möglichkeit auch erstmal nur für 3 Monate über ein Besuchsvisum hierherzukommen? nur denke ich dass es dort bestimmt schwierig ist mit dem Rückkehrwillen, gerade wenn man abgeschoben wurd und hier vorher gelebt hat.  


Die Antwort mit dem fehlenden Rückkehrwillen hast du dir eigentlich fast schon selber gegeben. Ich denke, dass es schwer werden wird, diesen glaubhaft zu machen.

trixie
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ronny
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Antwort #3 - 16.07.2007 um 14:23:43
 
RAJE schrieb am 16.07.2007 um 10:51:20:
Welche reellen Chance hat er überhaupt hier nochmal richtig leben zu können. 


Hallo

schwer zu sagen Zwinkernd

Eine dauerhafte Wiedereinreise wäre theoretisch im Ermessenswege nach § 37 Abs. 2 AufenthG möglich, wenn eine Versagung der AE eine besondere Härte darstellen würde.

ABER:

Wenn ein von den Segnungen des ARB 1/ 80 Begünstigter hier geborener Ausl. trotzdem in sein Heimatland verbracht wird, dann muß schon ein in seiner Person liegender Grund vorliegen, der einen richtigen Hammer darstellt.

Vermutlich lag eine Verurteilung wegen Verstoß gegen das BtMG vor ?
Wurde er ausgewiesen ?

Dementsprechend hoch werden die Hürden liegen die es zu überwinden gilt.

Grüße
Ronny Zwinkernd



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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #4 - 17.07.2007 um 12:11:19
 
Welche Hürden gilt es dann zu überwinden?

Also ein Verstoß gegen das BTMG lag nicht vor.

aber nochmal ne Frage, das Schreiben das man bekommt dass die Sperre aufgehoben ist, bekommt man doch von der zuständigen Ausländerbehörde, also von der er ausgewiesen wurde?
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Muleta
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Antwort #5 - 17.07.2007 um 12:19:02
 
RAJE schrieb am 17.07.2007 um 12:11:19:
Welche Hürden gilt es dann zu überwinden?

Also ein Verstoß gegen das BTMG lag nicht vor.


naja, was denn dann? Falschparken war es mit Sicherheit nicht.

Muleta
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Antwort #6 - 17.07.2007 um 12:24:35
 
Zitat:
Welche Hürden gilt es dann zu überwinden?

Vermutlich hohe.
Zitat:
Er wollte erst einen Antrag auf FZF zu seinen Eltern stellen, die hier leben. er ist auch hier geboren.

Wer in D geboren wurde, Zeit seines Lebens hier gelebt hat und trotzdem ausgewiesen/abgeschoben wird, muss schon MÄCHTIG Mist gebaut haben!
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ronny
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Antwort #7 - 17.07.2007 um 13:28:12
 
inge schrieb am 17.07.2007 um 12:24:35:
Wer in D geboren wurde, Zeit seines Lebens hier gelebt hat und trotzdem ausgewiesen/abgeschoben wird, muss schon MÄCHTIG Mist gebaut haben!


ARB 1 / 80 dürfte auch noch greifen , das war sicherlich kein Falschparker , auch kein Oma-Schubser ...
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RAJE
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Antwort #8 - 17.07.2007 um 14:37:26
 
Was beinhaltet denn ARB 1/80?

Es ist ihm und auch mir klar, dass er großen Mist gemacht hat.

Aber ich habe nun immernoch keine richtige Informiation wie er nach Aufhebung des Einreiseverbotes (wurde mit anwaltlicher HIlfe bei der zuständigen Behörde) hier einreisen könnte???
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Antwort #9 - 17.07.2007 um 14:43:44
 
Zitat:
Aber ich habe nun immernoch keine richtige Informiation wie er nach Aufhebung des Einreiseverbotes

Indem er ein Visum beantragt.
Das wird bewilligt oder abgelehnt.

Zitat:
dass er großen Mist gemacht hat.

Aus welchem GRUND wurde er abgeschoben?
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