Hallo allerseits, ihr Lieben!
Ich habe vor, eine
NE nach §28-2 zu beantragen. Ich habe Euer Forum ordentlich durchgestöbert und auch mir alle in Frage kommenden Vorschriften angeschaut. Es wird schon klappen.
Nicht ganz klar ist, welche "exklusiven" Rechte einem Besitzer von NE gegenüber einer
AE nach §28 zustehen? Sowie ich verstanden habe, knüpfen viele "Goodies" eben am Bestehen der familären Gemeinschaft, nicht direkt oder zumindest nicht primär an der Art des Aufenthaltstitels (etwa besonderer Ausweisungsschutz oder das Nicht-Erlöschen der
NE nach 6 Monate Abwesenheit in Deutschland). So wie ich sehe, ändert sich eigentlich wenig für mich, wenn ich die
NE erhalte.
Es wäre schon interessant, wenn jemand so eine Gegenüberstellung (mit mir?) zusammenfasst oder sich dazu äußert.
"Interessanter" wird es,
1) wenn die familäre Gemeinschaft nicht mehr existent wird (Scheidung, Tod) oder
2) die Familie mittellos wird ("Harz IV-Gemeinschaft").
Was passiert dann?
zu 1) Wird die
NE nach §28 zurückgezogen? Und wenn ja, was gibt's stattdessen?
zu 2) Ich habe das zwar als einen Grund für das Zurücknehmen nicht gefunden. Was kann aber so einem "Harzer" wirklich passieren?
Bin gespannt auf Euere Meinungen!
Liebe Grüße
P. S. Ich habe nicht ganz verstanden, warum mein Post hierher verschoben wurde. Es ist kein "sonstiges" Thema. Mein Beitrag hat ein eideutig erkennbares Profil und der Einordnung nach entspricht sogar der Struktur des AufentG. Ich hoffe nur, meine Frage findet hier jemand.