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Einkommensnachweise im neuen FNZ Gesetz? (Gelesen: 4.162 mal)
Shahpur
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10.07.2007 um 11:38:13
 
Hi all,

kurze Frage:

alle reden hier von den geforderten Deutschkenntnissen bei FNZ. Aber wie sieht es mit dem Einkommensnachweis aus bei deutsch-ausländischer eheschließung?

ich habe jetzt gelesen, daß im neuen zuwanderungsgesetz auch deutsche staatsbürger die arbeitslos sind nicht mehr ihre frau herholen können "weil sie ja auch im ausland zusammenleben könnten".

ich habe nach meinem inf. studium auch einen job, der ist aber auf 1 jahr befristet und wird höchstwahrscheinlich auch dann ab nächstes Jahe unbefristet sein. Ist jetzt die einkommensprüfung bei deutschen auch in das neue gesetz gerutscht oder nicht?
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ChicaLoca
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Antwort #1 - 10.07.2007 um 11:51:46
 
Shahpur schrieb am 10.07.2007 um 11:38:13:
ich habe jetzt gelesen, daß im neuen zuwanderungsgesetz auch deutsche staatsbürger die arbeitslos sind nicht mehr ihre frau herholen können "weil sie ja auch im ausland zusammenleben könnten".

wo hast du das denn gelesen ???
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trixie
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Antwort #2 - 10.07.2007 um 12:19:08
 
Shahpur schrieb am 10.07.2007 um 11:38:13:
ich habe jetzt gelesen, daß im neuen zuwanderungsgesetz auch deutsche staatsbürger die arbeitslos sind nicht mehr ihre frau herholen können "weil sie ja auch im ausland zusammenleben könnten".  


Es geht darum dass bei nicht gesicherten LU u. U. dem Deutschen die Fortführung der Ehe im Ausland zugemutet werden kann; bei ALG I ist der LU noch gesichert, wenn es über dem ALG II Satz ist.
Beispielsweise ein Deutscher lebt im Nicht-EU-Ausland, ist dort mit einer Inländerin verheiratet, spricht die Landessprache und hat dort einige Jahre gelebt. Dann kann man ihm bei nicht gesichertem LU die Ehe im Ausland zumuten.
Oder ein Doppelstaatler, LU in Deutschland nicht gesichert, heiratet eine Frau aus diesem Land. Dann kann man ihm die Lebensführung in seiner früheren Heimat zumuten.

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Antwort #3 - 10.07.2007 um 12:19:14
 
Zitat:
wo hast du das denn gelesen ???


Wahrscheinlich in der Gesetzesbegründung. Aber dann wurde die auch nicht richtig gelesen, denn in der Regel ist weiterhin der Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts nicht erforderlich.

Zitat:
Regelausnahmen können sein:
- Eingebürgerter heiratet Ehepartner aus alter Heimat
- Langjährig im Ausland lebender Deutscher heiratet jemand aus diesem Land


Bei diesen Konstellationen würde man bei nicht gesichertem LU die Führung der Ehe im Ausland wohl für zumutbar halten.

Mal eine Anmerkung OT:

Mir gehen die ganzen Spekulationen auf der Basis aufgeschnappter Gerüchte um die neuen gesetzlichen Regelungen langsam etwas auf die Nerven hier. Lassen wir doch die Regelungen erstmal konmmen und auch die Anwendungshinweise dazu. - Möglich, dass auch dann Dinge widersprüchlich oder nicht hinnehmbar erscheinen- für solche Fälle ist dann der Rechtsweg da. Alles andere ist brotlos, seht das doch bitte ein!

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ChicaLoca
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Antwort #4 - 10.07.2007 um 12:35:08
 
mir liegt leider der neue gesetzestext (+ begründung) noch NICHT vor
ich kenne deshalb den wortlaut nicht und frage daher nach
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Mick
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Antwort #5 - 10.07.2007 um 12:39:02
 
ChicaLoca schrieb am 10.07.2007 um 12:35:08:
mir liegt leider der neue gesetzestext (+ begründung) noch NICHT vor
ich kenne deshalb den wortlaut nicht und frage daher nach


Chica,
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #6 - 10.07.2007 um 13:02:57
 
trixie schrieb am 10.07.2007 um 12:19:08:


Es geht darum dass bei nicht gesicherten LU u. U. dem Deutschen die Fortführung der Ehe im Ausland zugemutet werden kann; bei ALG I ist der LU noch gesichert, wenn es über dem ALG II Satz ist.
Beispielsweise ein Deutscher lebt im Nicht-EU-Ausland, ist dort mit einer Inländerin verheiratet, spricht die Landessprache und hat dort einige Jahre gelebt. Dann kann man ihm bei nicht gesichertem LU die Ehe im Ausland zumuten.
Oder ein Doppelstaatler, LU in Deutschland nicht gesichert, heiratet eine Frau aus diesem Land. Dann kann man ihm die Lebensführung in seiner früheren Heimat zumuten.

trixie


naja und was ist mit einem doppelstaatler der in deutschland aufgewachsen ist, und der hie dipl. inf. ist und in seinem land quasi ein analphabet wäre? ich bin seit meinem 5ten lebensjahr in deutschland, habe deutsche staatsbürgerschaft, aber meine frau ist afghanin. ich habe aber nicht jahrelang dort gewohnt, sondern sie über ihre ältere schwester kennengelernt die in münchen lebt....
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Antwort #7 - 10.07.2007 um 13:13:31
 
Shahpur schrieb am 10.07.2007 um 13:02:57:
dipl. inf. ist

Dieser dürfte keine allzu große Schwierigkeiten haben ein gesichertes LU nachzuweisen, oder?
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Antwort #8 - 10.07.2007 um 13:15:41
 
Shahpur schrieb am 10.07.2007 um 13:02:57:
naja und was ist mit einem doppelstaatler der in deutschland aufgewachsen ist,

Der neue Gesetzestext bietet an der Stelle
die Möglichkeit, Einzelfälle zu berücksichtigen.

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Genau, daher:

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